Kindergeld
Ein Praktikum zu absolvieren ist grundsätzlich eine gute Sache, denn mit diesem ist es möglich, erste Einblicke in bestimmte Berufsbereiche zu erhalten. Angefangen vom sogenannten Schülerpraktikum, welches dazu da ist ins Berufsleben hinein zu schnuppern, werden immer wieder auch für Studenten und Berufseinsteiger Praktika angeboten. Im zweiten Fall geht es meist darum, das zuvor erlernte theoretische Wissen mit einer praktischen Tätigkeit zu verbinden und zu vertiefen.
Praktika für Berufseinsteiger mit abgeschlossener Ausbildung sind mehr und mehr gefragt, denn hier profitieren sowohl die Praktikanten als auch die Arbeitgeber. Der Praktikant kann sich mit Hilfe des Praktikums noch weiterbilden und der Arbeitgeber erhält eine meist gut ausgebildete Arbeitskraft zur Unterstützung des Unternehmens. Daher ist ein Praktikum für beide Seiten stets eine gelungene Kombination, die dem Praktikanten darüber hinaus auch für sein weiteres Berufsleben extrem weiterhelfen kann.
Immer mehr Kommunen in Deutschland wollen das Kindergeld für behinderte Kinder einfordern
Viele Kommunen in Deutschland fordern das Kindergeld von Hartz-IV-Empfängern ein, wenn diese ein behindertes Kind zu betreuen haben. Kaum jemand hat sich bisher dagegen gewehrt, jedoch gibt es nun eine Grundsatzentscheidung des Bundes, die diese Handhabung in Frage stellt.
Kindergeld dient der Grundversorgung des Kindes
Die Zahlung von Kindergeld hat den Zweck, die Grundversorgung eines jeden Kindes in Deutschland zu sichern. Kindergeld versteht sich allerdings nicht als eine Sozialleistung, sondern gilt rechtlich gesehen als sogenannte steuerliche Ausgleichszahlung.
Wer hat Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld?
Was jeder weiß: Es ist natürlich so, dass nur die Kindergeld bekommen, die auch Kinder haben. Hierbei tauchen allerdings schnell auch die Fragen auf, in welcher Höhe das Kindergeld denn gezahlt wird und wie lange die Zahlung erfolgt. Grundsätzlich ist jeder Kindergeldanspruch befristet; er kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb dieser Frist bewegen. Kindergeld gibt es aber immer nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass das Kind nicht für die eigene finanzielle Versorgung aufkommen kann – sprich: Es darf selbst kein oder nur kaum Geld verdienen. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr studieren, sondern bereits ihr eigenes Einkommen verdienen, erlischt der Kindergeldanspruch, sofern sie die Freigrenze von 8.004 Euro überschreiten. Wird diese Überschreitung der Bundesagentur für Arbeit erst spät gemeldet, ist das Kindergeld auch rückwirkend zurückzuzahlen. Natürlich dürfen vom Einkommen und der entsprechenden Freigrenze immer die Sozialversicherungsbeiträge und auch die Werbungskosten abgezogen werden.
Steuerliche Förderung über das 18. Lebensjahr hinweg
Steuervorteile für Kindergeld nutzen
Die Zahlung von Kindergeld ist, anders als viele glauben, keine Sozialleistung des Bundes, sondern eine Zahlung zur Sicherung der Existenz von Kindern. Kindergeld gilt als sogenannte Ausgleichszahlung und die diesbezüglichen Richtlinien für die Besteuerung sind im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Da die Auszahlung von Kindergeld jedoch in der Regel nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten für ein Kind ausmacht, zählt das Einkommen der Eltern als zusätzlicher Anteil für diese Ausgleichszahlung. Nur bei Arbeitslosengeld II Empfängern kann hier explizit von einer Sozialleistung im klassischen Sinne gesprochen werden, da es hier an zusätzlichem steuerpflichtigen Einkommen mangelt. Aus diesem Grund muss das Kindergeld bei der Berechnung des ALG II immer auch hinzugerechnet werden.
Anspruch auf Kindergeld
Einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld haben alle die, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder aber im Ausland leben, jedoch in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind. Es werden jedoch nicht nur die eigenen Kinder (Kinder mit Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades), sondern auch Pflegekinder, Enkelkinder (sofern sie in den eigenen Haushalt aufgenommen wurden) und auch adoptierte Kinder einbezogen. Hier muss allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden. Zuständig ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wie oftmals fälschlicherweise angenommen wird, haben nicht die Kinder Anspruch auf das Kindergeld, sondern immer die Eltern. Nur wenn es sich bei den Kindern um Vollwaisen handelt oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bestimmt werden kann, geht die Zahlung des Kindergeldes an das Kind selbst.
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In diesem Jahr wurden zahlreiche Steuergesetzte verändert, neu gestaltet, aber auch verworfen. Ziel des Gesetzgebers war und ist es unter anderem eine Erleichterung für den Steuerzahler zu schaffen. Mit den Änderungen im Kindergeld 2010 und der Erhöhung des Kinderfreibetrages sollen vor allem Familien positiv davon profitieren. Doch welche Form bringt die höhere Vergünstigung? In der Regel wird dafür vom Finanzamt eine Günstigerprüfung am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt, doch es ist immer empfehlenswert sich vorab darüber zu informieren.
Grundsätzlich dienen sowohl das Kindergeld wie auch der Kinderfreibetrag der steuerlichen Freistellung, um das Existenzminimum des Kindes zu gewährleisten und das wird mit den beiden staatlichen zugesprochenen Arten gewährt. Zunächst jedoch haben Steuerzahler immer einen Anspruch auf das Kindergeld, sofern noch keine Prüfung durch das Finanzamt erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass Eltern die Änderungen im Kindergeld 2010 nutzen können. Denn im diesem Jahr wurde der Zuschuss um 20,00 Euro erhöht. So bekommt seit Januar 2010 das erste und zweite Kind 184,00 Euro, für das dritte Kind gibt es 190,00 Euro und für jedes weitere Kind 215,00 Euro. Das Kindergeld wird für Kinder unter 18 Jahren ausgezahlt, aber auch wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Dann wird der staatliche Zuschuss bis zum 25. Lebensjahr bewilligt. Wenn das Kind keinen Arbeitsplatz besitzt bekommt es das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr zugesprochen. Allerdings nur dann, wenn das jährliche Einkommen des Kindes nicht den Betrag von 8.004 Euro übersteigt.

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In diesem Jahr wurde seitens der Bundesregierung ein neues Steuerpaket ins Leben gerufen, dass vor allem die Familienförderung in den Vordergrund stellt. So gab es auch Änderungen Kindergeld 2010 und diese durchaus positiv zu bewerten, da sich der Betrag des Kindergeldes um 20,00 Euro erhöhte. Das bedeutet anstelle 164,00 Euro für das erste und zweite Kind werden nun monatlich 184,00 Euro ausgezahlt. Für das dritte Kind sind es ab 2010 190,00 Euro.
Doch wer bekommt Kindergeld und gleichzeitig die Vorzüge der Änderungen Kindergeld 2010? Grundsätzlich erhält jeder deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen kann, Kindergeld. Das gilt unter bestimmten Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU tätig sind. Ausländische Bürger können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen.
Die Änderungen Kindergeld 2010 gelten dabei nicht nur für eigene Kinder, sondern ebenso für Adoptions-, Stief- sowie Pflegekinder. In der Regel wird dann das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, doch unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25. Lebensjahr. Das tritt ein, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und bis zum 21. Lebensjahr wird die Förderung gezahlt, wenn sich das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und beim Arbeitsamt gemeldet ist. Auch bei einem freiwillig sozialen Jahr oder einem ebenso freiwilligen Zivildienst im Ausland kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Allerdings gelten die oben genannten Punkte nicht, wenn das Kind die jährliche Einkunftsgrenze von 8.004 Euro übersteigt. Aber es gibt noch weitere Ausnahmereglungen, die trotz der Änderungen Kindergeld 201 gelten. Beispielsweise macht das Kind eine Au-Pair Aufenthalt machen, dann kann das als Berufsausbildung gelten und der Zuschuss wird weiterhin gezahlt, wenn das Kind eine Sprachschule besucht und mindestens 10 Stunden in der Woche Unterricht vorweisen kann.






