Archiv für die Kategorie „Einkommensteuer“
Der Termin der Steuererklärung 2009 endete bereits fristgemäß zum 31. Mai 2010. So steht es im Paragraph 149 der Abgabenverordnung, in dem festgehalten wird, dass, soweit es die Steuergesetze nicht anders bestimmen, die Abgabefrist der Steuerklärung sich auf fünf Monate nach Erhalt beläuft. Doch, wie es bereits die Gesetzesverordnung festhält, gibt es Ausnahmen. Denn der Termin der Steuererklärung 2009 kann verlängert werden, wenn die Einkommensteuerklärung von einem Steuerberater erledigt wird. Dann wird die Frist bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt. Gleiches gilt, wenn Steuerzahler fristgemäß, also vor dem regulären Abgabetermin, eine plausible Erklärung in einem formlosen Antrag mit der jeweiligen Steuernummer dem Finanzamt einreichen. Gründe für eine Verlängerung können unter anderem eine Dienstreise oder ein Krankheitsfall sein. Auch wer nicht der Einkommensteuerabgabepflicht unterstellt ist muss den Termin der Steuerklärung 2009 nicht einhalten, da ihnen der Gesetzgeber eine Frist von vier Jahren einräumt. Für das Jahr 2009 muss die Abgabe dann spätestens bis 2013 erfolgen. Doch all zu lange sollte man nicht, trotz freiwilligem Einreichen der Einkommensteuererklärung, Zeit lassen. Denn es wird von Jahr zu Jahr schwieriger sich an beispielsweise Werbungskosten und der Gleichen zu erinnern und auch benötigte Belege können in einem längeren Zeitraum leicht verloren gehen. Für Steuerzahler, die jedoch grundlos den Termin der Steuerklärung 2009 verstreichen lassen kann es teuer werden, da das Finanzamt in der Regel nach Ablauf eines gewissen Zeitraums ein Versäumniszuschlag in Höhe von 10 % der Steuerschuld verlangt. Aus diesem Grund ist es immer ratsam sich mit dem jeweilig zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um eine Verlängerung zu bewirken.
Jeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.
Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.
Grundsätzlich wird die Einkommensteuererklärung zum 31. Mai und mit Beantragung mittels eines Steuerberaters bis zum Ende des folgenden Jahres abgeben. Das heißt, dass die Steuerklärung für 2009 regulär bis zum 31.Mai 2009 beim Finanzamt eingereicht werden muss. Aber es gibt auch noch für die ESt Erklärung 2008 noch nicht verstrichene Abgabetermine, die Steuerzahler für sich nutzen können.
Beispielsweise der Antrag auf Einkommensveranlagung kann noch mit der ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn keine Erklärungspflicht besteht. Dann haben Steuerzahler die Möglichkeit diese noch bis zum 31. Dezember 2012 abzugeben. Denn auch wenn keine Erklärungspflicht besteht, kann es lohnenswert sein den Termin nicht verstreichen zu lassen, da eventuelle Steuerersparnisse ebenso möglich sind.
Vor allem gilt keine Erklärungspflicht , wenn man als Steuerzahler nicht ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder sich der Arbeitslohn innerhalb eines Jahres relevant veränderte. Weitere Gründe auch ohne Erklärungspflicht die Einkommenssteuerveranlagung einzureichen, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben, die eine hohe Belastungen ausmachen und nicht als Freibetrag eingetragen sind oder wenn sich die Steuerklasse zu Gunsten des Steuerzahlers ausgefallen ist. Ebenso die Kinderfreibeträge die sich positiv im Laufe des Jahres verändert haben sind Gründe, um den Termin bei der ESt Erklärung 2008 auch ohne Erklärungspflicht zu nutzen, um Steuern zu sparen.
Des weiteren ist die Einkommenssteuerveranlagung sinnvoll, wenn negativ bilanzierende Verdienste aus anderen Einkünften berücksichtigt werden sollen. Gleiches gilt auch für die Verlustabzüge der letzten Jahre. Außerdem sollte die ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn Ehepaare für das Jahr der Eheschließung eine gesonderte Veranlagung beantragen und wenn einbehaltende Kapitalertragsteuer zurückerstattet beziehungsweise angerechnet werden soll.
In der Regel gehen Künstler einer selbständigen Tätigkeit nach. Doch nicht immer entspricht das dem Fall. Denn gibt beispielsweise ein Sänger ein Konzert, dann ist es eine selbständige Tätigkeit, nimmt dieser jedoch eine CD auf und verkauft die aufgenommene CD dann an einen Verlag, unterliegt es dem Gewerbe und ist anmeldepflichtig.
Ist die Tätigkeit allerdings freiberuflich, gelten Künstler folglich als Unternehmen, wenn sie unter anderem Bilder verkaufen oder Auftritte gegen Entgelt leisten. Dann unterliegt die künstlerische Tätigkeit ab einer bestimmten Höhe des Gewinns der Umsatzsteuer. Wenn es sich allerdings um Umsätze von Theater, Orchestern, Musikensembles und Chöre, die den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zugehörig sind, bleiben diese umsatzsteuerfrei. Auch wenn eine Vorführung oder Konzerte in den steuerfreien Theatern und Einrichtungen stattfinden, gehört es unter die Steuerbefreiung.
Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kosten, die für ein Erststudium anfallen, als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
Wer jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2009 anfertigt, kann von einem Urteil des BFH profitieren. Dieses Urteil besagt, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2009 geltend gemacht werden können, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden damit ab jetzt steuerlich genauso behandelt wie die Kosten eines Zweitstudiums. Bislang konnten die Kosten für das Erststudium ausschließlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Dies hatte den Nachteil, dass die anrechenbare Summe auf maximal 4000 Euro begrenzt war. Darüber hinaus war der Sonderausgabenabzug auf den aktuellen Veranlagungszeitraum begrenzt.
Auch Personen, die im aktuellen Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe Einkünfte erzielt haben, können von der neuen Regelung profitieren. Werbungskosten, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen nämlich im Rahmen eines Verlustvortrages in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum übernommen werden.
Studienkosten, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind beispielsweise Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Arbeitsmaterialien, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen für einen Studienkredit.
Für Steuerbürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt der 31. Mai als Abgabefrist. Ausnahmen bilden Einkommensteuererklärungen, die von Steuerberatern oder von Lohnsteuerhilfevereinen erstellt werden. Für diese gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2010.
Arbeitnehmer, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, können sich vier Jahre Zeit lassen; für die Steuererklärung 2009 also bis zum 31.12.2013. Diese sogenannte Antragsveranlagung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zuviel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen, weil beispielsweise nur zeitweise ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Höhe des monatlichen Einkommens unterschiedlich ausfällt oder hohe Werbungskosten, so zum Beispiel ein weiter Arbeitsweg, abgerechnet werden können.
Trotz Softwareumstellung gewohnte Erreichbarkeit
Die insgesamt 26 Finanzämter in Rheinland-Pfalz führen zum 1. Juni 2010 eine neue Software zur Bearbeitung von Steuererklärungen ein. Hiervon sind über 7600 Arbeitsplätze der Steuerverwaltung und rund 40 Millionen Datensätze aus dem Besteuerungsverfahren der letzten 10 Jahre betroffen. Im Rahmen der Umstellung kann es daher vorübergehend zu längeren Bearbeitungszeiten bei Steuererklärungen kommen. Die Beeinträchtigungen für die Bürger werden so gering wie möglich gehalten, insbesondere bleiben die Finanzämter mit ihren Service-Centern wie gewohnt 42 Stunden pro Woche geöffnet und erreichbar.
Die neue Steuersoftware mit dem Namen EOSS steht für Evolutionär orientierte Steuersoftware und findet bereits in elf von 16 Bundesländern Anwendung. Ziel dieser länderübergreifenden Kooperation ist der Einsatz einheitlicher automatisierter Verfahren, die sowohl hinsichtlich der Entwicklung als auch der Pflege Kosten einsparen helfen und somit zu einer höheren Wirtschaftlichkeit der Verwaltungen beitragen.
Zum vorgestellten Modell für eine Einkommensteuerreform durch die FDP erklärt der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Otto Kentzler:
„Das Handwerk begrüßt die Vorschläge der FDP zur Umsetzung steuerlicher Reformen und zur Konkretisierung des Koalitionsvertrages in der Steuer- und Finanzpolitik. Eine Reform des Steuerverfahrensrechtes führt zum Abbau unnötiger Bürokratie, kann schnell umgesetzt werden und entlastet vor allem kleine und mittlere Betriebe. Die vorgesehene schrittweise Beseitigung von “Mittelstandsbauch” und “kalter Progression” entspricht einer langjährigen Forderung des Handwerks. Dies kann auch in mehreren Schritten geschehen. Entscheidend ist, dass die Umsetzungsstufen zeitnah verbindlich verankert werden. Das schafft Planungssicherheit und stärkt die Investitionsbereitschaft schon jetzt.
In Schritten und mit Augenmaß vorzugehen ist angesichts der unwägbaren Haushaltslage richtig. Die Regierungskoalition sollte sich aber rasch auf einen klaren Fahrplan für die Einkommensteuerstrukturreform verständigen – unabhängig von bevorstehenden Wahlterminen. Sie kann damit das wichtige Signal der Verlässlichkeit setzen.“
Wieder steht die Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr an. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass neben den gesetzlichen Änderungen für das Jahr 2009 aber auch einige formelle Neuerungen zu beachten sind. So ist beispielsweise die Anlage N geringfügig verändert worden und die Anlage AV ist ganz weggefallen. Neu ist die Anlage Vorsorgeaufwand, in dem die Vorsorgeaufwendungen abgefragt werden und in der die “Ergänzenden Angaben zu Vorsorgeaufwendungen” zu machen sind, die bisher in der “Anlage N” platziert waren. Ferner wird in diesem Formular jetzt der Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge beantragt. Zudem ist die Steuererklärung nun nicht mehr auf Seite eins, sondern auf Seite vier zu unterschreiben.
Fast jeder ist der Meinung, dass er für die von ihm geleistete Arbeit nicht ausreichend entlohnt wird. Und wenn doch, dann stöhnt man über die Unverschämtheit des Staates, der mit seinen ganzen Steuern das sauer verdiente Geld für sich beansprucht. Allerdings sind es genau diese Menschen, die es nicht für nötig halten, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Somit verschenken diese Menschen jedes Jahr aufs Neue einen enorm hohen Geldbetrag, der dann in den Staatssäckel fließt. Dabei kann sich jeder einen Großteil seiner bezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen. Dazu muss man noch nicht einmal ein Finanzexperte sein, es gibt viele einfache und nützliche Tipps, die man für sich in Anspruch nehmen kann.
Zunächst einmal muss niemand unbedingt zu einem Steuerberater gehen und eine überhöhte Rechnung bezahlen, oft reicht ein Besuch bei einem der vielen Lohnsteuerhilfevereinen aus. Diese sind einem bei der Einkommensteuererklärung behilflich und können einem meist auch sofort mitteilen, ob und wie viel man vom Finanzamt erstattet bekommt. Wer auch diesen Weg nicht gehen will, der kann durchaus seine Steuererklärung selbst abgeben. Im heutigen Zeitalter der Technik ist fast jeder Haushalt mit einem PC oder einem Notebook ausgestattet und es gibt sehr viele Programme, die einem bei der Steuererklärung behilflich sind und obendrein sehr viele nützliche Tipps für den Steuerzahler parat haben. So wissen die meisten Arbeitnehmer nicht, welche Kosten sie eigentlich beim Finanzamt geltend machen können und in welcher Höhe diese dann angerechnet werden können. Dabei sind schon kleine Ausgaben, die man als selbstverständlich hinnimmt als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit Januar 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung steuerlich in voller Höhe absetzbar. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt der Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die einbehaltene Krankenversicherung zu 96% und den Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung zu 100%.
Nicht so einfach ist es für Privatversicherte: Diese erhalten den umfassenden Abzug ihrer Versicherungsbeiträge nur, wenn sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der hervorgeht, welche Teil der insgesamt gezahlten Beiträge der “Basisversorgung” entspricht. Ohne eine solche Bescheinigung bleiben vom Lohn pauschal 12% steuerfrei, maximal jedoch 3.000 EUR in Steuerklasse III und 1.900 in allen anderen Steuerklassen.
Da diese Vorgehensweise nicht die exakte Berechnung aller abziehbaren Beiträge ermöglicht, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) dazu, dass Steuerzahler am Ende des Jahres stets ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Da können auch etwaige kassenindividuelle Zusatzbeiträge geltend gemacht oder Ungenauigkeiten beim Lohnsteuer korrigiert werden, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Dies wird oft zu einer stärkeren steuerlichen Entlastung führen, weil mehr Versicherungsbeiträge abgezogen werden können als zunächst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Die ihnen zustehende steuerlichen Vorteile sollten Arbeitnehmer nicht verschenken.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen, welche fast 500.000 Mitglieder betreuen, Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Er wurde 1972 gegründet, ist Mitglied im NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und verfügt als einziger Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der freiwilligen Qualitätssicherung über mehr 1.200 zertifizierte Beratungsstellen nach DIN 77700.



