Archiv für die Kategorie „Steuer sparen“

Photovoltaik-Steuern

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Photovoltaik Anlagen sind nicht nur eine ökologisch sehr sinnvolle Sache – wie viele bereits entdeckt haben, stellen sie auch ein hoch profitables Investment dar. Gesicherte Renditen weit über 10% stellen sogar eine Menge hoch riskanter Kapitalanlagen weit in den Schatten. Vor allem ist es bei einer geschickt geplanten Finanzierung möglich, dieses Investment sogar ohne Eigenkapital zu tätigen. Auch auf Förderungen kann man zurückgreifen – sehr überlegenswert sind hier zinsbegünstigte Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Die Beantragung eines solchen Darlehens zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage ist zwar bürokratisch sehr umständlich und aufwendig, kann aber finanziell gesehen in jedem Fall aber durchaus sehr lohnenswert sein. Die hohe Rendite liegt begründet in der Tatsache, dass die lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) nach dem Gesetz für Erneuerbare Energien (EEG) verpflichtet sind, vom Zeitpunkt der Errichtung an eine auf 20 Jahre fest garantierte Photovoltaik Einspeisevergütung pro kWh zu leisten.

Bei solcherart lukrativen Einnahmequellen steht natürlich auch das Finanzamt bereit, um seinen beanspruchten Teil der satten Gewinne zu fordern. Unterschiedliche Steuern sind abzuführen – und man tut gut daran, trotz aller Vorfreude auf den Gewinn auch die anfallende Steuerlast nicht unbeachtet zu lassen. Man kann hier, besonders durch eine geschickte Planung der Abschreibungen, eine ganze Menge an Steuern sparen.

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Jeder Bundesbürger kennt das, Steuern zahlen. Es gibt die verschiedensten steuerlichen Abgaben zu leisten, mach einer verliert da schon einmal den Überblick. Die wichtigsten Steuern, die jeder Bundesbürger zu zahlen hat, sind die Einkommenssteuer, die Mehrwertsteuer, bei Gewerbetreibenden die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer, Grundsteuer und natürlich die Kraftfahrzeugsteuer. Dann kommt noch die Erbschaftssteuer und für Hundehalter die Hundesteuer hinzu. Dies sind einmal die wichtigsten Steuern, die zumindest die meisten deutschen Bürger abführen und die jeder kennt.

Nun liegt allerdings die jeweilige Bemessungsgrundlage für die einzelnen Steuern in ganz unterschiedlichem Rahmen und kaum jemand versteht wirklich, warum das Finanzamt wann wie viel Steuern einzieht. Dafür wenden sich dann die meisten an einen Steuerberater, der für einen sämtliche Steuerangelegenheiten regelt. Dieser kann einem auch helfen, gewisse steuerliche Erleichterungen in bestimmten Fällen zu beantragen. Es empfiehlt sich auf alle Fälle, einen Steuerberater hinzuzuziehen, für den Fall, dass selber nicht mehr das gewünschte Ergebnis erzielt werden kann. Nun einmal ein kurzer Überblick auf die Grundlagen der wichtigsten Steuern.

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Besteuerung der Rente

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Mit dem in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz kam die Besteuerung der Rente im Jahr 2005, die sich bis 2040 noch in einer Übergangsphase befindet. Denn Ziel der nachgelagerten Besteuerung ist es, dass die Altersvorsorgebeiträge faktisch steuerfrei werden, allerdings im Gegenzug die Rente besteuert wird. Für Rentner bedeutet dass sie – sofern der Freibetrag von 7.834 Euro für Ledige und von insgesamt 15.668 Euro für Verheiratete übersteigt, muss Steuern zahlen. Noch bei Eintritt der Besteuerung der Rente im Jahr 2005 lag der besteuernde Betrag bei 50 Prozent. Das heißt liegt ein Rentner über dem Freibetrag muss er die restliche, steuerpflichtige Altersvorsorge zu 50 Prozent versteuern. Bis 2021 wird der Prozentsatz jedoch um 2 Prozent fallen. So gibt es in diesem Jahr nur noch 40 Prozent als Freibetrag auf die Besteuerung der Rente. Ab 2021 werden dann bis 2040 jeweils jährlich ein Prozent abgezogen. Damit bleibt im Jahr 2040 ein Freibeitrag von Null Prozent übrig. Und genau hier ist ein guter Ansatz. Denn jetzt ist es für Rentner noch möglich zu sparen und das sollte man ausnutzen, so lange es eben noch möglich ist. Ab 2040 werden die Vorteile bei der Besteuerung der Rente hinfällig sein.

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Die Zeiten in denen Jobs nahe des Wohnorts lagen, sind in der heutigen Gesellschaft schon lange kein Standard mehr. Millionen Arbeitnhemer in Deutschland bleiben oft nur zwei Möglichkeiten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Entweder nehmen sie anstrengende Fahrzeit und zahlreiche Kilometer in Kauf oder suchen sich eine Zweitwohnung, die sich nahe der Arbeitsstelle befindet. Tritt dieser Fall ein, dann handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine doppelte Haushaltsführung, die natürlich im Endeffekt Kosten versucht. Aber es gibt eine Option, sie ein wenig auszubalancieren. Denn wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, dann sind einige entstehende Unkosten von der Steuer absetzbar.

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Werden Mieteinnahmen erzielt müssen diese als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert werden. Aber gleichzeitig sind gewisse Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.

Zunächst jedoch wird ermittelt woher die Mieteinnahmen stammen. Das kann unter anderem aus der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung in der selbst genutzten Immobilie, eines Ferienobjektes, aus einer Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds oder aber auch aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstückes sein. Zu den Mieteinnahmen gehören dann auch der Mietzins und die Vorauszahlungen für Nebenkosten. Für die Berechnung der Einkommensteuererklärung werden zuerst einmal die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Werbungskosten gestellt. Das bedeutet die entstandenen Werbungskosten werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Entsteht ein Plus müssen Steuern gezahlt werden, ergibt sich jedoch ein Minus kann der negative Saldo von den positiven Einkünften abgezogen werden. Allerdings ist es so, dass, sofern das Eigentum zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen gehört, die Mieteineinnahmen zu den Einkünften aus der selbständigen beziehungsweise Gewerbetreibenden Tätigkeit angerechnet wird.

Zu den Werbungskosten, welche von der Steuer absetzbar sind, gehören beispielsweise der Erhaltungsaufwand, Abbruchkosten, Notarkosten, Grundsteuer, Fahrtkosten und der Energieausweis. Wer jedoch nur vorübergehend vermietet und die Jahresfreigrenze von 520,00 Euro nicht überschreitet, muss die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung nicht beim Finanzamt abgeben. Dann sind aber auch die Werbungskosten nicht von der Steuer absetzbar.

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Jedes Jahr wird die Einkommenssteuererklärung fällig und jedes Jahr kommt die Frage auf: Was kann ich von den Steuern absetzen? Sehr viel. Denn besonders in den Werbungskosten steckte jede Menge Sparpotenzial und Absetzungsmöglichkeiten. Unter dem Begriff Werbungskosten versteht man alle Ausgaben die zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen dienen und können steuerlich abgesetzt werden, wenn es sich dabei um Einnahmen aus Kapitalvermögen, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung handelt.

Aber was kann ich von den Steuern absetzen und insbesondere was gilt als Werbungskosten?

Auch hier ist die Antwort sehr viel. Angefangen von der Berufsbekleidung, welche man steuerlich geltend machen kann. Doch die zahlreichen Gerichtsurteile, die es zum Thema Berufsbekleidung und steuerlicher Absetzbarkeit gab, sorgen oft für Verwirrung. Denn eigentlich ist grundsätzlich die privat getragene Kleidung nicht als Werbungskosten anzusehen. Doch da gibt es Ausnahmen wie beispielsweise der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Zur absetzbaren Berufsbekleidung gehören unter anderem Uniformen, Roben von Richtern, Arbeitskittel für Ärzte und vergleichbare Berufe sowie Spezialschuhe. Wie bereits erwähnt sind manche Gerichtsurteile leicht verwirrend. So wurde in einem Fall der schwarze Rock einer Kellnerin als Berufskleidung angesehen und bei einem anderen Fall klagte ebenso eine Gastronomieservicemitarbeiterin, welche die weiße Bluse als Berufsbekleidung anerkannt haben wollte, aber vor Gericht verlor. Steuerlich absetzbar sind außerdem die Reinigung der beruflichen Kleidung und die Reparatur. Wer seine Kleidung allerdings in der heimischen Waschmaschine wäscht muss die Kosten pro Waschgang anhand der Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern zunächst ermitteln.

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Änderungen Kindergeld 2010

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In diesem Jahr wurde seitens der Bundesregierung ein neues Steuerpaket ins Leben gerufen, dass vor allem die Familienförderung in den Vordergrund stellt. So gab es auch Änderungen Kindergeld 2010 und diese durchaus positiv zu bewerten, da sich der Betrag des Kindergeldes um 20,00 Euro erhöhte. Das bedeutet anstelle 164,00 Euro für das erste und zweite Kind werden nun monatlich 184,00 Euro ausgezahlt. Für das dritte Kind sind es ab 2010 190,00 Euro.

Doch wer bekommt Kindergeld und gleichzeitig die Vorzüge der Änderungen Kindergeld 2010? Grundsätzlich erhält jeder deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen kann, Kindergeld. Das gilt unter bestimmten Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU tätig sind. Ausländische Bürger können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Die Änderungen Kindergeld 2010 gelten dabei nicht nur für eigene Kinder, sondern ebenso für Adoptions-, Stief- sowie Pflegekinder. In der Regel wird dann das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, doch unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25. Lebensjahr. Das tritt ein, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und bis zum 21. Lebensjahr wird die Förderung gezahlt, wenn sich das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und beim Arbeitsamt gemeldet ist. Auch bei einem freiwillig sozialen Jahr oder einem ebenso freiwilligen Zivildienst im Ausland kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Allerdings gelten die oben genannten Punkte nicht, wenn das Kind die jährliche Einkunftsgrenze von 8.004 Euro übersteigt. Aber es gibt noch weitere Ausnahmereglungen, die trotz der Änderungen Kindergeld 201 gelten. Beispielsweise macht das Kind eine Au-Pair Aufenthalt machen, dann kann das als Berufsausbildung gelten und der Zuschuss wird weiterhin gezahlt, wenn das Kind eine Sprachschule besucht und mindestens 10 Stunden in der Woche Unterricht vorweisen kann.

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Mit dem Konjunkturpaket, welches von der Bundesregierung im letzten Jahr beschlossen wurde und in diesem Jahr in Kraft getreten ist, gibt es eine umfassende Änderung Steuer 2010. Die Reform beinhaltet auch viele Umstrukturierungen im Bereich Versicherung und Vorsorge.

Eine umfangreiche Änderung Steuer 2010 gab es vor allem bei Aufwendungen für die Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher war es für Steuerzahler nur möglich den Beitrag begrenzt als Sonderausgaben abzusetzen. So galt eine absetzbare Höchstgrenze für Arbeitnehmern von 1.500 Euro und 2.400 Euro für Selbständige beziehungsweise für die Personen, die für ihre Krankenversicherung selbst aufkommen müssen. Allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht 2008, dass der Umfang der steuerlichen Berücksichtigungen der Beträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Denn laut Urteil dient das Prinzip der Steuerfreiheit dem Zweck, dass es dem Steuerzahler gewährleistet ist, auf einem Existenzminimum zu leben, dass sich mindestens auf Sozialhilfeniveau befindet. Für die Umsetzung gab das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung bis zum 1. Januar 2010 Zeit und mit dem Bürgerentlastungsgesetz, dass eine Änderung Steuer 2010 im Bereich Vorsorge mitbrachte, erfüllte die Bundesregierung den Verfassungsauftrag.

Auch wenn das Urteil für Privatversicherte gefällt wurde, so bezieht es ebenso die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse mit ein.

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Einmal im Jahr kommt die Steuererklärung und viele Steuerzahler grausen sich bereits Wochen vor dem Abgabetermin vor dem Ausfüllen des Formulars. Denn es ist nicht immer einfach einen Durchblick zu behalten. Doch dabei sind viele Punkte in der Steuerklärung absetzbar und so können Steuerzahler durchaus einiges sparen.

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Da wären zunächst die Freibeträge, die allerdings zuerst einmal auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden müssen. Ausnahme bildet da der Grundfreibetrag, der zur Sicherung des Existenzminimums dient und automatisch bei der Steuererklärung absetzbar ist. Seit 2010 liegt der Freibetrag für Ledige bei 8.004 Euro und für Verheiratete bei 16.008 Euro. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, fallen Einkommenssteuern an. Doch da gibt es noch mehr Freibeträge, die zwar nicht für jeden Steuerzahler gelten, aber doch im Groben zahlreiche Gruppen abdeckt. Darunter auch der Kinderfreibetrag, der sich ebenfalls aus dem Existenzminimum und dem Grundbedarf des Kindes berechnet. Derzeit liegt der Freibetrag bei 2.184 Euro für Alleinerziehende und bei 4.368 Euro für beide Elternteile. Der Kinderfreibetrag ist dann effizient, wenn sich nach Berechnung des versteuerten Einkommens der Freibetrag als günstiger erweist als das Kindergeld. Um das festzustellen, prüft das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung ob der Fall eintritt. Das bedeutet, dass das ausgezahlte Kindergeld auf die aus der Berechnung entstehenden Steuerersparnis angerechnet wird. Trotz dessen können Arbeitnehmer mit hohen Verdienst ebenso das Kindergeld beantragen, denn aufgrund genau dieser Prüfung entsteht kein Nachteil und ist weiterhin von der Steuerklärung absetzbar. Ebenso einen Pauschalfreibetrag gibt es bei Kapitaleinkünften. Wenn diese nicht die Grenze von 801,00 Euro im Jahr übersteigen, sind sie ebenso steuerfrei.

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Überstunden versteuern

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Zuschläge, die man bei Tätigkeiten an Sonn-, Feiertagen oder Nachts als Arbeitnehmer erhält, bringen mehr Geld in die Haushaltskasse, aber auch Arbeitgeber können mit einer Steuerbefreiung bei Zuschlägen profitieren. So zahlen Arbeitgeber neben dem regulären Arbeitslohn, auch in gewissen Situationen Arbeitnehmern Zuschläge für Überstunden und für Arbeiten die Nachts, an Sonn- und sowie Feiertagen getätigt werden. Steuerfrei bis zu einem bestimmten Prozentsatz sind jedoch nur Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit, allerdings nur dann wenn der Zuschlag den Stundenlohn von 50 Euro und in der Sozialversicherung von 25,00 Euro nicht übersteigt. Hingegen werden bei Überstunden oder Mehrarbeit Steuern verlangt.

Definition Zuschläge und Bemessungsgrundlage

Als Nachtarbeit wird definiert, wenn sie zwischen 20 und 6 Uhr getätigt wird und der daraus ergebene Zuschlag ist bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei. Nimmt ein Arbeitnehmer die Tätigkeit vor 24 Uhr auf, dann erhöht sich die Steuerbefreiung von der Zeit zwischen 0 und 4 Uhr morgens auf bis zu 40 %. Sonn- und Feiertagen gelten von 0 bis 24 Uhr, also mit Beginn des Tages bis zum Ende des Tages. Beitragsfrei sind hierbei sogar bis zu 50 %. Aber es kommt neben der Zeit auch auf die Höhe des Zuschlags an, der an den Arbeitnehmer gezahlt wird. So muss der Zuschlag neben dem Grundlohn beispielsweise am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 Prozent betragen, an gesetzlichen Feiertagen, die sich nach Region richtet sind es ebenfalls 125 Prozent und an den Weihnachtsfeiertagen zwischen dem 24. Dezember ab 14 und dem 26. Dezember sind es sogar 150 Prozent. Gleiches gilt für den Feiertag am 01. Mai.

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