Umsatzsteuer
Bundesfinanzhof prüft
Ein Hausnotruf ist vor allem für ältere Menschen oftmals die einzige Möglichkeit, sich ein letztes bisschen Eigenständigkeit und Freiheit zu bewahren. Einen solchen Hausnotruf zu beauftragen ist aber nicht selten auch die letzte noch bleibende Option, älteren Menschen ein Leben im Altersheim zu ersparen. Doch wie schaut es steuerlich mit diesem Hausnotruf aus? Dies ist ein Thema, welches jahrelang für Unklarheiten sorgte.
Wie war die Erhebung der Umsatzsteuer für den Hausnotruf bislang geregelt?
Bis vor einigen Jahren war die Regelung, die zu Erhebung der Umsatzsteuer angewandt wurde, recht eindeutig. Sie besagte, dass eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich den großen Verbänden der Wohlfahrtspflege vorbehalten war. Diese Regelung führte im Umkehrschluss nun aber dazu, dass alle anderen Vereine, die einen solchen Hausnotruf anboten, umsatzsteuerpflichtig waren. Diese erhöhte Kostenbelastung legten diese Vereine, die nicht einem der Verbände der Wohlfahrtspflege angehörten, nun ihrerseits auf ihre Kunden um. Letztlich führte dies auf eine gewisse Art und Weise zu einer Monopolisierung der Wohlfahrtsverbände, die aufgrund dieser Regelung einen wesentlich niedrigeren Preis anbieten konnten.
Die „Kleinunternehmerregelung“ – eine viel zitierte Ausnahmeregelung
Jeder Unternehmer hat ganz sicher schon einmal von dieser steuerlichen – genauer umsatzsteuerlichen – Ausnahmeregelung gehört oder ist einem Passus wie diesem auf einer Rechnung begegnet: „ Entsprechend der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UstG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet.“ Der direkte Bezug auf einen Paragraphen des deutschen Umsatzsteuergesetzes macht es deutlich, die sowohl umgangssprachlich als auch im Geschäftsverkehr „Kleinunternehmerregelung“ genannte Ausnahmeregelung soll Kleinunternehmer begünstigen und ihnen Wahlfreiheit in Bezug auf die Umsatzsteuer gewähren.
Mehrwertsteuer – die Auseinandersetzungen um die ermäßigten Sätze halten an
Die schwarz-gelbe Koalition und die Mehrwertsteuer – Zu diesem wichtigen Thema fällt auch aufmerksamen Steuerbürgern wohl primär nur die unselige Debatte um die steuerliche Entlastung für Hotels und Hotelketten ein. Wer sich jedoch einmal die Zeit nimmt und einen Blick in den Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2009 wirft, findet dort eine Vereinbarung zur Einsetzung einer Reformkommission.
Diese Kommission wurde allerdings bis heute noch nicht eingesetzt- lediglich die erwähnte Einzelmaßnahme wurde – vor allem auf die starke Initiative der FDP hin – auch tatsächlich in der Praxis umgesetzt.
Der Bundesrechnungshof hat diesbezüglich auch für dieses Jahr wieder eine grundlegende Reform der Mehrwertsteuerregelungen angemahnt; leider verfügt diese angesehene Institution bei diesem Thema jedoch nicht über geeignete Sanktionsinstrumente, um die politischen Kräfte auch zu schnellerem Handeln zu bewegen. Dabei verzichtet der notorische klamme deutsche Staat durch diese Ausnahmeregelungen auf rund 20 Milliarden Steuereinnahmen. Die aktuell gültigen Regelungen im Bereich der regulären und auch der ermäßigten Mehrwertsteuersätze geben nach übereinstimmender Meinung von Politikern und auch vieler Marktexperten darüber hinaus ein sehr willkürliches Bild in der Öffentlichkeit ab. Der ursprünglichen – und in ihrer Eigenschaft sehr sinnvollen – Ausnahmeregelung von sieben Prozent Mehrwertsteuer auf Lebensmittel aus dem Jahre 1968 wurden über die Jahre nämlich immer mehr Ausnahmetatbestände hinzugefügt: Diesen Beitrag weiterlesen »
Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.
Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig. Diesen Beitrag weiterlesen »
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung bei der Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Fiskus die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempfänger. Eingeführt wurde das Verfahren zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dient gleichzeitig zur Erleichterung im Verwaltungsaufwand, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Fall handelt. Mit der Einführung des Reverse-Charge-Verfahren reagiert die Bundesregierung auf Untersuchungen, die ergaben, dass auch ein Unternehmen, wenn es zahlungsunfähig ist, es weiterhin vom Vorsteuerabzug profitieren kann, auch wenn das Unternehmen nicht die Rechnungen begleichen kann. Das sahen die Untersuchungen und auch die Bundesregierung als großes Defizit im Mehrwertsteuersystem an. Vorhaben zur Ausgleichung dieser Schwäche war das Reverse-Charge-Verfahren, welches bereits in anderen Bereichen angewendet wird. Mit der Einführung war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu übertragen und hat gleichzeitig, sofern möglich, das Vorsteuerabzugsrecht. Für das Finanzamt bedeutet die neue Regelung weniger betrügerische Insolvenzen, Scheinrechnungen und Zahlungsunfähigkeit.





