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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Berufsausbildung</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Unterhalt f&#252;r vollj&#228;hrige Kinder</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 09:09:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhaltsanspruch besteht auch f&#252;r studierende Kinder Wenn es um das Thema Unterhalt geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits vollj&#228;hrig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umst&#228;nden der Unterhalt zu zahlen ist. Nat&#252;rlich besteht ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Unterhaltsanspruch besteht auch f&#252;r studierende Kinder</h2>
<p>Wenn es um das Thema <strong>Unterhalt </strong>geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits vollj&#228;hrig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umst&#228;nden der <strong>Unterhalt zu zahlen ist</strong>. Nat&#252;rlich besteht ein <strong>Unterhaltsanspruch</strong>, wenn das Kind k&#246;rperlich und /oder geistig behindert ist; wenn es also nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbst&#228;tigkeit zu bestreiten. Aber auch Sch&#252;ler und Studenten haben <span style="text-decoration: underline;">Anspruch auf Unterhalt</span>, wenn sie bereits <span style="text-decoration: underline;">&#228;lter als 18 Jahre</span> sind.</p>
<p><span id="more-536"></span></p>
<h2>Auch vollj&#228;hrige Kinder haben Unterhaltsanspruch</h2>
<p>Einen <strong>Anspruch auf Unterhalt</strong> haben zun&#228;chst grunds&#228;tzlich alle die, die au&#223;erstande sind, sich finanziell selbst zu unterhalten. In der heutigen Zeit, in der die Schulausbildung in der Regel weit &#252;ber das 18. Lebensjahr hinausgeht, fallen hierunter vielfach auch vollj&#228;hrige Kinder, da es ihnen aufgrund einer langen Schulzeit und eines im Anschluss daran folgenden Studiums nicht m&#246;glich, ist finanzielle Eink&#252;nfte zu beziehen. Gem&#228;&#223; § 1601 BGB haben auch vollj&#228;hrige Kinder einen <strong>Anspruch auf Unterhalt</strong>, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Und weiter: Verwandte ersten Grades m&#252;ssen einander diesen Unterhalt gew&#228;hren.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r Sch&#252;ler</h2>
<p>Grunds&#228;tzlich haben <strong>alle Sch&#252;ler Anspruch auf Unterhalt</strong>. Der <em>Unterhalt </em>wird jedoch nicht nur dann f&#228;llig, wenn der Sch&#252;ler ein Gymnasium besucht und schon alleine aus diesem Grund meist &#252;ber das 18.Lebensjahr hinaus einen Schulbesuch t&#228;tigen muss, sondern auch dann, wenn ein Haupt- oder Realschulabschluss angestrebt wird. Obwohl hier die Schulpflicht in der Regel bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres endet, gibt es jedoch auch Sch&#252;ler, die diese Schulausbildung nicht in der Regelzeit schaffen. Sp&#228;tere Einschulungen oder auch sogenannte „Ehrenrunden“, dh. das Wiederholen einzelner Klassen, sorgen vielfach f&#252;r ein Beenden der Schulzeit erst nach Erreichen der Vollj&#228;hrigkeit. Der Anspruch auf Unterhalt verl&#228;ngert sich in diesem Fall. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kind beispielsweise ein Gymnasium besucht und es hier &#252;berfordert ist, sodass h&#228;ufige Wiederholungen der Klassen von N&#246;ten sind.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r Auszubildende und Lehrlinge</h2>
<p>Ist die Schulzeit beendet, beginnen die meisten Sch&#252;ler mit einer Berufsausbildung. Da auch hier selbst mit der Zahlung eines Ausbildungsgehaltes keine finanzielle Unabh&#228;ngigkeit erreicht werden kann, besteht auch weiterhin der<strong> Anspruch auf Unterhalt</strong>. Der Unterhalt wird in diesem Falle jedoch mit der Ausbildungsverg&#252;tung verrechnet. Grunds&#228;tzlich hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen, dass ein Unterhalt nur bei einer ersten Berufsausbildung gezahlt werden kann. Werden weitere berufliche Ausbildungen angeschlossen, so entf&#228;llt auch der Anspruch auf den Unterhalt. Eine Ausnahme besteht jedoch auch hier wieder – musste die Ausbildung abgebrochen werden, weil eventuell die F&#228;higkeiten des Auszubildenden doch nicht in diesem Berufszweig liegen, so wird bei einer anschlie&#223;enden neuen Ausbildung der Unterhalt erneut gezahlt.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r weitere schulische Ausbildungen nach der Lehre</h2>
<p>Nicht selten kommt es vor, dass nach bestandenem Abitur zun&#228;chst eine Ausbildung gemacht wird und erst im Anschluss daran das Studium beginnt. Die Rechtsprechung begr&#252;&#223;t dieses Vorgehen durchaus und bejaht in diesem Sinne auch den Anspruch auf Unterhalt. Allerdings muss hierbei erkennbar sein, dass sich das Studium inhaltlich dem Ausbildungsberuf angleicht. Wer zun&#228;chst eine Friseurlehre beginnt um dann anschlie&#223;end ein Medizinstudium beginnen will, der muss mit der Streichung des Unterhaltes rechnen.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r Studenten</h2>
<p>Auch Studenten sind vielfach noch nicht in der Lage, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Sofern die durchschnittliche Studiendauer nicht &#252;berschritten wird, haben sie dem zu Folge ebenfalls Anspruch auf die Zahlung von Unterhalt. Wie bei den Ausbildungsberufen haben auch Studenten die M&#246;glichkeit, das Studium zu wechseln, sofern es nicht den eigenen Neigungen entspricht. Eine Verl&#228;ngerung der Unterhaltszahlungen kann auch in diesem Fall gew&#228;hrt werden. Nach Beendigung des Studiums gilt eine Bewerbungsfrist von drei Monaten, in der sich um einen Arbeitsplatz bem&#252;ht werden muss. Ist diese Zeit verstrichen, endet auch der Anspruch auf Unterhalt.</p>
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		<title>Einkommensteuererkl&#228;rung 2009: Kosten f&#252;r ein Studium nach der Berufsausbildung d&#252;rfen jetzt steuerlich geltend gemacht werden</title>
		<link>http://www.steuer-sparen.info/einkommensteuer/einkommensteuererklaerung-2009-kosten-fuer-ein-studium-nach-der-berufsausbildung-duerfen-jetzt-steuerlich-geltend-gemacht-werden/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 10:37:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Erststudium]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuer-sparen.info/?p=101</guid>
		<description><![CDATA[ Kosten, die f&#252;r ein Erststudium anfallen, k&#246;nnen jetzt in voller H&#246;he als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Zuvor war nur ein Sonderausgabenabzug m&#246;glich.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kosten, die f&#252;r ein Erststudium anfallen, als Werbungskosten abgesetzt werden k&#246;nnen, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.</strong></p>
<p>Wer jetzt seine Steuererkl&#228;rung f&#252;r das Jahr 2009 anfertigt, kann von einem Urteil des BFH profitieren. Dieses Urteil besagt, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, in voller H&#246;he als Werbungskosten in der Einkommensteuererkl&#228;rung 2009 geltend gemacht werden k&#246;nnen, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.</p>
<p>Die Kosten f&#252;r ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden damit ab jetzt steuerlich genauso behandelt wie die Kosten eines Zweitstudiums. Bislang konnten die Kosten f&#252;r das Erststudium ausschlie&#223;lich als Sonderausgaben in der Steuererkl&#228;rung angegeben werden. Dies hatte den Nachteil, dass die anrechenbare Summe auf maximal 4000 Euro begrenzt war. Dar&#252;ber hinaus war der Sonderausgabenabzug auf den aktuellen Veranlagungszeitraum begrenzt.</p>
<p>Auch Personen, die im aktuellen Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe Eink&#252;nfte erzielt haben, k&#246;nnen von der neuen Regelung profitieren. Werbungskosten, die nicht mit positiven Eink&#252;nften verrechnet werden k&#246;nnen, d&#252;rfen n&#228;mlich im Rahmen eines Verlustvortrages in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum &#252;bernommen werden.</p>
<p>Studienkosten, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind beispielsweise Studiengeb&#252;hren, Semesterbeitr&#228;ge, Kosten f&#252;r Arbeitsmaterialien, doppelte Haushaltf&#252;hrung sowie Zinsen f&#252;r einen Studienkredit.</p>
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