Sonderausgaben

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die einen festen Arbeitsplatz und ein geregeltes Einkommen haben, kennen das Dilemma, wenn man am Ende des Monats die Gehaltsabrechnung in den Händen hält. Der Unterschied zwischen dem real verdienten Geld (Brutto) und der ausbezahlten Summe (Netto) ist bei den meisten enorm. Dennoch gibt es den so genannten Steuerfreibetrag, der es uns erlaubt, ein gewisses Einkommen vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Sowohl beim Finanzamt als auch in der Fachliteratur findet man statt der Bezeichnung “Steuerfreibetrag” auch den Begriff “Grundfreibetrag”.

Das gesamte Themengebiet rund um den Steuerfreibetrag ist äußerst komplex. Bei Rentnern beispielsweise richtet sich der Freibetrag nach dem Renteneintrittsalter. Auch für die anderen Pauschalen rät es sich, sich tiefergehend mit der Materie zu befassen, damit einem am Ende nicht bei der Lohnsteuererklärung bares Geld verloren geht. Damit keinerlei Fehler gemacht werden, lohnt es sich auch darüber nachzudenken, einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen oder aber eine der vielfältigen, neu auf den Markt gekommenen Steuererklärungssoftwares zu verwenden. Diesen Beitrag weiterlesen »

Was fällt eigentlich unter dem Begriff „häusliches Arbeitszimmer“?

Da zu erwarten steht, dass der Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu den bis zum Ende des Jahres 2006 geltenden Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer zurückkehren wird, hier zuerst einmal eine wichtige Kriteriensammlung für die tatsächliche Einstufung einer häuslichen Arbeitsfläche als steuerlich relevantes Arbeitszimmer: Das häusliche  Arbeitszimmer darf generell nicht den privat genutzten Wohnraum beeinträchtigen. Eine detaillierte oder formelhafte Regelung – wie zum Beispiel: nicht mehr als 50% der Wohnraumfläche dürfen durch den Arbeitsbereich in Beschlag genommen werden -  wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch ab 2010/2011 nicht getroffen werden.

An folgender Faustregel sollte man sich bei der Erstellung der steuerlichen Geltendmachung des Arbeitszimmers allerdings halten: Neben dem Arbeitsraum muss stets eine ausreichende Menge ausschließlich privat genutzten Wohnraumes vorhanden sein. Gerichtliche Entscheidungen haben dies in der Vergangenheit insoweit konkretisiert, dass die Grundbedürfnisse des normalen Wohnens in jedem Fall gedeckt sein müssen. Deutlich klarer sind der Gesetzgeber und die einschlägigen Gerichte (die Finanzgerichte der Bundesländer und natürlich der Bundesfinanzhof) in Bezug auf die räumliche Gestaltung des Arbeitszimmers: Jedes häusliche Arbeitszimmer muss zwingend räumlich von den privaten Räumlichkeiten getrennt sein, zum Beispiel durch eine Tür oder einen separaten Zugang.

Die viel zitierte „Arbeitsecke“ in einem ansonsten überwiegend privat genutzten Raum wird also auch in Zukunft nicht steuerlich begünstigt werden. Auch das bloße Vorhandensein einer Tür, auch wenn sie sogar abschließbar ist, reicht unter Umständen nicht aus, denn so genannte Durchgangszimmer, die zwei privat genutzte Teile der Wohnung verbinden, sind nach übereinstimmender Rechtsprechung in der Regel als steuerlich absetzbare häusliche Arbeitszimmer ebenfalls ausgeschlossen. Bereits bei der Planung eines häuslichen Arbeitszimmers sollte dieser entscheidende Aspekt also unbedingt mit der nötigen Umsicht angegangen werden.

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Pendlerpauschale vs. Häusliches Arbeitszimmer: Die fundamentalen Unterschiede

Während man in den heftigen Auseinandersetzungen um die ebenfalls stets umstrittene Pendlerpauschale die Position des
Gesetzgebers noch recht gut nachvollziehen kann, sieht die Ausgangslage bei der steuerlichen Berücksichtung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer – zumindest nach der Meinung von vielen Steuer- und Finanzexperten – diesbezüglich anders aus.

Ohne Frage, die Pendlerpauschale ist für viele Privathaushalte eine erfreuliche Steuererleichterung und ihre Wiedereinführung wurde überall begrüßt. Dennoch ist es hier objektiv nicht unbedingt einleuchtend, warum gerade der Staat für die ohnehin vorhandene Tendenz zum Wohnen in der grünen Vorstadt und dem Arbeitsplatz im innerstädtischen Bereich mit insgesamt niedrigeren Steuereinnahmen büssen soll.

Ganz anders stellt sich die Situation beim häuslichen Arbeitszimmer dar: Die Mehrzahl der Menschen, die ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchten, haben dafür gute Gründe, denn in aller Regel ist das häusliche Arbeitszimmer kein zusätzliches Arbeitszimmer, dass parallel zu einem vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz vorgehalten wird. Eine große Anzahl von Selbständigen, aber auch von Freiberuflern, hat darüber hinaus tatsächlich seinen Arbeitsmittelpunkt in den eigenen vier Wänden und unterhält keine zusätzlichen Gewerbe- oder Büroflächen außerhalb der eigenen Wohnung. Es ist also nur konsequent, dass diese konkreten Arbeitsumstände auch steuerlich gewürdigt werden. Zum Glück für alle Betroffenen entschied das Bundesverfassungsgericht Anfang Juli zu Gunsten der steuerlichen Begünstigung von häuslichen Arbeitszimmern und beendete damit eine jahrelange steuerliche „Berg- und Talfahrt“ aus Neuregelungen und temporären Abschaffungen. Diesen Beitrag weiterlesen »

Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz (EStG) in den Paragrafen 10 und 10a geregelt.
Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die nicht unter die Werbungs- bzw. Betriebskosten fallen. Der Gesetzgeber teilt die Sonderausgaben in vier Bereiche ein:

  1. allgemeine Sonderausgaben
  2. Altersvorsorgeaufwendungen
  3. Andere Vorsorgeaufwendungen
  4. Sonstige Aufwendungen

Die allgemeinen Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählen im weitesten Sinne alle die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Familie und der beruflichen Bildung stehen. Insbesondere sind hier absetzungsfähig:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einer maximalen Höhe von € 13.805,00. Dieser Betrag erhöht sich ab 1.1.2010 un die Summe, die der Unterhaltspflichtige für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten aufwendet- Betreuungskosten für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben (zu zwei Dritteln)
  • Renten und dauernde Lasten, die sich aus einer besonderen Verpflichtung ergeben
  • Betreuungskosten für behinderte Kinder (zu zwei Dritteln)
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium (max. 4.000 € pro Jahr)
  • Schuldgeld für eine staatlich anerkannte, inländische Ersatzschule (bis 30%)

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