Steuer sparen
Zustimmung des Bundestages ist erfolgt!
Laut einer Pressemitteilung vom 20.10.2011 stimmt der Bundestag der Einführung der neuen Familienpflegezeit nun endgültig zu. Beschlossen wurde das neue Gesetz in der 2. und 3. Lesung und kann, wie von Familienministerien Kristina Schröder erwähnt, nun bereits am dem 1. Januar 2012 in Kraft treten. Mit der Einführung der Familienpflegezeit soll es erstmals möglich werden, die Pflege von Angehörigen und auch den Beruf miteinander zu vereinbaren.
Die Familienministerin weist im Zuge dessen daraufhin, dass es in Deutschland wohl eine große Mehrheit von Menschen gibt, die explizit wünschen, die Pflege bedürftiger Angehöriger selbst zu übernehmen. Durch die nun in Kürze diesbezüglich gewährten finanziellen Zuwendungen, sei das nun auch den berufstätigen Personen möglich, die sich ansonsten keine berufliche Auszeit für diese Pflege hätten leisten können.
Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, sollten sich in Zukunft gut informieren. Denn hier gibt es einige Fristen, die verändert wurden und die vor allem im Bereich der Schifffahrt zu finden sind. Wie in allen beruflichen Bereichen kann der Steuerzahler immer so einiges von der Steuer absetzen, so auch die Verpflegung auf einem Schiff. Bis jetzt war das Gesetz explizit nur so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer die hier anfallenden Kosten nur für die ersten drei Monate von der Steuer absetzen konnte. Das hat sich jetzt allerdings geändert.
Was versteht man im steuerlichen Sinne unter einer Auswärtstätigkeit?
Bei der Auswärtstätigkeit handelt sich dabei um eine Tätigkeit, die vorübergehend außerhalb der eigenen Arbeitsstätte stattfindet. Sobald man solch eine Auswärtstätigkeit übernimmt, lassen sich auch einige Werbungskosten abschreiben. Unteranderen die Übernachtungskosten, die Verpflegung und auch die Fahrtkosten. Diese sind wie gesagt, mindestens für die ersten drei Monate von der Steuer absetzbar.
Exakte Berechnung der Fahrt zum Arbeitsplatz ist Pflicht
Einmal im Jahr hat fast jeder Arbeitnehmer oder auch Pensionär seine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, da die Finanzämter hiermit alle zu wenig gezahlten Steuerleistungen nachfordern können. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar, d. h., dass zuständige Finanzamt wird die zu viel gezahlte Steuern zurückzahlen.
Einkommensteuererklärung – Rückzahlung oder Nachforderung?
Um die Einkommensteuer ermitteln zu können, ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt. Da die meisten Arbeitnehmer bereits aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Lohnsteuer zahlen, ist es hier möglich, dass einzelne Werbungskosten oder auch die Fahrten zur Arbeitsstätte so viele Kosten verursachen, dass hier eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. Sprichwörtlich „gute Karten“ hat hier zum Beispiel, wer einen langen Weg zur Arbeitsstätte nachweisen kann, denn hier kann die sogenannte Entfernungspauschale zum Tragen kommen, die die Steuerlast in der Regel erheblich schmälern wird.
Aktuell beschäftigen sich einige Finanzgerichte mit Klagen, die sich auf Praktika während des Erststudiums beziehen. Obwohl der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren den diesbezüglichen Abzug von Werbungskosten gestrichen hatte, häuften sich in der letzten Zeit die Widersprüche gegen die Steuerbescheide, da viele Studenten diese meist vorgeschriebenen Praktika ihm Rahmen ihres Erststudiums absolvieren und die hier entstandenen Kosten entsprechend auch erstattet haben wollten.
Das Finanzgericht in Münster bearbeitete kürzlich die Klage einer Studentin, die sich mit dieser Vorgehensweise nicht zufriedengeben wollte. Laut ihren Angaben erhielt sie für das Pflichtpraktikum lediglich eine kleine Vergütung, obwohl sie nachweislich Studien- und Prüfungsgebühren in Höhe von rund 10.000 Euro zu entrichten hatte und sich somit entsprechend in einem Studium befand.
Das Finanzgericht in Münster wies die Klage der Studentin allerdings mit der Begründung ab, dass ein Werbungskostenabzug nur dann möglich sei, wenn es sich bei den Kosten um Beträge handelt, die aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses zustande gekommen sind (AZ 11 K 4489/09 F). Dies sei jedoch weder gegenüber der Universität noch gegenüber dem Praktikumsbetrieb gegeben.
Praktika während des Erststudiums – Bundesfinanzhof ändert die Rechtsprechung
Im oben aufgeführten Fall ließ das Finanzgericht allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu, der nun darüber zu befinden hatte, ob diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen sei. Das Verfahren war lange Zeit schwebend, sodass Betroffene auf das anhängige Verfahren (AZ VI R 7/10) verweisen und Einspruch gegen den Bescheid einlegen sollten.
In letzter Instanz ist der Bundesfinanzhof (BFH) dann aber zu der Entscheidung gekommen, dass den Studenten Recht gesprochen werden müsse und die studienbegleitenden Praktika steuerlich absetzbar sein müssen. Allerdings sollen diese nicht wie ursprünglich als reguläre Werbungskosten anzurechnen sein, sondern als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten, die den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zugeordnet werden müssen.
Pflege von Angehörigen ist auch finanziell eine außergewöhnliche Belastung
Im deutschen Steuerrecht gibt es für die Betreuung und die Pflege von Angehörigen eine nicht unerhebliche Abzugsmöglichkeit. Stellt sich innerhalb der Familie ein Pflegebedarf ein, so geht dies in den meisten Fällen auch mit einer hohen finanziellen Belastung einher. Die Angehörigen der pflegebedürftigen Person müssen unter Umständen ihren Beruf aufgeben, um der Pflege überhaupt nachkommen zu können und auch die Kosten für die Pflegeutensilien sind in den meisten Fällen als nicht unerheblich zu betrachten. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund ein Steuermodell freigegeben, welches den Steuerpflichtigen, der einen Angehörigen pflegt, steuerlich so behandelt, als wäre er selbst erkrankt und hätte entsprechend auch die Kosten hierfür zu tragen.
Welche Kosten sind im Zusammenhang mit pflegebedürftigen Angehörigen absetzbar?
Wenn es darum geht, bei der jährlichen Einkommensteuererklärung die Kosten der Pflege richtig anzusetzen, dann tun sich viele Angehörige pflegebedürftiger Personen jedoch sehr schwer. Können beispielsweise explizit alle Kosten steuerlich geltend gemacht werden oder darf nur ein Pflegepauschbetrag angesetzt werden? Und wenn ja, wie hoch ist dieser?
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alle Kosten im Zusammenhang mit den pflegebedürftigen Angehörigen steuerlich abziehbar sind. Dies sind beispielsweise die Kosten, die für den Einsatz einer ambulanten Pflegekraft anfallen, aber auch die Kosten für den regulären Pflegedienst sowie die Kosten für die Einrichtung einer Tages- und/oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege und anderen pflegerischen Tätigkeiten. Selbst Betreuungsangebote von sogenannten ehrenamtlichen Pflegehelfern können von der Steuer abgesetzt werden. Und zu guter Letzt sind natürlich auch die monatlichen Kosten für die Unterbringung in ein Pflegeheim von der Steuer absetzbar.





