Archiv für die Kategorie „Abschreibung“

Immobilien gelten gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu den sicheren Anlagen und dienen vor allem als Altersvorsorge. Doch der Erwerb oder Bau eines Gebäudes bedeutet gleichzeitig hohe Kosten. Aber im gleichen Atemzug ist das Eigenheim, vor allem dann, wenn es nicht selbst genutzt wird, steuerlich durchaus attraktiv. Denn es gibt viele Möglichkeiten für die Steuerabschreibung von Immobilien.

Wer eine Immobilie als Kapitalanlage baut oder erwirbt profitiert insbesondere von der Nutzungsdauer, da die Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen bestimmten Zeitraum steuerlich absetzbar sind. Als Grundlage zur Berechung der Steuerabschreibung von Immobilien dienen die lineare oder die degressive Abschreibung, wobei ersteres weitaus mehr geläufig ist.

Die lineare Abschreibung ist anwendbar auf alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Die Funktionsweise der Berechnung ist dabei sehr simpel. Man nehme zunächst den Bemessungswert des Gutes und dividiert sie dann durch die Nutzungsdauer. Heraus kommt der Abschreibungswert, der in gleichbleibender Höhe jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann bis ein so zu sagen Kontostand von 0 Euro erreicht ist.. Welche Nutzungsdauer die einzelnen Wirtschaftsgüter besitzen kann anhand der so genannten AfA Tabelle festgesetzt werden. Aber abgesetzt werden kann nicht das Grundstück, da es sich nicht abnutzt. Dafür gelten jedoch bei Steuerabschreibungen von Immobilien zahlreiche Kleinigkeiten dazu, an die man zunächst nicht denkt. So können Grünanlagen bis zu 15 Jahre steuerlich geltend gemacht werden und Solaranlagen bis zu 10 Jahre. Es lohnt sich also sich einmal die AfA Tabelle genauer anzuschauen.

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Abschreibung für Abnutzung

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Wird ein Wirtschaftsgut eingesetzt, um damit Einkünfte zu erzielen, gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht als Vermögensminderung. Handelt es sich jedoch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, dass ebenfalls zur Einkunftserzielung dient, gilt das als eine Vermögensminderung und kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.

Um in der Buchführung den Wertverlustes des Wirtschaftsgutes zu ermitteln wird vom Bundesfinanzministerium die AfA-Tabelle (Absetzung für Abschreibung) bereitgestellt, die zwar nicht im Gesetz verankert ist und somit sind Steuerzahler nicht verpflichtet der Tabelle zu folgen, allerdings ist sie eine unverzichtbare Unterstützung bei der Schätzung der Nutzungsdauer für die Abschreibung für Abnutzung. Jedoch gibt es auf dem Markt weit über 100 andere solcher AfA Tabellen, die ebenfalls genutzt werden können.

Für die steuerliche Gewinnermittlung können verschiedene Berechnungsgrundlagen angewendet werden. Jedoch basieren die Kalkulationen auf zwei Grundlagen. Zum einen müssen die Wirtschaftsgüter mehr als ein Jahr genutzt werden und müssen einen Anschaffungswert von mindestens 1.000 Euro besitzen. Wirtschaftsgüter unter einem Anschaffungswert von 1.000 Euro unterliegen einer gesonderten Reglung.

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