Abschreibung
Wer am Jahresende die Gesamtkosten für den Pkw ermitteln möchte, der muss auch entsprechende Kostenbelege haben, zu denen vor allem die jeweiligen Tankrechnungen und –quittungen, die Beitragsrechnungen zur Kfz-Versicherung, Werkstattrechnungen und auch der Steuerbescheid des Finanzamts gehören. Die Belege müssen den zuständigen Finanzbehörden vorgelegt werden, denn sie dienen der Ermittlung für den jeweiligen Kilometersatz. Liegen hier einzelne Belege nicht vor, können ersatzweise Eigenbelege erstellt werden, auf denen die Art der Kosten und auch die Höhe mit dem jeweiligen Verursachungsdatum notiert sind. Fehlen beispielsweise mehrere Tankquittungen, so haben die Kosten geschätzt zu werden, wobei diese Teilschätzung dem § 162 AO unterliegt und zweifelsfrei entstanden sein muss. Die Finanzämter selbst dürfen bei der Schätzung allerdings stets von den ungünstigsten Umständen ausgehen.
Ermittlung der Gesamtkosten des Pkw ist für die Abschreibung unabdingbar
Kummulierte Wertberichtigungen sind bei Geschäften mit Devisen unzulässig
Ein gängiges Prozedere in allen Unternehmen ist das Erstellen der Monats- und Jahresabschlüsse. Anhand dieser Abschlüsse kann der Gewinn- oder Verlust des Betriebes ermittelt werden und weiter auch die Steuerschuld oder Steuerforderung. Neben den laufenden Geschäftsfällen, wie beispielsweise der Einkauf von Waren, der Verkauf von fertigen Gütern oder der Verbuchung der Kraftstoffquittungen, müssen am Geschäftsjahresende auch Wertberichtigungen für die Güter des Anlagevermögens und Umlaufvermögens getätigt werden. Da die meisten Wirtschaftsgüter einem Wertverlust oder Wertzuwachs unterliegen, hat diese Differenz dann dem Betriebsergebnis zugeführt zu werden. Nur so ist gewährleistet, dass dieses Ergebnis in sich schlüssig und richtig ist. Die diesbezüglichen Buchungen nennen sich Abschreibungen oder Zuschreibungen und haben im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ermittelt zu werden.
Wertminderungen im Umlaufvermögen ergeben sich durch den Börsen- oder Marktpreis
Die buchmäßige Erfassung der sogenannten Wertverluste von Gegenständen, die das Umlaufvermögen betreffen, werden in der Buchführung als Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bezeichnet. Obwohl es sich hier nicht um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, unterliegen auch diese Bilanzpositionen der Abschreibung und der jeweilige Wertverlust einer Rechnungsperiode hat notiert zu werden. Eine planmäßige Abschreibung für Abnutzung, wie es bei den Anlagegütern der Fall ist, kann hier jedoch nicht erfolgen, stattdessen können unter Umständen außerplanmäßige Wertverluste eintreten, die dann entsprechend die Posten der Abschreibungen berühren. In diesen Fällen greift das sogenannte Vorsichtsprinzip, welches nach handelsrechtlichen Kriterien zu erfüllen ist.
Die Vorschriften für betriebliche Abschreibungen wurden wieder einmal geändert. Das sogenannte Wachstumsbeschleugigungsgesetz und dessen neue Richtlinien, sorgen nun erneut dafür, dass die Unternehmen hier explizit umdenken und sich auf die aktuellen Gesetzesvorlagen einstellen müssen. Ob sich durch diese Neuerungen Vor- oder Nachteile für den Betrieb ergeben, lässt sich nur im Einzelfall klären. Das Prinzip der Abschreibung, richtigerweise Absetzung für Abnutzung (kurz = AfA genannt), ist jedoch einfach und auch weiterhin in der Regel problemlos anwendbar.
Abschreibung für Abnutzung bei Selbstständigkeit
Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, monatlich ihren Beitrag zur Einkommensteuer zu leisten. Bemessungsgrundlage ist hierfür das Bruttogehalt, von dem die zu leistende Einkommensteuer direkt auch abgezogen wird. Am Jahresende ist dann die Erstellung des Einkommensteuernachweises Pflicht, bei dem dann eventuelle weitere Einkünfte oder auch Sonderausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten gegen die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer gegengerechnet wird. Waren die erbrachten Leistungen höher als gefordert, so erhält der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich. Gab es jedoch beispielsweise noch weitere Einkünfte, so muss hier nachversteuert werden, d. h., es ist noch Einkommensteuer nachzuzahlen.
AfA ist die Abkürzung für „Absetzung der Abnutzung“, wenn es um das Steuerrecht geht. Hier muss man berücksichtigen, wie viel Wertminderung das Anlagevermögen durch die Nutzung erfährt.
Sobald ein sogenanntes Wirtschaftsgut mit der Absicht eingesetzt wird Einkünfte damit zu erzielen, ist es Anlagevermögen. Dieses verursacht selbstverständlicher weise Anschaffungskosten oder aber Herstellungskosten, sofern es aus dem eigenen Betrieb stammt. Somit zählt diese Anschaffung nicht als Vermögensminderung. Denn das Wirtschaftsgut wird ja sozusagen gegen den Kassenbestand oder das Bankguthaben in der entsprechenden Höhe „getauscht“. Dieser Fall tritt sowohl bei der Erzielung von Gewinneinkünften als auch bei der Erzielung von Überschusseinkünften ein. Dieses erworbene Wirtschaftsgut nutzt sich ab. Die Wertminderung, die mit der Zeit eintritt, ist als Betriebsausgabe zu sehen. Daraus ergibt sich der bekannte Begriff des „Absetzens von der Steuer“, das heißt, es wird der jährliche Betrag ermittelt, um den der Wert sinkt, und diese Wertminderung wird in der Steuererklärung berücksichtigt. Um diesen Betrag zu ermitteln, werden die Kosten für die Anschaffung zu der Nutzungsdauer in Jahren ins Verhältnis gesetzt. Die jährliche Wertminderung verringert somit die Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen.






