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Solidaritätszuschlag

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Der Solidaritätszuschlag oder einfach nur kurz Soli genannt ist ein Zuschlag zur Einkommens-, Kapitalertrags- sowie Körperschaftssteuer. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag das erste Mal erhoben und diente vorwiegend zur finanziellen Unterstützung zum Aufbau der deutschen Einheit. Damals wurde der Soli allerdings nur befristet bis zum 30. Juni 1992 mit 7,5 Prozent berechnet. Bis 1995 wurde der Zuschlag dann ausgesetzt und wieder eingesetzt, aber diesmal sowohl in den neuen wie auch in den alten Bundesländern. Erst 1998 sank der Satz auf 5,5 Prozent, jedoch unbefristet. Da es sich um keine selbständige Steuer handelt, steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG alleine dem Bund die Einnahmen zu und ist nicht zweckgebunden.

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