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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Erbschaftssteuer</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Steuer &#196;nderung 2010 &#8211; Erbschaftssteuer &#8211; steuerliche Vorteile nutzen</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 10:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer 2010 Änderungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbt ein Steuerz&#228;hler ein Verm&#246;gen, dessen Umfang und H&#246;he durch ein Testament, ein Erbvertrag oder einer Schenkung festgesetzt ist, dann unterliegt das der Erbschaftssteuer. Grunds&#228;tzlich bestimmt die H&#246;he des geerbten Verm&#246;gens auch die H&#246;he der Steuer, welches sich durch die Steuer 2010 &#196;nderungen in zahlreichen Punkten neu gestaltet wurde und auf der Erbschaftssteuerreform 2009 basieren. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erbt ein Steuerz&#228;hler ein Verm&#246;gen, dessen Umfang und H&#246;he durch ein Testament, ein Erbvertrag oder einer Schenkung festgesetzt ist, dann unterliegt das der Erbschaftssteuer. Grunds&#228;tzlich bestimmt die H&#246;he des geerbten Verm&#246;gens auch die H&#246;he der Steuer, welches sich durch die <strong>Steuer 2010 &#196;nderungen</strong> in zahlreichen Punkten neu gestaltet wurde und auf der Erbschaftssteuerreform 2009 basieren. Die Erbschaftssteuer und das dazugeh&#246;rige Gesetz sind komplex, lassen jedoch Spielraum, um Steuern zu sparen.</p>
<p>Zun&#228;chst allerdings muss die Erbschaftssteuer berechnet werden. Dabei z&#228;hlt nicht nur die H&#246;he des geerbten Verm&#246;gens, sondern auch in welche Steuerklasse die Erben eingestuft sind. Unbeg&#252;nstig dabei sind vor allem Lebenspartner, die in Steuerklasse III eingestuft werden und somit mehr Steuern zahlen m&#252;ssen als beispielsweise Kinder des Erblassers, welche in Steuerklasse I eingeteilt sind.</p>
<p><strong>Tabelle der Steuers&#228;tze der einzelnen Steuerklassen f&#252;r 2010:</strong></p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="144" valign="top"><strong>Wert </strong></td>
<td width="144" valign="top"><strong>I</strong></td>
<td width="144" valign="top"><strong>II</strong></td>
<td width="144" valign="top"><strong>III</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="144" valign="top">75.000 Euro<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">7%<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">15 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">30 %<strong></strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="144" valign="top">300.000 Euro<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">11 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">20 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">30 %<strong></strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="144" valign="top">600.000 Euro<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">15 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">25 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">30 %<strong></strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="144" valign="top">6.000.000 Euro<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">19 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">30 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">30 %<strong></strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="144" valign="top">13.000.000 Euro<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">23 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">35 %<strong></strong></td>
<td width="144" valign="top">50%<strong></strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Beispiel: Erbt ein Steuerzahler in der Steuerklasse I ein Verm&#246;gen von 74.999 Euro dann f&#228;llt ein Satz von 7 % an. Wird die gleiche H&#246;he des Verm&#246;gens an einen Steuerzahler mit Steuerklasse II vererbt, wird ein Steuersatz von 15 Prozent veranschlagt. Bevor die <strong>Steuer 2010 &#196;nderungen</strong> kamen waren in der Steuerklasse II sogar 30 Prozent, die anfielen.</p>
<p><span id="more-245"></span></p>
<p>Der Steuersatz wird jedoch zun&#228;chst erst einmal mit dem Freibetrag verrechnet So k&#246;nnen Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, Kinder des Erblassers &#8211; dazu z&#228;hlen auch Adoptiv- und Stiefkinder &#8211; erhalten einen Freibetrag in H&#246;he von 400.000 Euro und bei Enkel und Urenkel sind es 200.000 Euro. Alle Erben der Steuerklasse II und III bekommen einen Freibetrag von 20.000 Euro zugesprochen. Auch hier wurde in diesem Jahr einiges novelliert. Die Steuer 2010 &#196;nderung befasste sich vor allem mit dem Freibetrag f&#252;r Ehepartner, welche von 307.000 Euro nun auf 500.000 hochgeschraubt wurde.</p>
<p>Neben dem Freibetrag bietet das Erbschaftssteuergesetz auch eine sachliche Steuerbefreiung, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung  der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer erf&#252;llt ist. So kann ein Erbe der Steuerklasse I eine Befreiung in H&#246;he von 41.000 Euro f&#252;r Hausrat steuerlich geltend machen. Eingeschlossen sind ebenfalls W&#228;sche und Kleidung. F&#252;r andere bewegliche Gegenst&#228;nde wie beispielsweise ein Fahrzeug liegt der sachliche Freibetrag f&#252;r Erben der Steuerklasse I bei 12.000 Euro. Allerdings gilt das nicht f&#252;r unter anderem Edelsteine, Wertpapiere oder M&#252;nzen. Bei Kunstsammlungen &#8211; darunter fallen auch wissenschaftliche Sammlungen, Archive und Bibliotheken &#8211; betr&#228;gt die Steuerbefreiung bis zu 60 Prozent, sofern die Kunst im &#246;ffentlichen Interesse liegt und der Forschung oder der Volksbildung von Nutzen sind. Auch Personen, die dem Erblasser gepflegt haben oder Unterhalt geleistet haben, ohne das sie dazu verpflichtet waren, erhalten eine steuerliche Befreiung von 20.000 Euro.</p>
<p>Wenn beispielsweise das Haus weitervererbt an die Kinder vererbt wurde, aber der oder Lebenspartnerin oder Ehegattin weiter in diesem Haus lebt, tritt der Paragraph des Drei&#223;igsten ein. Denn dann m&#252;ssen die Erben dem Ehegatten oder Lebenspartner bis zu drei&#223;ig Tage nach dem Tod des Erblassers die Nutzung des Hauses gestatten. Gleiches gilt auch bei gezahltem Unterhalt.</p>
<p>Die Steuer 2010 &#196;nderung der Erbschaftssteuer umfasst au&#223;erdem das Wohneigentum, welches steuerfrei bleibt, sofern der Ehegatte oder die Kinder mindestens 10 Jahre dort leben bleiben. Allerdings k&#246;nnen Kinder des Erblassers nur eine Wohnfl&#228;che von 200 m² steuerlich geltend machen. Trotz dessen bleibt gen&#252;gend Raum um steuerlich zu profitieren.</p>
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		<title>Erbschaftssteuer Immobilien &#8211; Immobiliengutachter helfen Steuern sparen</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 11:17:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Anfang 2009 gilt ein reformiertes Bewertungsrecht zur Erbschaftssteuer Immobilien und Schenkungssteuer bei Immobilien. Der Gesetzgeber hat damit eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts in neues Recht umgesetzt. Im Kern soll mit den vorgenommenen &#196;nderungen gew&#228;hrleistet werden, dass Immobilien mit einem Ann&#228;herungswert an den tats&#228;chlichen Immobilienwert bewertet werden. Dieser Ann&#228;herungswert wird steuerrechtlich als gemeiner Wert bezeichnet und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Anfang 2009 gilt ein reformiertes Bewertungsrecht zur Erbschaftssteuer Immobilien und Schenkungssteuer bei Immobilien. Der Gesetzgeber hat damit eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts in neues Recht umgesetzt. Im Kern soll mit den vorgenommenen &#196;nderungen gew&#228;hrleistet werden, dass Immobilien mit einem Ann&#228;herungswert an den tats&#228;chlichen Immobilienwert bewertet werden. Dieser Ann&#228;herungswert wird steuerrechtlich als gemeiner Wert bezeichnet und entspricht im Wesentlichen dem Marktwert- bzw. Verkehrswertbegriff nach Baugesetzbuch. F&#252;r Immobilien gibt es keinen absoluten oder sicher realisierbaren Marktwert, sondern allenfalls ein Marktwertniveau, auf dem sich &#8211; mit mehr oder minder gro&#223;en Abweichungen &#8211; vertretbare Marktwerte bilden. Dabei ist von einer Streubreite der Verkaufspreise f&#252;r ein und dieselbe Immobilie auszugehen, innerhalb derer ein festgestellter Marktwert noch als vertretbar angesehen werden kann. Typisierungen sind dabei verfassungsrechtlich zul&#228;ssig. Die Bewertungsmethoden m&#252;ssen jedoch geeignet sein, um eine Ann&#228;herung an den gemeinen Wert zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p><span id="more-74"></span></p>
<p>Das Konzept der Neubewertung von Immobilienverm&#246;gen basiert in seinen Grundz&#252;gen auf den anerkannten Verfahren zur Verkehrswertermittlung, zum Beispiel der Wertermittlungsverordnung. Im Gegensatz zur klassischen Verkehrswertermittlung sind die Freiheiten, sowohl was die Wahl der sachgerechten Wertermittlungsmethode als auch der Wertans&#228;tze angeht, im Rahmen des neuen Bewertungsrechts erheblich eingeschr&#228;nkt worden. Beispielsweise sind die Bewertungsverfahren objektartbezogen vorgeschrieben. F&#252;r Wohnungseigentum und Einfamilienh&#228;user bzw. Zweifamilienh&#228;user ist das Vergleichswertverfahren, im Ausnahmefall das Sachwertverfahren anzuwenden. Mietwohngrundst&#252;cke, Gesch&#228;ftsgrundst&#252;cke sowie gemischt genutzte Grundst&#252;cke sind im Ertragswertverfahren, in bestimmten Ausnahmef&#228;llen im Sachwertverfahren zu bewerten. Sonstige bebaute Grundst&#252;cke sind im Sachwertverfahren zu berechnen.</p>
<p>Diese schematische Gesetzesvorgabe in Kombination mit absoluten Wertans&#228;tzen, zum Beispiel vorgegebenen Kapitalisierungsfaktoren im Ertragswertverfahren, ist dabei gewollt und soll der Reduzierung der Streitanf&#228;lligkeit dienen. Genau das Gegenteil scheint jedoch der Fall: Gerade in der Schematisierung und pauschalen Behandlung des sehr inhomogenen Wirtschaftsguts Immobilie liegt der Streitpunkt f&#252;r unterschiedliche Wertansichten. Die Marktsituation (Angebot und Nachfrage) am lokalen Immobilienmarkt wird nicht bzw. nur unzureichend ber&#252;cksichtigt. W&#228;hrend bei den Finanzbeh&#246;rden naturgem&#228;&#223; die Optimierung des Steueraufkommens im Mittelpunkt des Handelns steht, ist der Erbe stets bem&#252;ht, die Steuerzahlungen m&#246;glichst gering ausfallen zu lassen. Hierf&#252;r wurde ihm der wichtige Paragraf 182 Bewertungsgesetz zugestanden, der quasi durch die Hintert&#252;r eine Art Niederstwertprinzip im Erbschaftssteuerrecht begr&#252;ndet: Weist der Steuerpflichtige  nach, dass der gemeine Wert der Immobilie am Wertermittlungsstichtag niedriger ist als der durch die Finanzbeh&#246;rden ermittelte Wert, so ist der niedrigere Wert anzusetzen. Die Erbschaftssteuer l&#228;sst sich entsprechend reduzieren. Die besonderen Anforderungen der Finanzbeh&#246;rden werden regelm&#228;&#223;ig durch ein qualifiziertes Immobiliengutachten zertifizierter Sachverst&#228;ndiger erf&#252;llt.</p>
<p>Zu beachten ist, dass der Erbe in jedem Fall die Kosten f&#252;r das erforderliche Wertgutachten tragen muss. Ob und wie hoch gegebenenfalls eine Ersparnis bei der Erbschaftssteuer ausf&#228;llt und ob diese die Kosten f&#252;r das Wertgutachten &#252;bersteigt, l&#228;sst sich in den meisten F&#228;llen durch einen kostenlosen Vorab-Check pr&#252;fen.</p>
<p>Autor: Robert Landwehr</p>
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		<title>Erbschaftssteuer: Geben mit warmen oder mit kalten H&#228;nden?</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erb- und Verjährungsrechtes]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Herausgeber: Presseverbund der neuen L&#228;nder Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes in Kraft. &#196;nderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsanspr&#252;che sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Verm&#246;gen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen m&#246;chte. Pflichtteilsberechtigt sind die Abk&#246;mmlinge des Erblassers – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herausgeber: Presseverbund der neuen L&#228;nder</p>
<p><strong>Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes in Kraft. &#196;nderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsanspr&#252;che sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Verm&#246;gen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen m&#246;chte.</strong></p>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind die Abk&#246;mmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abk&#246;mmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie k&#246;nnen vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Verm&#246;gensgegenst&#228;nde verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertm&#228;&#223;ig ist er auf die H&#228;lfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschr&#228;nkt. Dazu folgendes Beispiel: </p>
<p>Verstirbt ein im gesetzlichen G&#252;terstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichg&#252;ltig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Verm&#246;gen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser betr&#228;gt hier pro Kind 1/8 des Verm&#246;gens. </p>
<p>Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Verm&#246;gen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und sch&#252;tzt nunmehr jeden Erben vor „Notverk&#228;ufen“ durch gro&#223;z&#252;gigere Stundungsm&#246;glichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umst&#228;nden sind die Kinder aber auch bereit, gegen&#252;ber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. </p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p>Pflichtteilsanspr&#252;che bestehen aber nicht nur dann, wenn man enterbt worden ist, sondern auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten wertvolle Geschenke gemacht hat. Sollte etwa der im Beispielsfall genannte Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod seiner Tochter ein Grundst&#252;ck geschenkt haben, so hat das nicht bedachte Kind gegen den Erben einen sog. Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruch. Denn der Wert des Grundst&#252;cks wird dem Nachlass hinzugerechnet. Anders als fr&#252;her schmilzt jedoch der anzurechnende Wert nach jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel ab. F&#252;nf Jahre nach der Schenkung sind somit nur noch 50 % des Wertes des Grundst&#252;ckes zu ber&#252;cksichtigen. Nach zehn Jahren oder mehr ist die Schenkung insgesamt „pflichtteilsfrei“. </p>
<p>Diese Regelung gilt allerdings nicht f&#252;r Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Frist erst mit dem Tag der Aufl&#246;sung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Sie sehen: Insbesondere wenn es um die Vermeidung hoher Pflichtteilsanspr&#252;che geht, kann es sich lohnen, mit warmen statt mit kalten H&#228;nden zu geben. Zur Vermeidung von Erg&#228;nzungsanspr&#252;chen bietet sich weiter ein sog. beschr&#228;nkter Pflichtteilsverzichtsvertrag an. </p>
<p>Die Notarkammern der neuen Bundesl&#228;nder empfehlen: </p>
<p>Der Gesetzgeber hat durch die Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit gest&#228;rkt, damit jeder sein Verm&#246;gen nach seinen eigenen Vorstellungen verteilen kann. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den W&#252;nschen des Erblassers. Hier empfiehlt sich ein (notarielles) Testament oder ein Erbvertrag. In bestimmten F&#228;llen kann es vorteilhaft sein, bereits zu Lebzeiten Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu &#252;bertragen. Der Notar ber&#228;t Sie &#252;ber die verschiedenen Modelle und erarbeitet Vorschl&#228;ge. Er hilft Ihnen, Ihren Willen in klare und verbindliche Regelungen zu formulieren und bringt ihn durch die notarielle Beurkundung in eine beweissichere Form. Wer daher sein Verm&#246;gen optimal verteilen m&#246;chte, sollte sich umfassend und kompetent &#252;ber die neu geschaffenen M&#246;glichkeiten bei einem Notar seiner Wahl beraten lassen. </p>
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