Archiv für die Kategorie „Erbschaftssteuer“

Erbt ein Steuerzähler ein Vermögen, dessen Umfang und Höhe durch ein Testament, ein Erbvertrag oder einer Schenkung festgesetzt ist, dann unterliegt das der Erbschaftssteuer. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des geerbten Vermögens auch die Höhe der Steuer, welches sich durch die Steuer 2010 Änderungen in zahlreichen Punkten neu gestaltet wurde und auf der Erbschaftssteuerreform 2009 basieren. Die Erbschaftssteuer und das dazugehörige Gesetz sind komplex, lassen jedoch Spielraum, um Steuern zu sparen.

Zunächst allerdings muss die Erbschaftssteuer berechnet werden. Dabei zählt nicht nur die Höhe des geerbten Vermögens, sondern auch in welche Steuerklasse die Erben eingestuft sind. Unbegünstig dabei sind vor allem Lebenspartner, die in Steuerklasse III eingestuft werden und somit mehr Steuern zahlen müssen als beispielsweise Kinder des Erblassers, welche in Steuerklasse I eingeteilt sind.

Tabelle der Steuersätze der einzelnen Steuerklassen für 2010:

Wert I II III
75.000 Euro 7% 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50%

Beispiel: Erbt ein Steuerzahler in der Steuerklasse I ein Vermögen von 74.999 Euro dann fällt ein Satz von 7 % an. Wird die gleiche Höhe des Vermögens an einen Steuerzahler mit Steuerklasse II vererbt, wird ein Steuersatz von 15 Prozent veranschlagt. Bevor die Steuer 2010 Änderungen kamen waren in der Steuerklasse II sogar 30 Prozent, die anfielen.

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Seit Anfang 2009 gilt ein reformiertes Bewertungsrecht zur Erbschaftssteuer Immobilien und Schenkungssteuer bei Immobilien. Der Gesetzgeber hat damit eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts in neues Recht umgesetzt. Im Kern soll mit den vorgenommenen Änderungen gewährleistet werden, dass Immobilien mit einem Annäherungswert an den tatsächlichen Immobilienwert bewertet werden. Dieser Annäherungswert wird steuerrechtlich als gemeiner Wert bezeichnet und entspricht im Wesentlichen dem Marktwert- bzw. Verkehrswertbegriff nach Baugesetzbuch. Für Immobilien gibt es keinen absoluten oder sicher realisierbaren Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich – mit mehr oder minder großen Abweichungen – vertretbare Marktwerte bilden. Dabei ist von einer Streubreite der Verkaufspreise für ein und dieselbe Immobilie auszugehen, innerhalb derer ein festgestellter Marktwert noch als vertretbar angesehen werden kann. Typisierungen sind dabei verfassungsrechtlich zulässig. Die Bewertungsmethoden müssen jedoch geeignet sein, um eine Annäherung an den gemeinen Wert zu gewährleisten.

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Herausgeber: Presseverbund der neuen Länder

Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechtes in Kraft. Änderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen möchte.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie können vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Vermögensgegenstände verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertmäßig ist er auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschränkt. Dazu folgendes Beispiel:

Verstirbt ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichgültig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Vermögen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser beträgt hier pro Kind 1/8 des Vermögens.

Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Vermögen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und schützt nunmehr jeden Erben vor „Notverkäufen“ durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umständen sind die Kinder aber auch bereit, gegenüber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

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