Solidaritätszuschlag
Rechtsanwältin und GmbH klagen – Bundesfinanzhof fällt ein Urteil
Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich wird er vielfach auch nur „Soli“ genannt, versteht sich als eine Ergänzungsabgabe zur jeweiligen Körperschaftssteuer, der Kapitalertragssteuer und auch der Einkommensteuer. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags untersteht alleine dem Bund und ist verankert im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG). Das Solidaritätszuschlagsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, sondern versteht sich ausschließlich als so genannter Solidarpakt zwischen Bund und den einzelnen Ländern.
Der Solidaritätszuschlag selbst beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Körperschaftssteuer oder auch der Lohn- oder Einkommensteuer (siehe §4 SolzG Satz 1). Der Solidaritätszuschlag wird jedoch erst dann erhoben, wenn die monatlich zu zahlende Steuer in den Steuerklassen I, II, IV und VI insgesamt höher ist als 81 Euro und bei der Steuerklasse III höher ist als 162 Euro. Gemäß § 3 Absatz 3 des SolzG, lauten die Beiträge bei einkommensteuerpflichtigen Beträgen 972 Euro bei Einzelveranlagung sowie 1.944 Euro bei der Zusammenveranlagung.

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Der Solidaritätszuschlag oder einfach nur kurz Soli genannt ist ein Zuschlag zur Einkommens-, Kapitalertrags- sowie Körperschaftssteuer. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag das erste Mal erhoben und diente vorwiegend zur finanziellen Unterstützung zum Aufbau der deutschen Einheit. Damals wurde der Soli allerdings nur befristet bis zum 30. Juni 1992 mit 7,5 Prozent berechnet. Bis 1995 wurde der Zuschlag dann ausgesetzt und wieder eingesetzt, aber diesmal sowohl in den neuen wie auch in den alten Bundesländern. Erst 1998 sank der Satz auf 5,5 Prozent, jedoch unbefristet. Da es sich um keine selbständige Steuer handelt, steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG alleine dem Bund die Einnahmen zu und ist nicht zweckgebunden.





