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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Außergewöhnliche Belastung</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Besuchsfahrten zum ausw&#228;rts wohnenden Kind k&#246;nnen nicht als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen in Abzug gebracht werden</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:34:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuer sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung]]></category>

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		<description><![CDATA[Finanzgericht Rheinland-Pfalz nimmt zur immer wieder aufkommenden Frage Stellung Aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Ehen in Deutschland geschieden werden, sind auch die Eltern-Kind-Beziehungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder h&#228;ufig bei nur einem Elternteil, w&#228;hrend der andere meist nur ein Besuchsrecht erh&#228;lt. Das Besuchsrecht bel&#228;uft sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Finanzgericht Rheinland-Pfalz nimmt zur immer wieder aufkommenden Frage Stellung</h2>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass immer mehr Ehen in Deutschland geschieden werden, sind auch die Eltern-Kind-Beziehungen nur unter sehr erschwerten Bedingungen aufrechtzuerhalten. Trennen sich die Eltern, so leben die Kinder h&#228;ufig bei nur einem Elternteil, w&#228;hrend der andere meist nur ein Besuchsrecht erh&#228;lt.</p>
<p>Das Besuchsrecht bel&#228;uft sich in der Regel auf zwei Wochenenden im Monat, an denen Vater oder Mutter das Kind bzw. die Kinder besucht oder abholt. Kann die r&#228;umliche Entfernung hier als nur unerheblich angesehen werden, so verursachen die regelm&#228;&#223;igen Besuche meist auch wenig Kosten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die getrennt lebenden Eltern r&#228;umlich weit auseinander wohnen, sodass die Kosten f&#252;r Fahrten zum ausw&#228;rts lebenden Kind als nicht unerheblich zu betrachten sind. Viele Elternteile stellen sich dann die Frage, ob nicht auch der Fiskus hier einspringen kann und diese Fahrten als <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen</strong> anerkennt. Dies ist jedoch nicht so, wie k&#252;rzlich das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz urteilte. Fahrten zum ausw&#228;rts wohnenden Kind <strong>sind keine Aufwendungen</strong>, die in der Steuererkl&#228;rung als <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen</strong> in Abzug zu bringen sind, sondern diese Kosten gelten laut Angaben der Richter als<strong> typische Kosten f&#252;r die Lebensf&#252;hrung</strong> (FG 12. September 2011 / AZ 5 K 2011 / 10).</p>
<p><span id="more-777"></span></p>
<h2>Streitfall in Rheinland-Pfalz wird zuungunsten des Kl&#228;gers entscheiden – Besuchsfahrten zum ausw&#228;rtswohnenden Kind d&#252;rfen nicht steuerlich geltend gemacht werden</h2>
<p>Da es besonders in der j&#252;ngsten Vergangenheit zu mehr und mehr Unklarheiten bez&#252;glich der Aufwendungen f&#252;r die Besuche zu ausw&#228;rts wohnenden Kindern kam und nun auch die Klage eines betroffenen Vaters vorlag, nahm das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz Stellung zum aktuellen Fall und zur allgemeinen Situation. Wie der Kl&#228;ger den Richtern des FG mitteilte, machte er von seinem Besuchsrecht Gebrauch und fuhr einmal pro Monat zu seiner in Norddeutschland lebenden Tochter. Die Kosten f&#252;r diese Fahrten beliefen sich in Jahr 2007 auf rund 8.700 Euro, die er seinerseits in der Steuererkl&#228;rung als <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> notierte. Das zust&#228;ndige Finanzamt stimmte diesem steuerlichen Abzug jedoch nicht zu, sondern strich diesen Posten komplett. Daraufhin klagte der Vater vor dem Finanzgericht in Rheinland-Pfalz mit der Begr&#252;ndung, dass mittellose V&#228;ter in &#228;hnlichen famili&#228;ren Konstellationen hier eine <span style="text-decoration: underline;">au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung in H&#246;he von 3.600 Euro per anno</span> absetzen k&#246;nnten, w&#228;hrend V&#228;tern mit Einkommen dieser Steuervorteil verwehrt w&#252;rde. Er berief sich weiterhin auf den Gleichheitssatz und verwies ebenso auf die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 24. November 2010 (LSG Rheinland-Pfalz AZ: L 1 SO 133).</p>
<p>Recht bekam der Kl&#228;ger allerdings nicht, denn die Richter des zust&#228;ndigen Finanzgerichts erkl&#228;rten, dass die Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils durch den Umgang und den Besuch des Kindes explizit den Kosten f&#252;r die allgemeine Lebensf&#252;hrung zuzuordnen seien. Ein Absetzen der Kosten als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung sei deshalb nicht statthaft. Des Weiteren, so die Richter, k&#246;nne auch das nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kinderfreibetrag oder dem Kindergeld profitieren, sodass die Besuchsfahrten zum ausw&#228;rts wohnenden Kind nicht zwingend eine au&#223;erordentliche Belastung darstellen w&#252;rden. Einen &#228;hnlich gelagerten Fall, bei dem ein Vater seine Tochter in den USA besuchte, hielten die zust&#228;ndigen Richter hier nicht f&#252;r vergleichbar.</p>
<h2>Familienleistungsausgleich oder au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung?</h2>
<p>Da eine Absetzbarkeit der Aufwendungen f&#252;r die Besuchsfahrten laut den Richtern des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz somit nicht erlaubt ist, bleibt dem Kl&#228;ger nun nur noch die M&#246;glichkeit, einen Familienleistungsausgleich zu beantragen. Hier m&#252;ssen sich dann entsprechend beide Elternteile dahin gehend einigen, wer von beiden die Freibetr&#228;ge bzw. das Kindergeld erhalten soll. Mit dem Familienleistungsausgleich sei, so die Richter, jeglicher weiterer Anspruch auch f&#252;r die Besuchsfahrten zum ausw&#228;rts wohnenden Kind abgegolten. Des Weiteren kommt hier auch nicht das steuerrechtliche Existenzminimum zum Tragen, denn Aufwendungen f&#252;r Besuchsfahrten m&#252;ssen auch bei finanzieller Notlage nicht ausgeglichen werden.</p>
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		<title>Steuerliche Handhabung f&#252;r die Beantragung einer Kur f&#252;r Kinder</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 13:57:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[heilklimatischen Kuraufenthalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kuren für Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflegungsmehraufwand]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;r die Anerkennung sind strenge Voraussetzungen einzuhalten Eine Kur dient dazu, die Gesundheit des Menschen zu erhalten und den physischen Zustand zu verbessern. Was bei berufst&#228;tigen Erwachsenen fast schon die Regel ist, da hier vor allem die Arbeitskraft erhalten werden soll, ist bei Kindern h&#228;ufig jedoch noch die Ausnahme. Aber es gibt sie, die Kuren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>F&#252;r die Anerkennung sind strenge Voraussetzungen einzuhalten</h2>
<p>Eine Kur dient dazu, die Gesundheit des Menschen zu erhalten und den physischen Zustand zu verbessern. Was bei berufst&#228;tigen Erwachsenen fast schon die Regel ist, da hier vor allem die Arbeitskraft erhalten werden soll, ist bei Kindern h&#228;ufig jedoch noch die Ausnahme. Aber es gibt sie, die <strong>Kuren f&#252;r Kinder</strong>. Meist handelt es sich hier um kleine Patienten, die aufgrund ihres schlechten k&#246;rperlichen Verfassung zusammen mit einem Elternteil in Kur geschickt werden. Meist handelt es sich hierbei um heilklimatische Kuren, die vor allem in den Regionen Nord- und Ostsee oder aber im Mittelmeerraum angetreten werden.</p>
<p><span id="more-684"></span></p>
<h2>Sind Kuren f&#252;r Kinder steuerlich als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung zu sehen?</h2>
<p>Wer die <strong>Kosten f&#252;r eine Kur</strong> mit dem Kind <strong>von der Steuer absetzen</strong> m&#246;chte, der muss sehr gut aufpassen, denn als so genannte <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> ist hier nicht alles gleich auch absetzbar. Das gilt auch ganz explizit dann, wenn ein Elternteil oder gar beide Eltern das Kind zur Kur begleiten. Die Diskussion um die <strong>Absetzbarkeit der Kur f&#252;r Kinder</strong> ist deshalb neu entfacht, da sich aktuell ein Gericht mit der Klage eines betroffenen Vaters auseinandersetzen muss. Er und seine chronisch kranke Tochter absolvierten einen heilklimatischen Kuraufenthalt am Mittelmeer, wobei der Vater die hier angefallenen Kosten bei der folgenden Steuererkl&#228;rung geltend machen wollte. Der Kuraufenthalt war die einzige Reise, die der Alleinerziehende mit seiner Tochter in diesem Jahr unternommen hatte.<br />
In der Steuererkl&#228;rung, bei der der Vater der chronisch kranken Tochter, die Aufwendungen f&#252;r die Kur als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung absetzen wollte, lag weiterhin das Attest des Amtsarztes bei, der seinerseits best&#228;tigte, dass ein Kuraufenthalt f&#252;r die chronisch kranke Tochter immens wichtig sei. Auch der Kinderarzt hatte f&#252;r diese Kur das OK gegeben und die Kur als notwendig erachtet.</p>
<p>Das Finanzamt, bei der die <a title="Steuererkl&#228;rung" href="http://ad.zanox.com/ppc/?17290305C1706520815T&amp;ULP=A08832&amp;zpar0=st" target="_blank">Steuererkl&#228;rung</a> dann kurz darauf einging, erkannte die hier aufgelisteten Kosten zwar grunds&#228;tzlich an, k&#252;rzte jedoch ihrerseits ganze f&#252;nfzig Prozent bei den &#220;bernachtungskosten und auch beim <strong>Verpflegungsmehraufwand</strong>. Als Grund f&#252;r diesen Entscheid, gab man an, die Tochter h&#228;tte aufgrund ihres pubert&#228;ren Alters von 15 Jahren auch ohne den Vater reisen k&#246;nnen.</p>
<h2>Finanzgericht Hessen best&#228;tigt die Streichungen f&#252;r die Kinderkur</h2>
<p>Das Finanzgericht in Hessen kam ebenfalls zu der Auffassung, dass eine Kinderkur in diesem Alter auch alleine absolviert werden k&#246;nne, sodass in diesem Fall keine 100prozentige Erstattung n&#246;tig sei. Damit ein Kurerfolg sichergestellt werden k&#246;nne, so die zust&#228;ndigen Richter, m&#252;ssen die Kinder in einem Kinderkurheim untergebracht sein. Durch fachgerechte Unterst&#252;tzung, kurgem&#228;&#223;e Freizeit- und Tagesgestaltung und auch durch die angepasste Ern&#228;hrung solle gezielt eine Abgrenzung zum Familienurlaub herbeigef&#252;hrt werden. Dies sei jedoch nicht gegeben, wenn ein Elternteil das Kind w&#228;hrend des Kuraufenthaltes begleitet.</p>
<h2>Amts&#228;rztliches Attest ist f&#252;r eine steuerliche Absetzbarkeit bei der Kinderkur oft nicht ausrechend</h2>
<p>Obwohl der Kl&#228;ger im oben angef&#252;hrten Fall der <a title="Einkommensteuererkl&#228;rung 2010" href="http://ad.zanox.com/ppc/?17290305C1706520815T&amp;ULP=A08832&amp;zpar0=st" target="_blank">Steuererkl&#228;rung</a> ein amts&#228;rztliches Attest beigef&#252;gt hatte, war dies f&#252;r die Richter nicht ma&#223;geblich. Hier h&#228;tte es explizit des Hinweises bedurft, dass ein <span style="text-decoration: underline;">Erziehungsberechtigter das Kind hatte begleiten m&#252;ssen</span>, um den Therapieerfolg zu sichern. Da dies jedoch nicht erfolgt ist, ist hier auch nur eine <strong>steuerliche Erstattung zu f&#252;nfzig Prozent</strong> m&#246;glich.</p>
<p>Siehe FG Hessen / Urteil vom 17.06.2010, AZ. 1 K 2864 / 09 und AZ. Bez. der Revision beim zust&#228;ndigen BFH VI R 88 / 10.</p>
<h2>Bundesfinanzhof l&#228;sst auch nachtr&#228;glich eingereichte Atteste gelten</h2>
<p>Zwar hat das Finanzgericht Hessen das Attest des allein erziehenden Vaters nicht anerkannt, jedoch erlaubt der Bundesfinanzhof auch die nachtr&#228;gliche Einreichung des Attests. Damit es allerdings nicht zu Schwierigkeiten bei der Steuererkl&#228;rung kommt, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld ein amts&#228;rztliches Attest beizulegen, auf dem erkennbar ist, dass eine Erziehungsperson der Kinderkur beiwohnen muss.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Finanzielle Unterst&#252;tzung von Angeh&#246;rigen kann von der Steuer abgesetzt werden</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Apr 2011 06:47:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuer sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[finanzielle Zuwendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Geldzuwendungen f&#252;r die Enkel sind als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen zu sehen Unterhaltszahlungen, welche beispielsweise die Gro&#223;eltern an die Enkel leisten, sind aus steuerlicher Sicht als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung zu sehen und k&#246;nnen deshalb auch von der Steuer abgesetzt werden. Aufgrund einiger entsprechender Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hier ein Urteil gesprochen (Az. 1 K 1577/10 vom 05. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Geldzuwendungen f&#252;r die Enkel sind als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen zu sehen</h2>
<p><strong>Unterhaltszahlungen</strong>, welche beispielsweise die Gro&#223;eltern an die Enkel leisten, sind aus steuerlicher Sicht als <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> zu sehen und k&#246;nnen deshalb auch von der Steuer abgesetzt werden. Aufgrund einiger entsprechender Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hier ein Urteil gesprochen (Az. 1 K 1577/10 vom 05. Oktober 2010), welches sich nun explizit auf finanzielle Unterst&#252;tzung von Angeh&#246;rigen st&#252;tzt. Kann die finanzielle Unterst&#252;tzung glaubhaft nachgewiesen werden, so ist es dem Steuerpflichtigen erlaubt, bis zu 8.004 Euro j&#228;hrlich bei der Steuer geltend zu machen.</p>
<p>In der Vergangenheit zeigten sich jedoch vermehrt Schwierigkeiten bei den <a title="Einkommensteuer 2010" href="http://ad.zanox.com/ppc/?17290305C1706520815T&amp;ULP=A08832&amp;zpar0=st" target="_blank">Einkommensteuererkl&#228;rungen</a>. Viele Steuerzahler wussten nicht, f&#252;r welche Personen bei finanzieller Zuwendung eine <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> angerechnet werden durfte. Vielfach stellte sich dar&#252;ber hinaus auch die Frage, ob die <strong>finanzielle Zuwendung</strong> dem gesamten Haushalt zu Gute komme, oder ob tats&#228;chlich pro Kopf abzurechnen ist. Aufgrund dieser fehlenden Transparenz kam es immer wieder zu Klagen, bei denen die Steuerzahler sich gegen die gestrichene Abzugsf&#228;higkeit bei finanzieller Unterst&#252;tzung der Angeh&#246;rigen wehren wollten.</p>
<p><span id="more-597"></span></p>
<h2>Finanzielle Zuwendungen f&#252;r alle im Haushalt lebenden Angeh&#246;rigen</h2>
<p>Das Urteil des Finanzgerichts bezieht sich auf einen Rechtsstreit, bei der die Kl&#228;gerin die eigene Tochter sowie deren Kinder finanziell unterst&#252;tzt hatte, das zust&#228;ndige Finanzamt die <strong>finanzielle Zuwendung</strong> hier jedoch pro Kopf aufgeteilt hat und entsprechend als Familienzuwendung angesehen hat. Der Schwiegersohn der Kl&#228;gerin verf&#252;gte allerdings zum damaligen Zeitpunkt &#252;ber ein eigenes Einkommen, sodass eine Aufteilung auf die im Haushalt lebenden Personen als nicht gerechtfertigt angesehen werden konnte. Im konkreten Fall mussten somit die Eink&#252;nfte des Ehemanns der Tochter hinzugerechnet werden, sodass sich die steuerliche Belastung f&#252;r die Kl&#228;gerin laut deren Angaben ungerechtfertigterweise verringert. Da der Schwiegersohn nicht unterhaltsberechtigt gewesen sein, sollten ihm die <em>finanziellen Zuwendungen</em> deshalb auch nicht zukommen, sondern nur der Tochter sowie den Enkelkindern.</p>
<h2>Einheitliche Unterhaltsleistungen und finanzielle Zuwendungen</h2>
<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam bei seinem Urteil zu dem Schluss, dass eine <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> zwar steuerlich geltend gemacht werden k&#246;nne, bei einer intakten Ehe jedoch davon ausgegangen werden m&#252;sse, dass der Ehegatte ebenfalls von den Geldzuwendungen der Schwiegereltern profitieren w&#252;rde und somit einem steuermindernden anteiligem Abzug f&#252;r die Tochter nicht zugestimmt werden k&#246;nne. Es m&#252;sse, laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz, auch davon ausgegangen werden, dass hier eine Zuwendung an eine Personengruppe geleistet wurde, deren finanzieller Anteil an der Zuwendung nicht explizit aufgeschl&#252;sselt werden k&#246;nne.</p>
<h2>Finanzielle Zuwendungen f&#252;r Angeh&#246;rige bei Bed&#252;rftigkeit</h2>
<p>Eine wichtige Bedingung daf&#252;r, ob die finanzielle Zuwendung an Angeh&#246;rige auch als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung bei der Steuer angerechnet werden kann, ist die, dass die unterst&#252;tzte Person <strong>bed&#252;rftig </strong>sein muss. Bei Enkelkindern stellt sich dies in der Regel als gerechtfertigt dar, sodass die Gro&#223;eltern, die ihre Enkel finanziell unterst&#252;tzen wollen, hier eine <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> bei der Steuer ansetzen k&#246;nnen. Sollen dann auch noch die Kinder selbst unterst&#252;tzt werden und ist ein Elternteil berufst&#228;tig, dann bleibt lediglich ein Abzug f&#252;r die finanziell unterst&#252;tzten Enkelkinder &#252;brig, d. h., beim &#252;berwiesenen Betrag wird nur ein Abzug f&#252;r die Enkelkinder ber&#252;cksichtigt (so auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz).</p>
<h2>Steuerberater geben Auskunft hinsichtlich der Absetzbarkeit von finanziellen Zuwendungen</h2>
<p>Wer bei der Steuererkl&#228;rung unsicher ist, ob und wie viel Geld er als <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> f&#252;r die Unterst&#252;tzung Angeh&#246;riger eintragen darf, der kann sich eine entsprechende Auskunft auch bei dem zust&#228;ndigen Finanzamt einholen. Auch Steuerberater kennen sich in der Regel mit diesem Prozedere aus, sodass auch sie genau wissen, welche Kosten ihre Mandanten von der Steuer abziehen k&#246;nnen. Wer sich also unn&#246;tigen &#196;rger ersparen m&#246;chte und eine schnelle Bearbeitung der Einkommensteuererkl&#228;rung anstrebt, der tut gut daran, diese Fragen vorab zu kl&#228;ren. Ein Steuerberater hat hier dann gleich auch die M&#246;glichkeit, die Steuererm&#228;&#223;igung f&#252;r den Mandanten zu berechnen.</p>
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		<item>
		<title>Steuern sparen bei Sch&#246;nheitsoperationen</title>
		<link>http://www.steuer-sparen.info/steuer-sparen/steuern-sparen-bei-schoenheitsoperationen/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Dec 2010 09:18:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuer sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsoperation]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann Sie die Sch&#246;nheits-OP von der Steuer absetzen k&#246;nnen. Viele chirurgische Eingriffe, die in Deutschland vorgenommen werden, fallen unter die Bezeichnung Sch&#246;nheitsoperation. Es besteht explizit kein physischer Handlungsbedarf, sondern maximal ein psychischer Aspekt, der zu einem besseren K&#246;rpergef&#252;hl f&#252;hren soll. Sch&#246;nheits-Ops sind in der Regel finanziell als nicht unerheblich zu sehen und in vielen F&#228;llen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Wann Sie die Sch&#246;nheits-OP von der Steuer absetzen k&#246;nnen.</h2>
<p>Viele chirurgische Eingriffe, die in Deutschland vorgenommen werden, fallen unter die Bezeichnung <strong>Sch&#246;nheitsoperation</strong>. Es besteht explizit kein physischer Handlungsbedarf, sondern maximal ein psychischer Aspekt, der zu einem besseren K&#246;rpergef&#252;hl f&#252;hren soll. <strong>Sch&#246;nheits-Ops</strong> sind in der Regel finanziell als nicht unerheblich zu sehen und in vielen F&#228;llen weigern sich die zust&#228;ndigen Krankenkassen, diese Operationen kostenm&#228;&#223;ig zu &#252;bernehmen. F&#252;r viele Menschen endet so bereits beim Beratungsgespr&#228;ch die Umsetzung einer gew&#252;nschten OP, denn nicht alle k&#246;nnen sich eine derart kostspielige Operation leisten.</p>
<p>Was viele jedoch nicht wissen: Unter bestimmten Umst&#228;nden sind <strong>Sch&#246;nheitsoperationen von der Steuer absetzbar</strong>. In diesem Fall k&#246;nnte eine <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> geltend gemacht werden, die ihrerseits wiederum dazu f&#252;hrt, die Sch&#246;nheitsoperation doch noch durchf&#252;hren zu k&#246;nnen.</p>
<p><span id="more-423"></span></p>
<h2>Au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen – Absetzbarkeit pr&#252;fen</h2>
<p>Eine sogenannte <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> (agB) ist hier eng mit der Einkommensteuer verkn&#252;pft. Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dieser steuermindernden Ber&#252;cksichtigung alle<span style="text-decoration: underline;"> au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastungen</span> explizit als unzumutbaren H&#228;rten anzuerkennen. Wer in diesem Sinne zwangsl&#228;ufig h&#246;here Aufwendungen als die Mehrzahl der deutschen Steuerzahler hat, kann diese steuerlich geltend machen. Zu ber&#252;cksichtigen hierbei sind jedoch die Einkommensverh&#228;ltnisse, die Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und auch der Familienstand. Um einen unzumutbaren H&#228;rtefall durchsetzen zu k&#246;nnen, m&#252;ssen diese im Vergleich zu der Mehrzahl anderer Steuerzahler &#228;hnlich zu sehen sein. Kann einem Abzug im Sinne der au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastung zugestimmt werden, so vermindert sich die zu zahlende Einkommenssteuer um den Aufwand dieser <em>au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastung</em>. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Eink&#252;nfte. Als Aufwendung z&#228;hlen alle Ma&#223;nahmen, denen man sich tats&#228;chlich, rechtlich und auch sittlich nicht entziehen kann, diese jedoch einen angemessenen Betrag nicht &#252;bersteigen.</p>
<h2>Auch Sch&#246;nheitsoperationen k&#246;nnen die Einkommenssteuer mindern</h2>
<p><strong>Sch&#246;nheitsoperationen</strong>, auch kosmetische Operationen genannt, liegt keine medizinische Indikation zugrunde, sondern sie diesen in der Regel als rein subjektiv wahrgenommene Verbesserung des Aussehens. Aus diesem Grund w&#252;rde also zun&#228;chst einmal ein zwangsl&#228;ufiger Handlungsbedarf ausgeschlossen werden m&#252;ssen.<br />
Dennoch, so hat die Erfahrung gezeigt, muss dies nicht unbedingt das Aus f&#252;r die geplante Operation sein. Gem&#228;&#223; einem Urteil des Finanzgerichts D&#252;sseldorf konnte hier ein erster Erfolg erzielt werden, der zu einer &#220;bernahme der Kosten der OP gef&#252;hrt hat. In dem Urteil XI 298/82 E, EFG 1983 S. 500 aus dem Jahr 1983, wurde dem Kl&#228;ger Recht gesprochen, der auf die &#220;bernahme der Kosten im Sinne einer f&#252;r ihn au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastung pochte. Im damaligen Fall best&#228;tigte ein Arzt vor dem Finanzgericht D&#252;sseldorf, dass physische und auch psychische Gr&#252;nde einen kosmetischen Eingriff n&#246;tig werden lie&#223;en. Im konkreten Fall ging es um den medizinischen Aspekt des sogenannten kreisrunden Haarausfalls, der hier ein Toupet unabdingbar machte. Die Kosten hierf&#252;r deklarierte er gleicherma&#223;en n&#246;tig wie eine Arm- oder Beinprothese, da mit herk&#246;mmlichen Mitteln keine Besserung erzielt werden k&#246;nne.</p>
<h2>Wie stehen die Chancen auf Anerkennung einer au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastung bei Sch&#246;nheitsoperationen?</h2>
<p>Wer einen kosmetischen Eingriff oder eine <strong>Sch&#246;nheitsoperation </strong>plant, der sollte sich im Vorfeld auch hinreichend &#252;ber die<strong> steuerliche Absetzbarkeit</strong> dieser informieren. Grunds&#228;tzlich, so muss man leider sagen, ist es &#228;u&#223;erst schwierig bei fehlender medizinischen Indikation, eine <strong>au&#223;ergew&#246;hnliche Belastung</strong> geltend zu machen. Die Kosten f&#252;r eine Sch&#246;nheitsoperation sind in der Regel sehr hoch und liegen selten unter der 3000-Euro-Marke. Wer jedoch alle M&#246;glichkeiten auch steuerlich aussch&#246;pfen will, der ist gut geraten, sich bereits vor dem Eingriff ein entsprechendes Gutachten zu besorgen, welches auch auf den psychischen Aspekt der Sch&#246;nheitsoperation eingeht. Rein &#228;sthetische Sch&#246;nheitsoperationen werden weder von den Krankenkassen &#252;bernommen, noch k&#246;nnen sie zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens f&#252;hren.</p>
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		<title>Au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen &#8211; Sind Studiengeb&#252;hren absetzbar?</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:59:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastung]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;r alle Eltern von Studierenden hat jetzt der Bundesgerichtshof ein Urteil gef&#228;llt, dass vermutlich wenig anklang finden wird. Im Urteil ging es darum, dass ein Elternpaar die Kosten f&#252;r die Privatuni ihres Filius als Aussergew&#246;hnliche Belastung geltend machen wollte, was dieser jedoch nicht anerkannte. Studiengeb&#252;hren sind also nicht als au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen abzugsf&#228;hig.</p>
<p><a href="http://blog.steuerberaten.de/privat/11_3019_steuerliche-anerkennung-von-studiengebuhren/" target="_blank">Mehr zum Urteil gibt es auf www.steuerberaten.de nachzulesen&#8230;</a></p>
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