Alle Änderungen für 2012

Steuertipps 2012

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Riester-Verträge, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden, dürfen zukünftig erst ab dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden. Wurden die Verträge jedoch noch in diesem Jahr unterzeichnet, so kann der erste Auszahlungsbetrag bereits ab dem 60. Lebensjahr abgerufen werden. Im Hinblick auf die staatliche Förderung muss niemand befürchten, diese Förderung nicht mehr in Anspruch nehmen zu dürfen. Und auch die Riester Zulagen brauchen nicht zurückgezahlt werden, wenn der Vertrag erst mit dem 62. Lebensjahr zur Auszahlung kommt. Wer jedoch von der Möglichkeit Gebrauch macht, die erste Auszahlung zu einem früheren Termin zu beantragen, der muss auf die staatliche Förderung, eventuell auch auf die Kinderzulagen und auf die Steuervorteile wohl verzichten. Nur die nicht staatlich geförderten Riester-Sparpläne können dann noch einen Steuervorteil verzeichnen: nämlich in Verbindung mit der sogenannten Abgeltungssteuer.

Steuervorteile 2012 bei der Rürup Rente

Auch bei der sogenannten Rürup Rente kommt es ab dem 1. Januar 2012 zu einigen Änderungen. So wurden beispielsweise ebenso wie bei der Riester Rente der erste Auszahlungstermin vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr erhöht. Wer mit Ablauf des Jahres 2011 von der staatlichen Förderung durch die Rürup Rente und den Sonderausgabenabzug profitieren möchte, der sollte den frühstmöglichen Auszahlungstermin im Auge behalten. Wer eine zeitigere Auszahlung wünscht und einen diesbezüglichen Rürup Vertrag unterzeichnet, dem gehen unter Umständen zahlreiche Steuervorteile verloren. Wer alle Änderungen beachtet und auch keine Sonderwünsche hinsichtlich der ersten Auszahlung hat, der kann auch weiterhin von der stattlichen Förderung seinen Nutzen ziehen.

Der Sonderausgabenabzug bei der Rürup Rente wird sich ab dem kommenden Jahr deutlich erhöhen. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2012 ganze 74 Prozent der jeweiligen Beiträge zur Basis Rente. So kann beispielsweise ein allein lebender Steuerzahler bis zu einer Höhe von maximal 14.800 Euro Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch der Höchstbetrag in Höhe von 20.000 Euro in die Rürup Rente eingezahlt wird. Wer verheiratet ist, der kann den doppelten Betrag vom steuerpflichtigen Einkommen als Sonderausgabe geltend machen. Hier beträgt die Höchstgrenze insgesamt 29.600 Euro. Der geförderte Betrag selbst beträgt jedoch weiterhin 40.000 Euro.

Änderungen bei der privaten Lebensversicherung 2012

Auch die ab 2012 neu abgeschlossenen privaten Lebensversicherungen werden eine Änderung erfahren. Für viele Menschen ist die Lebensversicherung gleichbedeutend mit der privaten Altersvorsorge. Meist wird schon in frühen Jahren damit begonnen, in eine Lebensversicherung einzuzahlen, die dann üblicherweise spätestens mit Renteneintritt zur Auszahlung fällig wird. Private Lebensversicherungen erfreuen sich noch immer großer Beliebtheit und so wundert es nicht, dass hier ebenfalls große Steuervorteile geltend gemacht werden können. Auch diese Steuervorteile sind, ähnlich wie bei der Riester- oder Rürup Rente an gewisse Vorgaben geknüpft, die jedoch bei Einhaltung dieser in Abzug gebracht werden können.

Bei den privaten Lebensversicherungen, die nach dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden, kommt eine staatliche Förderung nur dann in Betracht, wenn die Auszahlung erst ab dem 62. Lebensjahr erfolgt. Ist dies nicht gewünscht, sondern soll die Lebensversicherung bereits vor dem 62. Lebensjahr zur Auszahlung kommen, so gehen, wie bei der Riester- oder der Rürup Rente die Steuervorteile verloren. Wer hier jedoch kein Geld verschenken möchte und die Steuervorteile durch die Lebensversicherung explizit nutzen möchte, der sollte auf eine frühere Auszahlung verzichten. Erst wenn eine Auszahlung zum regulären Termin, nämlich ab dem 62. Lebensjahr, erfolgt, kommt hier auch die staatliche Förderung zum Tragen. Wurden die Voraussetzungen für die Förderung alle erfüllt, dann kann hier ein Steuerfreibetrag in Höhe von 50 Prozent geltend gemacht werden.

Wer sich jedoch noch in diesem Jahr für den Neuabschluss einer privaten Lebensversicherung entschließt, der kann zum einen die Auszahlung bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahres beantragen, zum anderen ist auch die Förderung hier zu den alten Bedingungen noch möglich.

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Banken sind dazu verpflichtet, alle Steuern direkt an die Finanzbehörden abzuführen

Abgeltungssteuer

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Bereits seit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer 2009 muss auf sämtliche Kapitalerträge eine Steuer von 25 Prozent entrichtet werden. Diese Abgeltungssteuer hat zuzüglich des Solidaritätszuschlags und auch der anfallenden Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt gezahlt zu werden. Der Steuerzahler hat diese Steuer jedoch nicht selbst zur Zahlung anzuweisen, denn hierfür sind die bezogenen Banken und Kreditinstitute zuständig.

Die Abgeltungssteuer unterliegt der gleichen Erhebungsform wie die Einkommensteuer. Aufgrund der Tatsachen, dass die Steuer dort abgeführt wird, wo sie anfällt, nämlich bei den Banken, ist die Abgeltungssteuer auch als Quellensteuer zu bezeichnen. Sie wird stets anonym abgeführt und der hierfür zugrunde liegende Steuersatz ist der gleiche, wie der, der für die Einkommensteuer angesetzt wird. Die von den Banken abgeführten Steuern auf die Kapitalerträge sind spätestens mit deren Einbehaltung und Zahlung abgegolten, d. h., der Steuerzahler wird dann diesbezüglich nicht mehr steuerlich belangt. Liegt der persönliche Eingangssteuersatz höher als die o.a. 25 Prozent, so ergibt sich hier durch diese pauschale Abgeltung ein Steuervorteil.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz nimmt zur immer wieder aufkommenden Frage Stellung

Aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Ehen in Deutschland geschieden werden, sind auch die Eltern-Kind-Beziehungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder häufig bei nur einem Elternteil, während der andere meist nur ein Besuchsrecht erhält.

Das Besuchsrecht beläuft sich in der Regel auf zwei Wochenenden im Monat, an denen Vater oder Mutter das Kind bzw. die Kinder besucht oder abholt. Kann die räumliche Entfernung hier als nur unerheblich angesehen werden, so verursachen die regelmäßigen Besuche meist auch wenig Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die getrennt lebenden Eltern räumlich weit auseinander wohnen, sodass die Kosten für Fahrten zum auswärts lebenden Kind als nicht unerheblich zu betrachten sind. Viele Elternteile stellen sich dann die Frage, ob nicht auch der Fiskus hier einspringen kann und diese Fahrten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Dies ist jedoch nicht so, wie kürzlich das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz urteilte. Fahrten zum auswärts wohnenden Kind sind keine Aufwendungen, die in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen sind, sondern diese Kosten gelten laut Angaben der Richter als typische Kosten für die Lebensführung (FG 12. September 2011 / AZ 5 K 2011 / 10).

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Kilometergeldpauschale

© Digipic - Fotolia.com

Die Kilometergeldpauschale sorgt aktuell wieder für Unmut unter der Bevölkerung, denn kürzlich wurde bekannt, dass Landesbedienstete oftmals mehr Geld für Reisekosten von der Steuer absetzen können als andere Arbeitnehmer. Für Fahrten mit dem eigenen PKW darf ein Landesbediensteter so in einigen Bundesländern pauschal ganze 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen, während alle anderen Steuerzahler hier nur 0,30 Euro absetzen dürfen. Diese Ungleichbehandlung beschäftigte nun auch die zuständigen Gerichte, denn es galt zu prüfen, ob diese Sonderbehandlung nicht gar verfassungswidrig ist.

Finanzgericht Baden-Württemberg urteilt zur Kilometergeldpauschale

Laut Urteil der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dieser Ungleichbehandlung jedoch nicht um ein verfassungswidriges Verhalten ( siehe Urteil 10 K 1768/10). Das Gericht führt seine Entscheidung dahin gehend aus, dass hier explizit nur dann von einer Ungleichbehandlung ausgegangen werden kann, wenn wesentlich Gleiches nicht gleich, bzw. Ungleiches in der Ausführung nach gleichbehandelt wird. Hierfür muss jedoch immer auch ein sachlicher Grund vorliegen.

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Voraussichtlicher jetzt Starttermin 1.4.2012

Eigentlich hätte alles ganz einfach sein sollen mit der neuen elektronischen Steuerkarte. Besonders die Kommunikation zwischen den Finanzbehörden und den Arbeitgebern sollte deutlich erleichtert werden, sodass Letztere unbürokratisch und schnell stets alle nötigen Steuerdaten ihrer Mitarbeiter hätten abrufen können. Riesige Postsendungen waren in Arbeit und die Auslieferung derer stand kurz bevor, als bekannt wurde, dass der zunächst auf den 1.1.2012 datierte Termin für das neue ELStAM-Verfahren nun doch nicht eingehalten werden könne.

Ära der Papier-Lohnsteuerkarte sollte ab Januar zu Ende gehen

Mit der Einführung des ELStAM-Verfahrens zum 1.1.2012 sollte die Papier-Lohnsteuerkarte nun endgültig aus dem Verkehr gezogen werden. Mit Hilfe der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale, die alle Arbeitgeber elektronisch bei den Finanzämtern hätten abfragen können, wäre ein großer Schritt in Richtung Zukunft genommen worden. Kein Arbeitnehmer hätte mehr eine Lohnsteuerkarte vorlegen müssen, sondern der Arbeitgeber hätte sich die nötigen Daten online bei der jeweiligen Finanzbehörde abfragen können. Doch tatsächlich wird daraus erst mal nichts, denn aufgrund von technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung des ELStAM-Verfahrens auf Eis gelegt. Wie die Probleme gelagert sind, ist unklar, jedoch weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass bereits heute an einer Übergangsregelung gearbeitet wird, die sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene Gültigkeit haben solle.

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