Fahrtkosten

Laut Finanzverwaltung dürfen die Kosten nun aufgeteilt werden

Dienstreise - Reisekosten

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Wer häufig auf Dienst- oder Geschäftsreise ist, der spielt in der Regel auch mit dem Gedanken, an diese Reise ein paar Urlaubstage anzuhängen. Bis vor Kurzem konnte dies jedoch noch verheerende Folgen haben, denn die zuständigen Finanzbehörden cancelten nicht selten dann die gesamten Reisekosten für die Dienstreise. Als Grund hierfür galt das sogenannte Abzugsverbot für private Kosten. Eine Aufteilung zwischen geschäftlichen und privaten Kosten war nicht möglich, wenn nicht zweifelsfrei belegbar war, dass die Aufwendungen für die Geschäftsreise eine übergeordnete Bedeutung hatten und hier nicht das private Vergnügen im Vordergrund gestanden habe. Eine Aufteilung der Kosten war nur dann erlaubt, wenn mittels expliziter Unterlagen und Belege objektive Merkmale eine leichte Trennung der Aufwendungen ermöglichte und wenn diese Aufwendungen in ihrem Nutzungsanteil eindeutig geschäftlich veranlasst waren.

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In der heutigen Zeit ist es nichts außergewöhnliches mehr, dass Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren. Dauerhaft bedeutet das allerdings auch hohe Kosten. Vor allem Benzinkosten, Tickets für Bus und Bahn, aber auch Reparaturen sind verbunden mit einem hohen finanziellen Aufwand. Genau dafür schaffte der Gesetzgeber mit der Entfernungspauschale beziehungsweise umgangssprachlich Pendlerpauschale bereits früh einen Ausgleich, in dem Arbeitnehmer die Kilometer, welche zum Weg zur Arbeit und wieder in das eigene zu Hause anfallen, steuerlich absetzbar machte. Doch kaum eine andere steuerliche Erleichterung wurde in den letzten Jahren so heftig diskutiert, so sehr, dass sie eingeführt, abgeschafft und wieder eingeführt wurde.

Die heutige Form der Pendlerpauschale ist im Einkommenssteuergesetz verankert und ist seit 2009 wieder vom ersten Kilometer steuerlich absetzbar. Die Anfänge der Pauschale liegen bereits in den 1920ern und wurde mit der so genannten Reichsvereinheitlichung des Einkommensteuergesetzes umgesetzt. Doch schon vor diesem Zeitpunkt gab es Urteile, die eine Pendlerpauschale als sinnvoll erachtetet. So hieß es in einem Urteil des preußischen Oberwaltungsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit gelangt, auch kein Erwerb hat und entschied somit für die Entfernungspauschale. Aber trotz dessen waren sich Politiker einig, dass der Arbeitsweg ein ausschließlich privates Problem sei und jeder Arbeitnehmer frei über seinen Wohnsitz entscheiden könnte. 1920 sprach der Gesetzgeber dann doch den Steuerzahlern eine Vergünstigung zu, allerdings waren nur Fahrscheine aus öffentlichen Verkehrsmitteln steuerlich absetzbar. Nur wenn aus beruflichen Gründen ein Fahrzeug von Nöten war, gab es auch in geringen Umfang die Möglichkeit die Benzinkosten geltend zu machen.

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Wer seinen Dienstwagen überwiegend beruflich nutzt, kann durch das Führen eines Fahrtenbuches jährlich viele Hundert Euro Steuern sparen. Elektronische Fahrtenbücher sind die bequemste Lösung, um dieses Einsparpotenzial voll auszunutzen. Mit dem CL 1010 Time bringt BURY nun eine leistungsstarke Fahrtenbuchlösung auf den Markt, die sowohl besonders komfortabel zu bedienen ist, als auch die strengen Anforderungen der deutschen Finanzämter erfüllt. Und das zu einem erstaunlich günstigen Preis.

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Die überwiegend betriebliche Nutzung von Pkws kann durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09). Die überwiegende betriebliche Nutzung wird erreicht, wenn mehr als 50 Prozent der Fahrten für Firma oder Kanzlei durchgeführt werden. Dann gehört der Wagen nicht nur zum notwendigen Betriebsvermögen von Unternehmer und Freiberufler, sondern die Privatfahrten lassen sich einfach über die sogenannte Listenpreis-Methode ermitteln.

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