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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Aufwendungen für den Pkw</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Aufwendungen f&#252;r den Pkw &#8211; Selbstst&#228;ndige ben&#246;tigen kein Fahrtenbuch</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:23:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die &#252;berwiegend betriebliche Nutzung von Pkws kann durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen &#252;ber einen repr&#228;sentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach dem rechtskr&#228;ftigen Urteil des Finanzgerichts M&#252;nchen nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09). Die &#252;berwiegende betriebliche Nutzung wird erreicht, wenn mehr als 50 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#252;berwiegend betriebliche Nutzung von Pkws kann durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen &#252;ber einen repr&#228;sentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach dem rechtskr&#228;ftigen Urteil des Finanzgerichts M&#252;nchen nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgem&#228;&#223;es Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09). Die &#252;berwiegende betriebliche Nutzung wird erreicht, wenn mehr als 50 Prozent der Fahrten f&#252;r Firma oder Kanzlei durchgef&#252;hrt werden. Dann geh&#246;rt der Wagen nicht nur zum notwendigen Betriebsverm&#246;gen von Unternehmer und Freiberufler, sondern die Privatfahrten lassen sich einfach &#252;ber die sogenannte Listenpreis-Methode ermitteln.</p>
<p><span id="more-14"></span></p>
<p>Ausl&#246;ser f&#252;r dieses Urteil war eine 2006 eingef&#252;hrte Gesetzes&#228;nderung, wonach Selbstst&#228;ndige h&#246;here Kfz-Kosten der Steuer unterwerfen m&#252;ssen, wenn sie ihren betrieblichen Fuhrpark nicht zu mehr als 50 Prozent f&#252;r Firma oder Kanzlei verwenden. Der insbesondere bei Freiberuflern oftmals g&#252;nstige pauschale Ansatz f&#252;r private Fahrten ist in diesen F&#228;llen nicht mehr erlaubt. Arbeitnehmern hingegen stehen weiterhin mehrere Wege offen. Sie brauchen f&#252;r den &#252;berlassenen Firmenwagen &#252;berhaupt nichts versteuern, wenn der Pkw nur f&#252;r Dienstfahrten zur Verf&#252;gung steht oder der Wagen nachweislich nach Feierabend in der Firma bleibt. Ansonsten muss ein geldwerter Vorteil ermittelt werden.</p>
<p>Bei der pauschalen Rechnung wird f&#252;r Privatfahrten monatlich ein Prozent vom Bruttolistenpreis angesetzt, unabh&#228;ngig vom Zeitpunkt der Nutzung. Hinzu kommen Kosten f&#252;r Sonderausstattungen, auch bei nachtr&#228;glichem Einbau. Aufs Jahr gesehen betr&#228;gt die Bemessungsgrundlage somit zw&#246;lf Prozent vom Listenpreis. Damit abgegolten sind alle Privatfahrten, auch Wochenend- und Urlaubsreisen. F&#252;rs Pendeln zwischen Wohnung und Arbeit wird jedoch ein zus&#228;tzlicher geldwerter Vorteil ber&#252;cksichtigt. Dieser berechnet sich pro Entfernungskilometer und Monat mit 0,03 Prozent des Listenpreises. Gleichzeitig z&#228;hlen diese Touren jedoch wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.</p>
<p>Alternativ kann der f&#252;r die Steuer ma&#223;gebende Wert auch &#252;ber ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Diese Alternative ist g&#252;nstig, wenn der Anteil der Privatfahrten oder die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ist oder die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat.<br />
F&#252;r Selbstst&#228;ndige steht bei geringer betrieblicher Nutzung nur noch die Ermittlung der Kosten zur Verf&#252;gung. Das ist besonders negativ, wenn der Pkw vorwiegend f&#252;r die Freizeit genutzt wird. Hier kam es bis 2005 zu deutlichen Steuerentlastungen. Denn Unternehmer und Freiberufler konnten s&#228;mtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgabe absetzen, versteuerten pauschal aber nur einen geringen Teil. Jetzt mindern nur noch exakt die anteiligen Aufwendungen den Gewinn. Wird das Fahrzeug beispielsweise nur zu 20 Prozent f&#252;r Firmenzwecke verwendet, sind 80 Prozent der Kosten nicht absetzbar.</p>
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