Lohnsteuer

Voraussichtlicher jetzt Starttermin 1.4.2012

Eigentlich hätte alles ganz einfach sein sollen mit der neuen elektronischen Steuerkarte. Besonders die Kommunikation zwischen den Finanzbehörden und den Arbeitgebern sollte deutlich erleichtert werden, sodass Letztere unbürokratisch und schnell stets alle nötigen Steuerdaten ihrer Mitarbeiter hätten abrufen können. Riesige Postsendungen waren in Arbeit und die Auslieferung derer stand kurz bevor, als bekannt wurde, dass der zunächst auf den 1.1.2012 datierte Termin für das neue ELStAM-Verfahren nun doch nicht eingehalten werden könne.

Ära der Papier-Lohnsteuerkarte sollte ab Januar zu Ende gehen

Mit der Einführung des ELStAM-Verfahrens zum 1.1.2012 sollte die Papier-Lohnsteuerkarte nun endgültig aus dem Verkehr gezogen werden. Mit Hilfe der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale, die alle Arbeitgeber elektronisch bei den Finanzämtern hätten abfragen können, wäre ein großer Schritt in Richtung Zukunft genommen worden. Kein Arbeitnehmer hätte mehr eine Lohnsteuerkarte vorlegen müssen, sondern der Arbeitgeber hätte sich die nötigen Daten online bei der jeweiligen Finanzbehörde abfragen können. Doch tatsächlich wird daraus erst mal nichts, denn aufgrund von technischen Schwierigkeiten wurde die Einführung des ELStAM-Verfahrens auf Eis gelegt. Wie die Probleme gelagert sind, ist unklar, jedoch weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass bereits heute an einer Übergangsregelung gearbeitet wird, die sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene Gültigkeit haben solle.

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Auch kleine Geldgeschenke können von der Steuer abgesetzt werden

Um Geschenke und Sachzuwendungen von der Lohnsteuer absetzen zu können, muss zunächst geklärt werden, was denn unter der Bezeichnung Sachzuwendung eigentlich gemeint ist. Hier sei gesagt, dass mit Geschenken und Sachzuwendungen nicht ausschließlich die obligatorische Flasche Wein gemeint ist. Auch Einladungen in VIP-Logen, Karten für Sport- und Kulturveranstaltungen und auch Reisen für Mitarbeiter und Handelspartner fallen in diese Kategorie.

Lohnsteuer – Versteuerung von Sachzuwendungen bis maximal 30 Prozent

Noch vor wenigen Jahren war es üblich, dass Sachzuwendungen und Geschenke ausschließlich auf der Seite des Empfängers zu versteuern waren. Heute gibt es jedoch die sogenannte Pauschalisierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen, mit denen ein Steuervorteil genutzt werden kann. Insgesamt sind es 30 Prozent, die der Zuwender pauschal bei der Lohnsteuer geltend machen kann. Hinzu kommen noch Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag, womit dann aber alle Folgen für den Schenker abgegolten sind.

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Haftung für fehlerhaft abgeführte Steuer liegt beim Arbeitgeber

Lohnsteuerkarte 2010

© a_bel6 - Fotolia.com

Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 – 3 des EstG haftet ausschließlich der Arbeitgeber für die jeweils einzubehaltende oder auch abzuführende Lohn- und Einkommensteuer. Fehlerhafte Angaben auf den Lohn- und Gehaltskonten und/oder der individuellen Lohnsteuerbescheinigung unterliegen stets der Schuld des Arbeitgebers, was auch die diesbezügliche Haftung hier erklärt. Zusätzlich besteht die Haftung für die Lohnsteuer, die ein Dritter übernehmen muss (§38 Abs. 3 a EstG) immer beim Unternehmen; entsprechend dann beim jeweiligen Arbeitgeber. Gleiches gilt des Weiteren für die pauschale Lohnsteuer. Auch hier liegt der Haftungsbestand beim Arbeitgeber.

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Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten die Lohnsteuerbescheinigung prüfen

Um eine Steuererklärung machen zu können, benötigen Arbeitnehmer eine sogenannte Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält Eintragungen des Arbeitgebers, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung maßgeblich von Bedeutung sind. Gemäß § 41b des Einkommensteuergesetzes, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, mit Abschluss des jeweiligen Lohnkontos am Jahresende, diese Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer zu übermitteln. Verlässt der Arbeitnehmer schon während des Geschäftsjahres das Unternehmen, so hat auch in diesem Fall umgehend die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen.

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