Abgeltungssteuer

Banken sind dazu verpflichtet, alle Steuern direkt an die Finanzbehörden abzuführen

Abgeltungssteuer

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Bereits seit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer 2009 muss auf sämtliche Kapitalerträge eine Steuer von 25 Prozent entrichtet werden. Diese Abgeltungssteuer hat zuzüglich des Solidaritätszuschlags und auch der anfallenden Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt gezahlt zu werden. Der Steuerzahler hat diese Steuer jedoch nicht selbst zur Zahlung anzuweisen, denn hierfür sind die bezogenen Banken und Kreditinstitute zuständig.

Die Abgeltungssteuer unterliegt der gleichen Erhebungsform wie die Einkommensteuer. Aufgrund der Tatsachen, dass die Steuer dort abgeführt wird, wo sie anfällt, nämlich bei den Banken, ist die Abgeltungssteuer auch als Quellensteuer zu bezeichnen. Sie wird stets anonym abgeführt und der hierfür zugrunde liegende Steuersatz ist der gleiche, wie der, der für die Einkommensteuer angesetzt wird. Die von den Banken abgeführten Steuern auf die Kapitalerträge sind spätestens mit deren Einbehaltung und Zahlung abgegolten, d. h., der Steuerzahler wird dann diesbezüglich nicht mehr steuerlich belangt. Liegt der persönliche Eingangssteuersatz höher als die o.a. 25 Prozent, so ergibt sich hier durch diese pauschale Abgeltung ein Steuervorteil.

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Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig. Diesen Beitrag weiterlesen »

Theoretisch gesehen – wenn auch nicht gerne – ist die Abgeltungssteuer einfach eine steuerliche Erhebung auf Gewinne, die aus Kapitalerträgen erzielt werden. Rund um werden 25 Prozent plus 5,5 Soliaufschlag und eventuelle Kirchensteuer vom Fiskus beziehungsweise vom Gesetzgeber auf erzielte Erträge aufgeschlagen, sofern der Pauschal-Sparfreibetrag von 801 Euro für Ledige nicht überstiegen wird. Klingt recht simpel, bis es dann zur ersten Steuererklärung kommt, die bereits viele Anleger beim Termin für die Steuererklärung 2009 in der Praxis spüren mussten. Denn von einheitlichen 25 Prozent und einem automatischen Abzug der Banken gleich nach der Transaktion bleibt im ersten Jahr der Abgeltungssteuer nicht viel übrig. Nicht nur, dass die Steuerbescheinigungen der Banken in diesem Jahr teilweise erst im April – und das obwohl der Termin für die Steuerklärung 2009 in den meisten Fällen bereits im Mai erfolgen musste – eintrafen, da laut Bundesverband der deutschen Banken die Umstellung der Abrechnungssysteme zu komplex waren, sondern hinzu kam auch eine häufige Nichtausnutzung des Steuerfreibetrages von bereits eben erwähnten 801,00 Euro für Ledige und 1602,00 Euro bei Zusammenveranlagung.

Weitere Gründe sich doch noch einmal an die Formulare zu setzen, damit dann auch alles mit der Abgeltungssteuer zum Termin der Steuererklärung 2009 seine Richtigkeit hat, ist beispielsweise der Grenzsteuersatz, der unter 25 Prozent liegt und dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das versteuerte Jahreseinkommen bis 15.000 Euro liegt. Allerdings sollte man besser noch mal beim zuständigen Finanzamt anklopfen, um sich auch wirklich sicher zu sein, ob man Anspruch auf den Grenzsteuersatz hat. Denn die Zahlen beruhen auf einer Untersuchung von Stiftung Warentest und nicht einer gesetzlichen Festlegung. Aber da wäre auch noch die Kirchensteuer, bei der es mal passieren kann, dass die Bank nicht die Erlaubnis besitzt sie zusammen mit der Abgeltungssteuer abzuziehen. Kurz um für den Termin der Steuerklärung 2009 mussten und müssen sich viele Anleger noch einmal selbst an die Formulare trotz automatischer Abführung der Abgeltungssteuer setzen.

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Die Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland
Im Zuge der groß angelegten Reform der Unternehmenssteuer des Jahres 2008 wurde schließlich auch die langerwartete Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge ausgearbeitet. Ihre Einführung fand zum 1. Januar des Jahres 2009 statt und läutete damit einen Systemwechsel von der so genannten synthetischen Einkommenssteuer zur dualen Einkommenssteuer ein. Unter dem Begriff “synthetische Einkommenssteuer” war in der Praxis die Besteuerung aller Arten von Einkünften mit einem einheitlichen Steuersatz zu verstehen. Bei der durch die Abgeltungssteuer neu eingeführten “dualen Einkommenssteuer” unterliegen Einkünfte aus Erwerbseinkommen beziehungsweise Kapitalerträgen nun unterschiedlichen Steuersätzen. Für das Erwerbseinkommen gilt weiterhin der persönliche Einkommenssteuersatz, für Kapitalerträge wie Zinsen und Gewinne aus Aktienverkäufen gilt nun ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 25 Prozent. Dieser erhöht sich durch den momentan noch erhobenen Solidaritätszuschlag für die neuen Bundesländer für alle Privatpersonen auf 26,375 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch die Kirchensteuer in entsprechender Höhe hinzu. Die Abgeltungssteuer wird in Deutschland dabei in Form einer Quellensteuer erhoben, dass heißt die Besteuerung erfolgt direkt an der Quelle der Einkünfte. Aufmerksame Anleger betrachten heute natürlich jede für ihr Vermögen in Frage kommende Anlageform auch kritisch unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungssteuer. Welche Anlageformen sind nun aber auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer noch für Privatanleger von Interesse?

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Intelligente Anlagestrategien

Für Privatanleger, die in Genussrechte investieren, stellt die Abgeltungssteuer eine erhebliche Verbesserung dar. Genussrechte zielen mehr als andere Formen der Geldanlage auf langfristiges Investment und Zinsen. Auch der Mittelstand wird verstärkt auf die Genussrechtsfinanzierung setzen, so die Meinung der Finanzexperten von Immovation. Die Immovation AG, eine Handelsgesellschaft für Wohnimmobilien, informiert über diese intelligente Anlagestrategien unter Voraussetzung der Abgeltungssteuer.

Zum 01. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt. Diese wird pauschal mit 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf laufende Erträge aus Genussrechten und Gewinne aus der Veräußerung derselben erhoben. Der Experte der Immovation AG erklärt: “Allerdings zielen die Genussrechte weniger auf einen Veräußerungsgewinn ab, sondern zielen auf hohe jährliche Zinsen.” Bei Genussrechten wird der Anleger im Rahmen einer Genussrechts-Beteiligung an dem Ergebnis des Unternehmens beteiligt. Bezugsgröße für die Berechnung der Ergebnisbeteiligung kann sowohl das Jahresergebnis als auch das Bilanzergebnis sein, so die Finanzexperten der Immovation AG. “Die Ergebnisbeteiligung hat direkte Auswirkungen auf die Zinszahlungen an den Anleger und auf die Höhe des Rückzahlungsbetrags”, erläutert ein Berater der Immovation AG.

Trotz der Abgeltungssteuer sind Genussrechte eine lohnende Anlage für Privatanleger. “Bisher wurde nach dem persönlichen Steuersatz besteuert”, erklärt ein Experte der Immovation AG. “Mit der 25% Pauschalsteuer ist die Anlage in Genussrechten für jeden Anleger attraktiv, dessen persönlicher Steuersatz darüber liegt. Aber selbst, wenn dies nicht der Fall sein sollte, gibt es gute Möglichkeiten, z. B. mit Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträgen. Bei Immovation beraten wir unsere Kunden entsprechend der Voraussetzungen”, führt der Experte der Immovation AG weiter aus.

Zusätzlich wird mit der neuen Regelung die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung um den Sparerpauschalbetrag von € 801 reduziert. So fällt es nicht mehr ins Gewicht, dass Werbungskosten, wie die Depotgebühr nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Immovation AG ergänzt: ” Bei fast allen Anlegern ist es so, dass ihre Werbungskosten unter dem Freibetrag liegen und sollte es doch einmal anders sein, dann profitieren diese Anleger viel stärker von dem niedrigen Abgeltungssteuersatz, da in diesem Fall das Einkommen auch viel höher ist.”

Immovation AG: “Auch mittelständische Unternehmen werden profitieren”

“Die Ausschüttung auf Genussrechte sind weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig, daher bleibt die Finanzierung und Eigenkapitalstärkung durch die Ausgabe von Genussrechten auch aus Unternehmersicht weiterhin interessant”, erläutert die Immovation AG. “Die Wirtschaft befindet sich im Aufschwung, eine gute Zeit zu expandieren – und dieses Wachstum durch das Anbieten von Genussrechten als Kapitalanlage für Privatanleger zu finanzieren”, sagt der Experte der Immovation AG.

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