Einkommensteuer
Dass sich das Finanzamt für die Einkommen der Arbeitnehmer interessiert, ist den meisten Steuerzahlern geläufig. Viele denken jedoch, dass Hausfrauen/Hausmänner und Rentner nicht mehr der Einkommensteuerzahlung verpflichtet sind, und dies ist allerdings ein Irrtum –wie sich neulich erst herausstellte.
Beamtengattin muss Steuern nachzahlen
Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich ein pensionierter Beamter erst kürzlich davon überzeugen lassen, dass auch seine Gattin der Steuer verpflichtet gewesen wäre. Diese hatte der Beamte in der Steuererklärung als Hausfrau angegeben, obwohl diese ebenfalls eine Rente bezogen hat. Die Folge: Der Beamte hatte für zehn Jahre die zu wenig gezahlte Steuer nachzuzahlen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz berief sich hier auf den Paragrafen der Steuerhinterziehung und machte weiterhin klar, dass auch Unwissen nicht vor Strafe schützt.
Rentenbezug muss bei der Einkommensteuer angegeben werden
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt alle relevanten Sachverhalte bezüglich der Einkommensteuer vollständig, richtig und auch deutlich zur weiteren Prüfung vorlegen muss. Und hierzu gehört es auch, dass bei einer Zusammenveranlagung der Rentenbezug der Ehegattin mit angegeben wird.
Darf das Finanzamt rückwirkend zum Nachteil des Steuerpflichtigen entscheiden?
Jedes Jahr aufs Neue steht für die meisten Bürger Deutschlands die Erstellung der Einkommensteuererklärung an. Da gerade zu Anfang des Jahres hier entsprechend auch die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern ausgegeben werden, setzen sich nun viele gleich an die Arbeit, um die eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzufordern.
Andere Steuerzahler hingegen, die mit einer Nachforderung rechnen, warten bis Ende Mai mit der Abgabe der Steuererklärung oder haben sogar noch länger Zeit mit der Erstellung, wenn die Steuererklärung beispielsweise nachweislich von einem Steuerberater bearbeitet wird. Irgendwann lässt es sich jedoch nicht mehr aufschieben und man muss sich hinsetzen und die Steuererklärung Punkt für Punkt durchgehen. Je nach ausgeübter Tätigkeit oder Besteuerungsart sind hier sogar gleich mehrere Steuererklärungen fällig.
Eine Einkommensteuererklärung zu erstellen ist jedoch nicht immer so leicht, dass man diese schnell mal zwischendurch erledigt hätte. Es müssen alle Unterlagen bereitgelegt werden, Kontoauszüge verglichen und auch die Versicherungspapiere zur Hand genommen werden. Und dann sollten bestenfalls alle Positionen ordnungsgemäß in die Steuerbögen eingetragen werden.
Ehepaare sollten sich auf eine saftige Rückforderung einstellen
Die Wahl der Steuerklasse ergibt sich in der Regel aus dem Familienstand und auch aus der oder den Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer ausübt. Die Steuerklasse ist auf der Lohnsteuerkarte vermerkt und dient maßgeblich dazu, die jährliche Einkommensteuer zu berechnen. Bei Angestellten und Arbeitern wird die Lohnsteuer schon vom Lohn oder dem Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Am Jahresende muss dann mit der Einkommensteuererklärung nur noch festgestellt werden, ob im abgeschlossenen Jahr zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt wurden. Entsprechend fordert die Finanzbehörde Steuern nach oder erstattet diese.
Nachzahlungen für Ehepartner mit Steuerklasse III und V
Ehegatten, die unterschiedlich viel verdienen und aus diesem Grund die Steuerklassen III und V gewählt haben, müssen unter Umständen mit saftigen Steuernachzahlungen für das Jahr 2010 rechen. Dies teilte kürzlich der Lohnsteuerhilfeverband in Berlin (Neue Vereinigte Lohnsteuerhilfe – NLV) mit.
Aufgrund vieler gesetzlichen Änderungen und Neuerungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei vielen anderen sogenannten Vorsorgebeiträgen komme es verstärkt zu Nachforderungen von Seiten der zuständigen Finanzbehörden, so ein Sprecher der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.
Macht der Gesetzgeber hier Unterschiede bei der Einstufung?
Ist von der Lohnsteuer die Rede, so ist hiermit eine sogenannte Quellensteuer, eine spezifische Erhebungsform, der Einkommensteuer gemeint. Einkommensteuer wiederum muss auf alle Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gezahlt werden. Die zu zahlende Höhe richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse, welche auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vermerkt ist.
Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden dann das zu versteuernde Einkommen und der Jahressteuerbetrag ermittelt, der dann jedoch mit der Einkommensteuer absolut gleichbedeutend ist. Als Ausnahme zu dieser Form der Besteuerung, die sich durch den individuellen Steuersatz erkennbar macht, gibt es nur noch die sogenannte Lohnsteuerpauschalierung.
Lohnsteuer und Einkommensteuer sind direkte Steuern
Da für die Abführung der Lohnsteuer ausschließlich der jeweilige Arbeitnehmer verpflichtet ist, kann die Lohnsteuer als direkte Steuer gesehen werden. Und das, obwohl immer der Arbeitgeber die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer vornimmt (siehe § 19 EStG), diese vom Lohn einbehält und auch an das zuständige Finanzamt abführt.
Der Arbeitgeber selbst haftet des Weiteren auch für alle Fehler, die bei der Einbehaltung und dem Abführen der Lohnsteuer entstanden sind. Gemäß § 38 EStG kann dieser bei Feststellen von Unkorrektheiten entsprechend auch in Anspruch genommen werden.
Die Lohnsteuer ist als Quellensteuer zu sehen, die vom Bruttolohn einbehalten und umgehend abgeführt werden muss.
Höhere Steuerentlastungen sind bei Eintragungen von Freibeträgen zu erwarten
Obwohl das Konjunkturprogramm der Bundesregierung für die meisten Arbeitnehmer nur wenige steuerliche Entlastungen bereithält, ist es doch möglich, bei der Einkommensteuer kräftig zu sparen. Viele Arbeiter und Angestellte fragen sich in jedem Jahr aufs Neue, was sie von der Steuer absetzen können, dabei sind es vor allem die Freibeträge, die für eine geringere steuerliche Belastung und darüber hinaus in vielen Fällen auch für höhere Steuerrückzahlungen sorgen. Und damit nicht genug: Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte erhöhen das Nettoeinkommen schon für das laufende Jahr, sodass schon hier eine spürbare Entlastung hinsichtlich der Steuer zu erkennen ist. Die Steuerfreibeträge müssen also nicht erst mit der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden, sondern sie brauchen gar nicht erst gezahlt zu werden.





