Steuerrecht

Die Gründung einer GmbH und ihre steuerliche Behandlung

Was muss bei der Gründung einer GmbH steuerlich berücksichtigt werden?

Gründung einer GmbH

Wer sich mit der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) auseinandersetzt, der kommt um die Festlegung einer entsprechenden Satzung nicht umhin. Im Einzelnen bedeutet dies, dass ein schriftlicher Gesellschaftervertrag erstellt werden muss, aus dem hervorgeht, wo der Sitz der Gesellschaft sein wird, was der Unternehmensgegenstand ist und wie hoch die jeweiligen Stammeinlagen der jeweiligen Gesellschafter sein werden.

Um eine GmbH gründen zu können, benötigen die Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro. Das bedeutet jedoch auch, dass, wenn zwei Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, eine Anmeldung im Handelsregister zu erfolgen hat und eine diesbezügliche Einlage von einem ¼ des Stammkapitals (mindestens jedoch 12.500 Euro) zu erfolgen hat.

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Basiswissen: „Omnibus-Gesetz“ – Jahressteuergesetz

Stichwort „Omnibus-Gesetz“ – was steckt eigentlich hinter diesem seltsamen Begriff für das Jahressteuergesetz?

In jedem Jahr, zumeist im Spätherbst – gelegentlich auch einmal erst vor kurz Jahresende –verabschiedet der Deutsche Bundestag in Berlin das so genannte Jahressteuergesetz. Parlamentariern, Experten und Medien-Berichterstattern in Berlin ist dieses alljährliche Gesetzeswerk allerdings meist unter einem – beziehungsweise mehreren – anderen Namen geläufig: „Omnibus-Gesetz“ oder noch etwas despektierlicher: „Lumpensammler“. Was aber verbirgt sich hinter dem Stichwort „Omnibus-Gesetz“, dieses Gesetz wird doch nicht etwa etwas mit der Sonderbesteuerung von Omnibus-Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr zu tun haben? Zum Glück nicht. Der zweite Begriff – „Lumpensammler“ – trifft unserer Meinung nach den Wesensinhalt dieses meist sehr umfangreichen Gesetzeswerkes zum Thema Steuern deutlich besser, denn beim Jahressteuergesetz 2010 – wie auch beim der Jahressteuergesetz 2007, Jahressteuergesetz 2008 und Jahressteuergesetz 2009 – handelt es sich um eine lose Sammlung von steuerlichen Maßnahme in der Gesetzgebung, vor allem aber um Detail-Korrekturen zu bereits komplett verabschiedeten Steuergesetzen aus 2009 und 2010.

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EU-Steuern und der EU-Haushalt

Die EU-Kommission strebt mittelfristig die Einführung von EU-Steuern an

Der jüngste offizielle Vorstoß der EU den EU-Haushalt auf einen breitere Basis zu stellen, kam Anfang September 2010 von der höchsten Stelle, vom amtierenden Präsidenten der EU-Kommission José Manuel Durão Barroso persönlich. Dennoch ist dies bei weitem nicht die einzige Stimme aus der EU, die der Forderung Nachdruck verleiht, die Finanzierung der Europäischen Union mittelfristig – und damit natürlich auch langfristig – auf eine breitere und solidere Basis zu stellen. Bei all diesen Planungen, die aber natürlich noch nicht im Detail konkretisiert wurden, ist auch eine grundlegende Umstrukturierung der aktuellen Finanzierung der EU vorgesehen. Diese Tatsache beunruhigt aktuell eine ganze Reihe von Vertretern der Mitgliedsländer, vor allem aus der Bundesrepublik. Dass diese generelle Ablehnung einer EU-Steuer aus Berlin mittlerweile schon beinahe reflexartige Züge angenommen hat, konnten aufmerksame Beobachter bereits einen Monat zuvor feststellen, als der zuständige Haushaltskommissar der EU, der Pole Janusz Lewandowski, das Schlagwort „EU-Steuer“ prägte.

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Basiswissen – Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht – welcher Gesetzestext regelt das eigentlich?

Internationales Steuerrecht

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Juristisch interessierte Arbeitnehmer und auch rechtlich bewanderte Arbeitgeber und Unternehmer werden jetzt sicher sagen: Halt! – eigentlich gibt es explizit doch gar kein internationales Steuerrecht, zumindest nicht als nationalen oder international gültigen Gesetzestext. Dies ist vollkommen richtig. Dennoch gibt es zum Beispiel in den in Deutschland geltenden steuerrechtlichen Gesetzen – unter anderem im Körperschaftssteuergesetz (KStG), in der „allgegenwärtigen“ Abgabenordnung (AO), im Einkommensteuergesetz (EStG), im Investmentsteuergesetz (InvStG) und natürlich im Außensteuergesetz (AStG) – eine Vielzahl von Einzelparagraphen und Absätzen, die direkt Bezug auf entscheidende Fragestellungen des internationalen Steuerrechtes nehmen und Regelungen für Steuerbürger in der Bundesrepublik Deutschland treffen. Insbesondere zwischen dem treffend benannten Außensteuergesetz einerseits und dem EStG, KStG, GewStG (Gewerbesteuergesetz) und dem ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) andererseits bestehen zahlreiche Wechselwirkungen. Seit seiner Einführung im Jahre 1973 wurde – und wird – das AStG dementsprechend ständig überarbeitet. Ein tieferes Verständnis dieser vor allem für international arbeitende Unternehmen und Unternehmer so wichtigen Materie erfordert – vor allem auf Grund der komplizierten steuerlichen Situation in Deutschland selbst – regelmäßig die Konsultation und den steuerlichen Rat eines ausgewiesenen Experten für das internationale Steuerrecht. Der grundlegende Zweck des Außensteuergesetzes ist dennoch sehr einfach und erfüllt für den deutschen Staat – und damit natürlich auch für alle ehrlichen Steuerbürger – explizit einen wichtigen Zweck: Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass Vermögen und Einkommen ins europäische oder außereuropäische Ausland verschoben und so der inländischen Besteuerung entzogen werden können. Die zusätzlich beschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln dann die komplizierten Details der tatsächlichen Besteuerung und natürlich auch welchem Staat nun welche Steuereinnahmen in welchem Umfang zustehen. Das momentan entscheidende Element des „Internationalen Steuerrechts“ sind also ohne Zweifel die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen.

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