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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Umsatzsteuer</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Umsatzsteuerbefreiung f&#252;r Hausnotruf nur bei Wohlfahrtsverb&#228;nden?</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 12:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerbefreiung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof pr&#252;ft Ein Hausnotruf ist vor allem f&#252;r &#228;ltere Menschen oftmals die einzige M&#246;glichkeit, sich ein letztes bisschen Eigenst&#228;ndigkeit und Freiheit zu bewahren. Einen solchen Hausnotruf zu beauftragen ist aber nicht selten auch die letzte noch bleibende Option, &#228;lteren Menschen ein Leben im Altersheim zu ersparen. Doch wie schaut es steuerlich mit diesem Hausnotruf aus? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Bundesfinanzhof pr&#252;ft</h2>
<p>Ein <strong>Hausnotruf </strong>ist vor allem f&#252;r &#228;ltere Menschen oftmals die einzige M&#246;glichkeit, sich ein letztes bisschen Eigenst&#228;ndigkeit und Freiheit zu bewahren. Einen solchen <strong>Hausnotruf </strong>zu beauftragen ist aber nicht selten auch die letzte noch bleibende Option, &#228;lteren Menschen ein Leben im Altersheim zu ersparen. Doch wie schaut es steuerlich mit diesem Hausnotruf aus? Dies ist ein Thema, welches jahrelang f&#252;r Unklarheiten sorgte.</p>
<h2>Wie war die Erhebung der Umsatzsteuer f&#252;r den Hausnotruf bislang geregelt?</h2>
<p>Bis vor einigen Jahren war die Regelung, die zu Erhebung der <strong>Umsatzsteuer </strong>angewandt wurde, recht eindeutig. Sie besagte, dass eine <strong>Umsatzsteuerbefreiung </strong>lediglich den gro&#223;en Verb&#228;nden der Wohlfahrtspflege vorbehalten war. Diese Regelung f&#252;hrte im Umkehrschluss nun aber dazu, dass alle anderen Vereine, die einen solchen Hausnotruf anboten, umsatzsteuerpflichtig waren. Diese erh&#246;hte Kostenbelastung legten diese Vereine, die nicht einem der Verb&#228;nde der Wohlfahrtspflege angeh&#246;rten, nun ihrerseits auf ihre Kunden um. Letztlich f&#252;hrte dies auf eine gewisse Art und Weise zu einer Monopolisierung der Wohlfahrtsverb&#228;nde, die aufgrund dieser Regelung einen wesentlich niedrigeren Preis anbieten konnten.</p>
<p><span id="more-560"></span></p>
<h2>Die Zwischenregelung des nieders&#228;chsischen Bundesfinanzhofes sorgte f&#252;r Unsicherheiten bez. der Umsatzsteuer f&#252;r den Hausnotruf</h2>
<p>Das nieders&#228;chsische Finanzgericht entschied bereits am 12.11.2008, dass die <strong>Umsatzsteuerbefreiung </strong>f&#252;r Leistungen des Haunotrufdienstes nach der aktuellen Lage des europ&#228;ischen Rechts auch dann gew&#228;hrleistet werden muss, wenn es sich bei der betreffenden Organisation zwar um eine gemeinn&#252;tzige Organisation handelt, diese aber nicht einer der anerkannten Wohlfahrtsorganisationen angegliedert ist. Somit konnten auch Vereine, die im Sinne des Paragrafen 23 der Umsatzsteuerdurchf&#252;hrungsverordnung nicht einem der anerkannten Wohlfahrtsvereine angeh&#246;rten, die Inanspruchnahme einer <strong>Umsatzsteuerbefreiung </strong>f&#252;r eine Steuerbefreiung, basierend auf einen Hausnotrufdienst, geltend machen. Hier galt es, die g&#252;nstigere Regelung gegen&#252;ber Paragraf vier Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes, zu finden in Artikel 13 A Absatz 1 Buchstabe g, in der Richtlinie 77/388/EWG zu w&#228;hlen.</p>
<p>Diese Entscheidung des nieders&#228;chsischen Finanzgerichts war auf der einen Seite nun klar belegt worden, auf der anderen Seite sorgte dieses Urteil f&#252;r viel Unsicherheiten unter den Betreibern eines Hausnotrufs. Galt doch diese Regelung zwar lediglich in Niedersachsen, doch bundesweit waren nun alle bekannten Vereine, die von dieser Regelung betroffen waren, in heller Aufruhr.  Schnell waren sich alle einig, dass es eine bundeseinheitliche Regelung geben m&#252;sse, um dann auch bundesweit eine Art Chancengleichheit zwischen den Verb&#228;nden, die einer der anerkannten Wohlfahrtsorganisationen angeh&#246;rten und den Verb&#228;nden, f&#252;r die dies nicht zutraf, herzustellen.<br />
In diesem Zusammenhang besch&#228;ftigte sich nach einigen Klageeinreichungen verschiedener Hausnotrufbetreiber, auch der Bundesfinanzhof mit dieser Sachlage. Allen Beteiligten war klar, dass es schnellstm&#246;glich eine bundeseinheitliche Regelung geben m&#252;sse.</p>
<h2>Die endg&#252;ltige Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer f&#252;r den Hausnotruf</h2>
<p>Nachdem sich der Bundesfinanzhof nun ausgiebig mit dieser Problematik besch&#228;ftigt hatte, kam er in mit seinem Urteil vom 01.12.2010 zu dem Schluss, dass die Entscheidung des nieders&#228;chsischen Finanzgerichts zu best&#228;tigen sei.</p>
<p>An dieser Urteilsfindung waren ma&#223;geblich verschiedene Faktoren beteiligt, in erster Linie nat&#252;rlich die gut fundierte Urteilsbegr&#252;ndung des nieders&#228;chsischen Finanzgerichts. Daneben f&#252;hrte der Bundesfinanzhof aus, dass f&#252;r die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG, es dem europ&#228;ische Gerichtshof gen&#252;ge, dass zwei bestimmte Voraussetzungen erf&#252;llt sind. Dies w&#228;re zum einen, dass es sich um Leistungen handeln m&#252;sse, die mit der Sozialf&#252;rsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbunden sind. Zum anderen wird vorausgesetzt, dass diese Leistungen von Einrichtungen des &#246;ffentlichen Rechts oder anderer Einrichtungen, die vom betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtung mit im Wesen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.</p>
<h2>Fazit zum Thema Umsatzsteuer f&#252;r Hausnotruf</h2>
<p>Dieses Urteil sorgt nun f&#252;r eine Chancengleichheit aller Betreiber eines Hausnotrufs. Mit diesem Urteil wurde jedem Kunden freigestellt, sich entweder f&#252;r einen der gro&#223;en Wohlfahrtsverb&#228;nde als Betreiber zu entscheiden, oder aber auch f&#252;r einen nicht angegliederten Verein. Diese Leistungen unterliegen nun in jedem Fall der <strong>Umsatzsteuerbefreiung</strong>.</p>
<p>Wichtig ist jedoch zu beachten, dass f&#252;r die im Rahmen eines not&#228;rztlichen Transports und eines Men&#252;service erbrachten Leistungen diese <strong>Umsatzsteuerbefreiung </strong>nicht gilt.</p>
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		<title>Basiswissen &#8211; Kleinunternehmerregelung</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Oct 2010 13:07:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinunternehmer Regelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die „Kleinunternehmerregelung“ – eine viel zitierte Ausnahmeregelung Jeder Unternehmer hat ganz sicher schon einmal von dieser steuerlichen – genauer umsatzsteuerlichen – Ausnahmeregelung geh&#246;rt oder ist einem Passus wie diesem auf einer Rechnung begegnet: „ Entsprechend der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UstG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet.“ Der direkte Bezug auf einen Paragraphen des deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Die „Kleinunternehmerregelung“ – eine viel zitierte Ausnahmeregelung</h2>
<p>Jeder Unternehmer hat ganz sicher schon einmal von dieser steuerlichen – genauer umsatzsteuerlichen – Ausnahmeregelung geh&#246;rt oder ist einem Passus wie diesem auf einer Rechnung begegnet: „ Entsprechend der <strong>Kleinunternehmer-Regelung</strong> (§ 19 Abs. 1 UstG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet.“ Der direkte Bezug auf einen Paragraphen des deutschen Umsatzsteuergesetzes macht es deutlich, die sowohl umgangssprachlich als auch im Gesch&#228;ftsverkehr „<strong>Kleinunternehmerregelung</strong>“ genannte Ausnahmeregelung soll Kleinunternehmer beg&#252;nstigen und ihnen Wahlfreiheit in Bezug auf die Umsatzsteuer gew&#228;hren.</p>
<p><span id="more-363"></span></p>
<h2>Der Unternehmensumsatz als entscheidendes Kriterium</h2>
<p>Der Paragraph 19 des UStG tr&#228;gt &#252;brigens den Titel „Besteuerung der Kleinunternehmer“ und legt im Detail die Kriterien fest, die f&#252;r einen Unternehmer gelten m&#252;ssen, der die umsatzsteuerlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen m&#246;chte. „Zielgruppe“ dieser Sonderregelung sind prinzipiell alle Unternehmen – unabh&#228;ngig davon ob sie erst vor kurzem gegr&#252;ndet wurden oder aber schon seit Jahren als Kleingewerbe betrieben werden – entscheidend ist allein der erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr und eine Umsatzsch&#228;tzung f&#252;r das laufende Kalenderjahr. Wenn der erste Wert unter 17.500 € liegt und f&#252;r das laufende Jahr ein Wert von weniger als 50.000 € zu erwarten ist, kann der Unternehmer von seiner im § 19 UstG festgelegten „Wahlfreiheit“ in punkto Umsatzsteuer Gebrauch machen! In diesem Aspekt – und wirklich auch nur in diesem einen Punkt – k&#246;nnen sich Unternehmer (nach § 14 BGB) wieder wie Verbraucher (nach § 13 BGB) behandeln lassen. Sie d&#252;rfen auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, verzichten damit aber im Gegenzug nat&#252;rlich auf jede M&#246;glichkeit einen Vorsteuerabzug bei an sie selbst gestellten Rechnungen vorzunehmen.</p>
<h2>Die praktischen Asuwirkungen des § 19 UstG f&#252;r den Unternehmer und die Finanzbeh&#246;rden</h2>
<p>Die Gr&#252;nde f&#252;r die Einf&#252;hrung der Kleinunternehmerregelung sind vielf&#228;ltig: An vorderster Stelle steht sicherlich die Ma&#223;gabe der Vereinfachung, sowohl f&#252;r den Kleinunternehmer als auch vor allem f&#252;r die Finanzbeh&#246;rden. Denn bei Kleinunternehmern, die am regul&#228;ren Kreislauf aus Umsatzsteuer und Vorsteuer teilnehmen, sind auf Grund ihrer eher niedrigen Ums&#228;tze kaum relevante Steuereinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer zu erwarten. Wenn &#252;berhaupt, dann greift hier die Einkommenssteuer, gegebenenfalls in Ausnahmef&#228;llen auch die Gewerbesteuer. Der Kleinunternehmer profitiert von den Ausnahmeregelungen des § 19 UstG aber noch auf eine weitere Weise, denn eine weitere Folge der Ausnahmeregelung zur „Besteuerung der Kleinunternehmer“ ist tats&#228;chlich eine de facto Subvention von Unternehmensneugr&#252;ndungen. Unternehmensneugr&#252;ndungen – vor allem von Selbst&#228;ndigen und Freiberuflern in den Katalogberufen – erzielen erfahrungsgem&#228;&#223; im Gr&#252;ndungsjahr, gelegentlich auch noch Jahre nach einer erfolgreichen Gr&#252;ndung nur Ums&#228;tze von unter 17.500 € beziehungsweise 50.000 €. Gegen&#252;ber etablierten Mitbewerbern haben die Kleinunternehmen durch den Wegfall der Umsatzsteuerpflicht also einen ganz praktischen Wettbewerbsvorteil: Sie k&#246;nnen schlicht und einfach um den aktuellen Umsatzsteuersatz g&#252;nstiger sein. Wenn ein Kleinunternehmen in einem Jahr allerdings viele Investitionen t&#228;tigt, so kann es f&#252;r den Kleinunternehmer allerdings sinnvoll sein auf freiwilliger Basis am herk&#246;mmlichen Umsatzsteuersystem teilzunehmen. Aber Vorsicht! Diese „freiwillige“ Teilnahme ist nur BIS zum Beginn der eigentlichen Teilnahme freiwillig, danach ist der Kleinunternehmer – ganz wie alle anderen Unternehmer &#8211; f&#252;r f&#252;nf Jahre an die Pflicht zur Erstellung von Vorsteueranmeldungen gebunden. Besonders Existenzgr&#252;nder sollten sich diese f&#252;r ihren Unternehmenserfolg und ihren pers&#246;nlichen Aufwand sehr entscheidende Frage also gr&#252;ndlich durchdenken. Angesichts des hoch komplexen Steuerrechts in Deutschland ist die R&#252;cksprache mit einem Steuerberater in dieser Frage sicher keine schlechte Idee&#8230;</p>
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		<title>Mehrwertsteuer und erm&#228;&#223;igte Mehrwertsteuers&#228;tze &#8211; die Auseinandersetzungen und Widersrp&#252;rchlichkeiten halten an!</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 07:30:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steueränderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[19%]]></category>
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		<category><![CDATA[ermäßigte Mehrwertsteuersätze]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer-Vorschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Steuereinnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Diskussion]]></category>

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		<description><![CDATA[Mehrwertsteuer – die Auseinandersetzungen um die erm&#228;&#223;igten S&#228;tze halten an Die schwarz-gelbe Koalition und die Mehrwertsteuer &#8211; Zu diesem wichtigen Thema f&#228;llt auch aufmerksamen Steuerb&#252;rgern wohl prim&#228;r nur die unselige Debatte um die steuerliche Entlastung f&#252;r Hotels und Hotelketten ein. Wer sich jedoch einmal die Zeit nimmt und einen Blick in den Koalitionsvertrag aus dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><img class="alignleft size-medium wp-image-339" title="Mehrwertsteuers&#228;tze 19% 7%" src="http://www.steuer-sparen.info/wp-content/uploads/2010/10/Mehrwertsteuer-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" />Mehrwertsteuer – die Auseinandersetzungen um die erm&#228;&#223;igten S&#228;tze halten an</h2>
<p>Die schwarz-gelbe Koalition und die Mehrwertsteuer &#8211; Zu diesem wichtigen Thema f&#228;llt auch aufmerksamen Steuerb&#252;rgern wohl prim&#228;r nur die unselige Debatte um die steuerliche Entlastung f&#252;r Hotels und Hotelketten ein. Wer sich jedoch einmal die Zeit nimmt und einen Blick in den Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2009 wirft, findet dort eine Vereinbarung zur Einsetzung einer Reformkommission.</p>
<p><strong>Diese Kommission wurde allerdings bis heute noch nicht eingesetzt-  lediglich die erw&#228;hnte Einzelma&#223;nahme wurde – vor allem auf die starke Initiative der FDP hin – auch tats&#228;chlich in der Praxis umgesetzt.</strong></p>
<p>Der Bundesrechnungshof hat diesbez&#252;glich auch f&#252;r dieses Jahr wieder eine grundlegende Reform der Mehrwertsteuerregelungen angemahnt; leider verf&#252;gt diese angesehene Institution bei diesem Thema jedoch nicht &#252;ber geeignete Sanktionsinstrumente, um die politischen Kr&#228;fte auch zu schnellerem Handeln zu bewegen. <strong>Dabei verzichtet der notorische klamme deutsche Staat durch diese Ausnahmeregelungen auf rund 20 Milliarden Steuereinnahmen. </strong>Die aktuell g&#252;ltigen Regelungen im Bereich der regul&#228;ren und auch der erm&#228;&#223;igten Mehrwertsteuers&#228;tze geben nach &#252;bereinstimmender Meinung von Politikern und auch vieler Marktexperten dar&#252;ber hinaus ein sehr willk&#252;rliches Bild in der &#214;ffentlichkeit ab. Der urspr&#252;nglichen – und in ihrer Eigenschaft sehr sinnvollen &#8211; Ausnahmeregelung von sieben Prozent Mehrwertsteuer auf Lebensmittel aus dem Jahre 1968 wurden &#252;ber die Jahre n&#228;mlich immer mehr Ausnahmetatbest&#228;nde hinzugef&#252;gt:<span id="more-333"></span></p>
<h2><strong>Widerspr&#252;chlicher und ungerechter geht es kaum &#8211; Erm&#228;&#223;igte Mehrwertsteuers&#228;tze</strong></h2>
<p>Bereits bei den urspr&#252;nglich so sinnvoll gedachten Nahrungsmitteln beginnt allerdings schon das Steuer-Dilemma, denn aktuell werden bei weitem nicht nur Grundnahrungsmittel steuerlich gef&#246;rdert. Im Zuge der angestrebten &#246;kologischen Landwirtschaftsentwicklung und der Gesundheit der B&#252;rger macht es zum Beispiel nur wenig Sinn auch offensichtlich sehr ungesunde Nahrungsmittel mit einem verg&#252;nstigten Umsatzsteuersatz de facto zu f&#246;rdern.</p>
<p>Auch Feinschmecker- und Luxusprodukte wie Kaviar, Tr&#252;ffel oder Champagner kommen erstaunlicherweise  in den Genuss von nur sieben Prozent Mehrwertsteuer. Auch alle Getr&#228;nke au&#223;er Leitungswasser – egal ob gesunder nachhaltiger Fruchtsaft oder Billig-Wodka aus Osteuropa – werden in punkto Umsatzsteuer identisch behandelt. F&#252;r beide werden aktuell die vollen 19 Prozent Mehrwertsteuer f&#228;llig. Die widerspr&#252;chliche bis sinnfreie Sachlage in der Gastronomie und Hotellerie (<strong>19% auf Essen im Haus, 7% auf mitgenommenes Essen, 7% auf &#220;bernachtungen</strong>) wurde aus gegebenem Anlass ja schon mehr als ausf&#252;hrlich diskutiert. Im Bereich der B&#252;cher und ihrer Repr&#228;sentationsformen wird es sogar rechtlich sehr brisant:</p>
<p>Trotz des im deutschen Grundgesetz verankerten Zensurverbotes f&#228;llt f&#252;r pornographische Schriften der volle Mehrwertsteuersatz an, w&#228;hrend f&#252;r alle anderen B&#252;cher – ganz gleich von welcher Qualit&#228;t – nur sieben Prozent Umsatzsteuer erhoben werden. <strong>Auch die Benachteiligung von E-Books (19%) gegen&#252;ber ihren herk&#246;mmlich gedruckten Verwandten ist sicher nur sehr schwer logisch zu begr&#252;nden.</strong> Diese drastischen Beispiele sollten aber nicht als grundlegende Kritik am System der erm&#228;&#223;igten Mehrwertsteuer aufgefasst werden, es geht lediglich um Transparenz und Gerechtigkeit. In allen Mitgliedsl&#228;ndern gibt es schlie&#223;lich vergleichbare Regelungen und auf lange Sicht wird sicherlich ohnehin eine europaweite Harmonisierung der Umsatzsteuers&#228;tze angestrebt.</p>
<h2><strong>Interessante und konsensf&#228;hige Ideen f&#252;r die Mehrwertsteuer-Reform von unerwarteter Seite</strong></h2>
<p>F&#252;r Bewegung in der scheinbar etwas festgefahrenen deutschen Umsatzsteuer-Diskussion d&#252;rften unter Umst&#228;nden die j&#252;ngsten – &#252;berraschend konstruktiven &#8211; Mehrwertsteuer-Vorschl&#228;ge der Linkspartei-Vorsitzenden sorgen.</p>
<p>Diese Partei tut sich ja ansonsten eher damit hervor, dass sie nur wenige origin&#228;re eigene Politikkonzepte pr&#228;sentiert sondern anderen Parteien lautstark Klientelpolitik vorwirft. B&#246;swillig gesagt macht nat&#252;rlich auch die Partei „Die Linke“ diesmal nichts anderes als Klientelpolitik – oder besser gesagt sie w&#252;rde sie gerne machen, denn aus der Opposition heraus ist ihr Einfluss nat&#252;rlich nur begrenzt: Ihre Klientelpolitik spricht einen guten Teil den „Normalb&#252;rgern“ an, welche nicht den Hoteliers und den gro&#223;en Hotelketten zu Gute kommt. <strong>Die F&#252;hrung der Linken schl&#228;gt so beispielsweise vor Medikamente, Waren f&#252;r Kinder, Dienstleistungen von Handwerkern und Tickets im Personennahverkehr zuk&#252;nftig nur noch mit erm&#228;&#223;igten Mehrwertsteuersatz zu belegen</strong>. Zumindest der Vorsto&#223; in punkto Handwerker-Dienstleistungen d&#252;rfte auch weit au&#223;erhalb des klassischen W&#228;hlerklientels der Linkspartei auf interessierte Ohren sto&#223;en. Schlie&#223;lich ist es noch gar nicht so lange her, dass haushaltsnahe Besch&#228;ftigungen und handwerkliche Dienstleistungen in Haushaltsn&#228;he einkommenssteuerlich beg&#252;nstigt wurden.</p>
<p>Aktuell scheint die CDU/CSU-FDP-Regierung ihre Ressourcen aber auf die beschlossenen Sparpakete zu konzentrieren, aber es bleibt ganz sicher spannend, ob die angedachte gro&#223;e Mehrwertsteuerreform nicht doch noch einmal auf die Tagesordnung gesetzt wird.</p>
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		<title>K&#246;rperschaftssteuer – eine kompakte Einf&#252;hrung</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Oct 2010 09:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgeltungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlage für die Körperschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[kompakte Einführung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftssteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[KStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die rechtliche Grundlage f&#252;r die K&#246;rperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im K&#246;rperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die K&#246;rperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das hei&#223;t, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, L&#228;ndern und Bund aufgeteilt. Insgesamt gibt es in der BRD aktuell [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die rechtliche Grundlage f&#252;r die K&#246;rperschaftssteuer </strong>liegt in der Bundesrepublik Deutschland im K&#246;rperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die K&#246;rperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das hei&#223;t, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, L&#228;ndern und Bund aufgeteilt.</p>
<p>Insgesamt gibt es in der BRD aktuell f&#252;nf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die K&#246;rperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die K&#246;rperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich parit&#228;tisch zwischen Bund und L&#228;ndern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbez&#252;glich also au&#223;en vor. Der K&#246;rperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschr&#228;nkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschr&#228;nkten Unternehmergesellschaften (UG). Dar&#252;ber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle K&#246;rperschaften des &#246;ffentlichen Rechts (sprich: &#246;ffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.<span id="more-325"></span></p>
<h3><strong>Die wirtschaftliche Bedeutung der K&#246;rperschaftssteuer und ihre Zukunft</strong></h3>
<p>Im direkten Vergleich mit dem Aufkommen aus anderen Steuerarten spielt die K&#246;rperschaftssteuer f&#252;r den deutschen Staat aktuell nur eine sehr &#252;berschaubare Rolle, denn gerade einmal eine Prozentzahl im unteren einstelligen Bereich des gesamten Steueraufkommens in Deutschland entfallen tats&#228;chlich auf die K&#246;rperschaftssteuer. F&#252;r in Deutschland t&#228;tige Unternehmer stellt sich die Sachlage aber naturgem&#228;&#223; etwas anders dar, denn f&#252;r einige von ihnen kann bekannterma&#223;en jede zus&#228;tzliche Steuerbelastung ein Anlass sein, unter Umst&#228;nden dem Standort Deutschland den R&#252;cken zu kehren oder Gewinne verst&#228;rkt bei im Ausland ans&#228;ssigen T&#246;chtern auszuweisen. Dass diese Entwicklungen nicht nur theoretischer Natur waren und sind, k&#246;nnen aufmerksame Beobachter zum Beispiel aus folgender aufschlussreicher Statistik herauslesen: <strong>Bereits vor der Senkung des K&#246;rperschaftssteuersatzes von vorher 25 Prozent auf den heute g&#252;ltigen Satz von 15 Prozent im Jahre 2008 war &#252;ber die Jahre ein konstantes Absinken des K&#246;rperschaftssteueraufkommens festzustellen.</strong> Da im entsprechenden Zeitraum die Realwirtschaft tats&#228;chlich – zum Teil auch sehr deutliche – Zuw&#228;chse verzeichnen konnte, ist das sinkende Aufkommen aus der K&#246;rperschaftssteuer wohl nur mit Standortverlagerungen ins Ausland und mit steuersparenden Buchungsmodellen zu erkl&#228;ren. Mit der <strong>Absenkung des K&#246;rperschaftssteuersatzes um 10 Prozent </strong>hoffte die Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt, diesen f&#252;r Bund und L&#228;nder unerfreulichen Einnahme-Trend umzukehren. Inwiefern dies tats&#228;chlich auch gelungen ist, d&#252;rfte sp&#228;testens Ende des Jahres 2010 sichtbar werden, wenn aus den bisher vorliegenden – sehr positiven – Daten zur Steuersch&#228;tzung konkrete Zahlungen und Buchungen geworden sind.</p>
<h3><strong>Der Steuersatz und die Bemessungsgrundlage der K&#246;rperschaftssteuer</strong></h3>
<p>Die Bemessungsgrundlage f&#252;r die Ermittlung der abzuf&#252;hrenden K&#246;rperschaftssteuer ist &#8211; anders als bei der Umsatzsteuer – nicht der Umsatz eines Unternehmens, sondern das tats&#228;chlich erzielte Einkommen der betreffenden juristischen Person. Finanz- und Steuer-Experten sprechen auf Grund dessen auch gerne von der K&#246;rperschaftssteuer als der „Einkommenssteuer f&#252;r juristische Personen“, um sie auf diese Weise von der klassischen Einkommenssteuer, also der „Einkommenssteuer f&#252;r nat&#252;rliche Personen“ abzugrenzen.</p>
<p>Die Ermittlung des tats&#228;chlich zu versteuernden Einkommens wird dabei stets nach den Vorschriften des deutschen Handelsrechtes ermittelt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bildet hier die wesentlichste aller gesetzlichen Berechnungsgrundlagen. <strong>Wie bereits erw&#228;hnt, liegt die H&#246;he des K&#246;rperschaftssteuersatzes aktuell bei 15,00 %. Dazu kommen momentan allerdings noch die obligatorischen 5,50 % Solidarit&#228;tszuschlag. F&#252;r juristische Personen ergibt sich aktuell hier also eine steuerliche Gesamtbelastung von 15,825 %.</strong></p>
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		<title>Das Reverse-Charge-Verfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 08:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Reverse-Charge-Verfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung bei der Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Fiskus die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempf&#228;nger. Eingef&#252;hrt wurde das Verfahren zur Bek&#228;mpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dient gleichzeitig zur Erleichterung im Verwaltungsaufwand, wenn es sich um einen grenz&#252;berschreitenden Fall handelt. Mit der Einf&#252;hrung des Reverse-Charge-Verfahren reagiert die Bundesregierung auf Untersuchungen, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Reverse-Charge-Verfahre</strong>n ist eine umsatzsteuerliche Regelung bei der Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Fiskus die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempf&#228;nger. Eingef&#252;hrt wurde das Verfahren zur Bek&#228;mpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dient gleichzeitig zur Erleichterung im Verwaltungsaufwand, wenn es sich um einen grenz&#252;berschreitenden Fall handelt. Mit der Einf&#252;hrung des <strong>Reverse-Charge-Verfahren</strong> reagiert die Bundesregierung auf Untersuchungen, die ergaben, dass auch ein Unternehmen, wenn es  zahlungsunf&#228;hig ist, es weiterhin vom Vorsteuerabzug profitieren kann,  auch wenn das Unternehmen nicht die Rechnungen begleichen kann. Das sahen die Untersuchungen und auch die Bundesregierung als gro&#223;es Defizit im Mehrwertsteuersystem an. Vorhaben zur Ausgleichung dieser Schw&#228;che war das <span style="text-decoration: underline;">Reverse-Charge-Verfahren</span>, welches bereits in anderen Bereichen angewendet wird. Mit der Einf&#252;hrung war es m&#246;glich unter bestimmten Voraussetzungen dem Leistungsempf&#228;nger die Umsatzsteuer zu &#252;bertragen und hat gleichzeitig, sofern m&#246;glich, das Vorsteuerabzugsrecht. F&#252;r das Finanzamt bedeutet die neue Regelung weniger betr&#252;gerische Insolvenzen, Scheinrechnungen und Zahlungsunf&#228;higkeit.</p>
<p><span id="more-224"></span></p>
<p>Aber das Reverse-Charge-Verfahren bekam mit dem von der EU verabschiedeten Mehrwertsteuerpaket 2010, welches von den europ&#228;ischen Mitgliedsstaaten bis zum 31. Dezember 2009 umgesetzt werden musste und in Deutschland mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingef&#252;hrt wurde, eine ebenso gro&#223;e Bedeutung zu gesprochen. Denn mit Verabschiedung des europaweit geltenden Pakets sollte eine Vereinfachung der Umsatzsteuerreglung erfolgen, die bei Dienstleistungen anfallen, welche &#252;ber die Grenzen des jeweiligen Landes entstehen. So galt bis 2009, dass die Umsatzsteuer dort f&#228;llig wurde, wo das leistende Unternehmen ans&#228;ssig war. Allerdings musste vorab gepr&#252;ft werden ob die Grundregel nicht unter einer der vielen Ausnahmen liegt. In diesem Jahr erfolgte dann eine neue Rechtslage, in der festgesetzt wurde, nicht mehr der Standort des Unternehmens, welches Leistungen an andere Unternehmen erbringt, ma&#223;gebend, sondern ab 2010 gilt, dass der Sitz des Leistungsempf&#228;ngers beziehungsweise der Betriebst&#228;tte, sofern dort die Leistung erbracht wurde.</p>
<p>Doch auch in diesem Jahr best&#228;tigen Ausnahmen die Regel. So gilt es nicht bei Grundst&#252;cksleistungen, Personenbef&#246;rderung, Verpflegungsleistungen, kurzfristige Vermietung von Bef&#246;rderungsmittel sowie bei kulturellen, k&#252;nstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und unterhaltenden Leistungen. Bezieht also ein Unternehmen eine Katalogleistung, die auf das europ&#228;ische Mehrwertsteuersystem basieren, wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet. Das bedeutet, dass das Unternehmen &#8211; in dem Fall der Rechnungsempf&#228;nger &#8211; die Umsatzsteuer des eigenes Landes berechnet und diesen wiederum beim Finanzamt angibt, um den Betrag dann wieder unter den vorausgesetzten Bestimmungen von der Vorsteuer abzuziehen. Um das Reverse-Charge- Verfahren anzuwenden, ist es vorgeschrieben, dass die Leistungen bei Abwicklung keiner deutschen Steuer unterliegen. Das leistende Unternehmen muss vorab die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempf&#228;ngers beim Bundeszentralamt f&#252;r Steuern &#252;berpr&#252;fen lassen.</p>
<p>F&#252;r das Jahr 2010 gibt es allerdings neue Ausnahmereglungen. So sind Restaurant- und Verpflegungsleistungen nun dort zu versteuern sind, wo sie auch erbracht wurden. Auch bei der kurzfristigen Vermietung von Bef&#246;rderungsmitteln, die beispielsweise ununterbrochen 30 Tage lang gemietet werden, gilt die gleiche Reglung. Erst nach Ablauf des Zeitraums kommt die neue Grundregel zum Einsatz und dann f&#228;llt die Steuerbarkeit auf den Leistungsempf&#228;ngers. F&#252;r das Be- und Verarbeiten von beweglichen Gegenst&#228;nden hingegen gibt es seit diesem Jahr keine Ausnahmeregelung mehr. Das bedeutet, dass erbrachte Leistungen, die am Ort des Sitzes des Auftragsgebers, welcher sich im Ausland befindet, erfolgt sind, unterliegt die Steuerbarkeit im jeweiligen Ausland. Ebenso bestehen bei Leistungen von G&#252;terspediteuren und Vermittlern keine Ausnahmereglung mehr.</p>
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