Firmenwagen

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Die Kilometergeldpauschale sorgt aktuell wieder für Unmut unter der Bevölkerung, denn kürzlich wurde bekannt, dass Landesbedienstete oftmals mehr Geld für Reisekosten von der Steuer absetzen können als andere Arbeitnehmer. Für Fahrten mit dem eigenen PKW darf ein Landesbediensteter so in einigen Bundesländern pauschal ganze 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen, während alle anderen Steuerzahler hier nur 0,30 Euro absetzen dürfen. Diese Ungleichbehandlung beschäftigte nun auch die zuständigen Gerichte, denn es galt zu prüfen, ob diese Sonderbehandlung nicht gar verfassungswidrig ist.
Finanzgericht Baden-Württemberg urteilt zur Kilometergeldpauschale
Laut Urteil der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dieser Ungleichbehandlung jedoch nicht um ein verfassungswidriges Verhalten ( siehe Urteil 10 K 1768/10). Das Gericht führt seine Entscheidung dahin gehend aus, dass hier explizit nur dann von einer Ungleichbehandlung ausgegangen werden kann, wenn wesentlich Gleiches nicht gleich, bzw. Ungleiches in der Ausführung nach gleichbehandelt wird. Hierfür muss jedoch immer auch ein sachlicher Grund vorliegen.
Finanzgericht entscheidet positiv über die Nutzung des geldwerten Vorteils
Mit Urteil vom 14. September 2011 hat sich das niedersächsische Finanzgericht dazu ausgesprochen, dass ein geldwerter Vorteil für privat genutzte Firmenwagen durchaus verfassungsgemäß ist (§ 8 Abs. 2 Satz i. V. m./§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – AZ: 9 K 394 / 10). Dem Urteil ging die Klage eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Arbeitnehmers voraus, der Einspruch gegen den ihm auferlegten geldwerten Vorteil bei der Steuererklärung erhoben hatte.
Der o.a. Kläger war bereits im Jahr 2009 als Geschäftsführer einer GmbH angestellt. Im Zuge dieser Tätigkeit stellte der Arbeitgeber dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, der nicht gekauft, sondern stattdessen nur geleast wurde. Laut Liste lag der Neupreis des Kfz zum damaligen Zeitpunkt bei rund 81.000 Euro. Der Gebrauchtwagenpreis wurde mit rund 32.000 Euro angesetzt. Das geleaste Fahrzeug wurde vom Kläger explizit als Firmenwagen genutzt.
Im Zuge der jährlichen Steuererklärung kam für den Kläger jedoch das böse Erwachen, denn das zuständige Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil des Firmen-Pkw unter der Anwendung der sogenannten 1%-Regelung für Neufahrzeuge. Errechnet wurde diesbezüglich dann ein geldwerter Vorteil in Höhe von 814 Euro.
Firmenwagen für Selbständige und Freiberufler – Dienstwagen für abhängig Beschäftigte
Für viele Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler gehört der eigene Firmenwagen, der natürlich auch einmal privat genutzt wird, schon lange zu den ganz essentiellen Bestandteilen der eigenen beruflichen Tätigkeit. Für alle Einzelunternehmer, die des Öfteren Kundentermine auswärts wahrzunehmen haben, entscheidet oftmals ganz besonders ein Firmenfahrzeug über Wohl und Wehe des eigenen Geschäftserfolges. In größeren Unternehmen mit entsprechenden Hierarchien steht der Firmenwagen – beziehungsweise der beinahe genau so häufig synonym verwendete Begriff „Dienstwagen“ – natürlich auch im Dienste der Firma und erleichtert hier beispielsweise Mitarbeitern im Vertrieb, im Einkauf und Verkauf und in der persönlichen Kundenberatung die effiziente Wahrnehmung von Terminen mit einem mehr oder minder repräsentativen Firmenfahrzeug.





