Artikel-Schlagworte: „Außergewöhnliche Belastung“

Finanzgericht Rheinland-Pfalz nimmt zur immer wieder aufkommenden Frage Stellung

Aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Ehen in Deutschland geschieden werden, sind auch die Eltern-Kind-Beziehungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder häufig bei nur einem Elternteil, während der andere meist nur ein Besuchsrecht erhält.

Das Besuchsrecht beläuft sich in der Regel auf zwei Wochenenden im Monat, an denen Vater oder Mutter das Kind bzw. die Kinder besucht oder abholt. Kann die räumliche Entfernung hier als nur unerheblich angesehen werden, so verursachen die regelmäßigen Besuche meist auch wenig Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die getrennt lebenden Eltern räumlich weit auseinander wohnen, sodass die Kosten für Fahrten zum auswärts lebenden Kind als nicht unerheblich zu betrachten sind. Viele Elternteile stellen sich dann die Frage, ob nicht auch der Fiskus hier einspringen kann und diese Fahrten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Dies ist jedoch nicht so, wie kürzlich das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz urteilte. Fahrten zum auswärts wohnenden Kind sind keine Aufwendungen, die in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen sind, sondern diese Kosten gelten laut Angaben der Richter als typische Kosten für die Lebensführung (FG 12. September 2011 / AZ 5 K 2011 / 10).

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Für die Anerkennung sind strenge Voraussetzungen einzuhalten

Eine Kur dient dazu, die Gesundheit des Menschen zu erhalten und den physischen Zustand zu verbessern. Was bei berufstätigen Erwachsenen fast schon die Regel ist, da hier vor allem die Arbeitskraft erhalten werden soll, ist bei Kindern häufig jedoch noch die Ausnahme. Aber es gibt sie, die Kuren für Kinder. Meist handelt es sich hier um kleine Patienten, die aufgrund ihres schlechten körperlichen Verfassung zusammen mit einem Elternteil in Kur geschickt werden. Meist handelt es sich hierbei um heilklimatische Kuren, die vor allem in den Regionen Nord- und Ostsee oder aber im Mittelmeerraum angetreten werden.

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Geldzuwendungen für die Enkel sind als außergewöhnliche Belastungen zu sehen

Unterhaltszahlungen, welche beispielsweise die Großeltern an die Enkel leisten, sind aus steuerlicher Sicht als außergewöhnliche Belastung zu sehen und können deshalb auch von der Steuer abgesetzt werden. Aufgrund einiger entsprechender Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hier ein Urteil gesprochen (Az. 1 K 1577/10 vom 05. Oktober 2010), welches sich nun explizit auf finanzielle Unterstützung von Angehörigen stützt. Kann die finanzielle Unterstützung glaubhaft nachgewiesen werden, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, bis zu 8.004 Euro jährlich bei der Steuer geltend zu machen.

In der Vergangenheit zeigten sich jedoch vermehrt Schwierigkeiten bei den Einkommensteuererklärungen. Viele Steuerzahler wussten nicht, für welche Personen bei finanzieller Zuwendung eine außergewöhnliche Belastung angerechnet werden durfte. Vielfach stellte sich darüber hinaus auch die Frage, ob die finanzielle Zuwendung dem gesamten Haushalt zu Gute komme, oder ob tatsächlich pro Kopf abzurechnen ist. Aufgrund dieser fehlenden Transparenz kam es immer wieder zu Klagen, bei denen die Steuerzahler sich gegen die gestrichene Abzugsfähigkeit bei finanzieller Unterstützung der Angehörigen wehren wollten.

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Wann Sie die Schönheits-OP von der Steuer absetzen können.

Viele chirurgische Eingriffe, die in Deutschland vorgenommen werden, fallen unter die Bezeichnung Schönheitsoperation. Es besteht explizit kein physischer Handlungsbedarf, sondern maximal ein psychischer Aspekt, der zu einem besseren Körpergefühl führen soll. Schönheits-Ops sind in der Regel finanziell als nicht unerheblich zu sehen und in vielen Fällen weigern sich die zuständigen Krankenkassen, diese Operationen kostenmäßig zu übernehmen. Für viele Menschen endet so bereits beim Beratungsgespräch die Umsetzung einer gewünschten OP, denn nicht alle können sich eine derart kostspielige Operation leisten.

Was viele jedoch nicht wissen: Unter bestimmten Umständen sind Schönheitsoperationen von der Steuer absetzbar. In diesem Fall könnte eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, die ihrerseits wiederum dazu führt, die Schönheitsoperation doch noch durchführen zu können.

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Für alle Eltern von Studierenden hat jetzt der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt, dass vermutlich wenig anklang finden wird. Im Urteil ging es darum, dass ein Elternpaar die Kosten für die Privatuni ihres Filius als Aussergewöhnliche Belastung geltend machen wollte, was dieser jedoch nicht anerkannte. Studiengebühren sind also nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Mehr zum Urteil gibt es auf www.steuerberaten.de nachzulesen…

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