Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kosten, die für ein Erststudium anfallen, als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Wer jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2009 anfertigt, kann von einem Urteil des BFH profitieren. Dieses Urteil besagt, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2009 geltend gemacht werden können, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden damit ab jetzt steuerlich genauso behandelt wie die Kosten eines Zweitstudiums. Bislang konnten die Kosten für das Erststudium ausschließlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Dies hatte den Nachteil, dass die anrechenbare Summe auf maximal 4000 Euro begrenzt war. Darüber hinaus war der Sonderausgabenabzug auf den aktuellen Veranlagungszeitraum begrenzt.

Auch Personen, die im aktuellen Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe Einkünfte erzielt haben, können von der neuen Regelung profitieren. Werbungskosten, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen nämlich im Rahmen eines Verlustvortrages in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum übernommen werden.

Studienkosten, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind beispielsweise Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Arbeitsmaterialien, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen für einen Studienkredit.

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