Abschreibung, Allgemein, Einkommensteuer, Sonderausgaben, Steuer sparen, Steueränderungen

Das häusliche Arbeitszimmer – Steuerliche Praxistipps für Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende

8. Oktober 2010

Was fällt eigentlich unter dem Begriff „häusliches Arbeitszimmer“?

Da zu erwarten steht, dass der Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu den bis zum Ende des Jahres 2006 geltenden Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer zurückkehren wird, hier zuerst einmal eine wichtige Kriteriensammlung für die tatsächliche Einstufung einer häuslichen Arbeitsfläche als steuerlich relevantes Arbeitszimmer: Das häusliche  Arbeitszimmer darf generell nicht den privat genutzten Wohnraum beeinträchtigen. Eine detaillierte oder formelhafte Regelung – wie zum Beispiel: nicht mehr als 50% der Wohnraumfläche dürfen durch den Arbeitsbereich in Beschlag genommen werden –  wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch ab 2010/2011 nicht getroffen werden.

An folgender Faustregel sollte man sich bei der Erstellung der steuerlichen Geltendmachung des Arbeitszimmers allerdings halten: Neben dem Arbeitsraum muss stets eine ausreichende Menge ausschließlich privat genutzten Wohnraumes vorhanden sein. Gerichtliche Entscheidungen haben dies in der Vergangenheit insoweit konkretisiert, dass die Grundbedürfnisse des normalen Wohnens in jedem Fall gedeckt sein müssen. Deutlich klarer sind der Gesetzgeber und die einschlägigen Gerichte (die Finanzgerichte der Bundesländer und natürlich der Bundesfinanzhof) in Bezug auf die räumliche Gestaltung des Arbeitszimmers: Jedes häusliche Arbeitszimmer muss zwingend räumlich von den privaten Räumlichkeiten getrennt sein, zum Beispiel durch eine Tür oder einen separaten Zugang.

Die viel zitierte „Arbeitsecke“ in einem ansonsten überwiegend privat genutzten Raum wird also auch in Zukunft nicht steuerlich begünstigt werden. Auch das bloße Vorhandensein einer Tür, auch wenn sie sogar abschließbar ist, reicht unter Umständen nicht aus, denn so genannte Durchgangszimmer, die zwei privat genutzte Teile der Wohnung verbinden, sind nach übereinstimmender Rechtsprechung in der Regel als steuerlich absetzbare häusliche Arbeitszimmer ebenfalls ausgeschlossen. Bereits bei der Planung eines häuslichen Arbeitszimmers sollte dieser entscheidende Aspekt also unbedingt mit der nötigen Umsicht angegangen werden.

In welcher Höhe können in Zukunft die Aufwendungen geltend gemacht werden?

Auch in Bezug auf die Höhe der absetzbaren Aufwendungen steht wohl zu erwarten, dass der Gesetzgeber sich an den viele Jahre geltenden Regelungen aus den Jahren vor 2007 orientieren wird: Wenn das Arbeitszimmer unzweifelhaft der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist – wie zum Beispiel bei freien Journalisten, Autoren und anderen publizistischen Berufen – so können vom Steuerbürger in diesem Fall auch alle für den Unterhalt des Arbeitszimmers nötigen Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden. Zu diesen Aufwendungen zählen unter anderem folgende Posten: Kaltmiete und Nebenkosten, Abschreibungen für das Gebäude und die Einrichtung, Kosten für Abwasser, Müllabfuhr und Wasser, Kosten für bestehende Versicherungen wie zum Beispiel eine Brand-, Glas-, Hausrat- oder und Schuldzinsen. Im Gegenzug für diese steuerliche Großzügigkeit darf der Bürger dann aber auch nur äußerst selten außerhalb seines Arbeitszimmers tätig sein. Andernfalls würde er seine steuerlichen Privilegien verlieren und nur noch wie die zweite Gruppe der Arbeitszimmer-Nutzer eingestuft werden.

Wenn das Arbeitszimmer für mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, aber nicht der klare Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten ist, so wird auch in Zukunft wohl wieder mit übersichtlichen Pauschalen gearbeitet. Bis zum Jahre 2007 war hier ein Pauschalbetrag von 1.250 € pro Steuerbürger maßgeblich und es bleibt abzuwarten ob der Gesetzgeber hier eine Anpassung dieses Betrages vornehmen wird. Bei beiden steuerlichen Betrachtungsweisen liegt die Beweislast auf Seiten des „Heimarbeiters“ und ihm obliegt es nachzuweisen, wie häufig das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich genutzt wird. Auch wenn dieser Aspekt eine zusätzliche Belastung – vor allem für viele Selbständige – darstellt, so kann man im eigenen Interesse auch in Zukunft nicht auf die Dokumentation der Arbeitszeiten im häuslichen Arbeitszimmer verzichten. Ein sorgfältig geführter Kalender oder ein einem gewöhnlichen Fahrtenbuch vergleichbares Arbeitszeit-Protokoll leisten hier später bei Auseinandersetzungen mit den Finanz- und Steuerbehörden in der Regel unschätzbare Dienste.

 

2 Antworten auf Das häusliche Arbeitszimmer – Steuerliche Praxistipps für Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende

Bartsch sagt:
22. Oktober 2010 um 11:54

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie formuliert man z. B. einen Antrag für das Finanzamt um das Arbeitszimmer nachträglich abzusetzen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Vorlagen (Formulierungen) etc. per mail zukommen lassen.

Vielen im Voraus

mfG

 
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Robert sagt:
27. Oktober 2010 um 10:25

Hallo Herr Bartsch,

bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer Anfrage an einen Steuerberater, da dieser Ihre persönlichen Belange beurteilen kann und vor allen Dingen darf. Wir dürfen nicht steuerlich beraten.

Viele Grüße

Ihr Team von Steuer-sparen.info

 
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