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Kilometergeldpauschale

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Die Kilometergeldpauschale sorgt aktuell wieder für Unmut unter der Bevölkerung, denn kürzlich wurde bekannt, dass Landesbedienstete oftmals mehr Geld für Reisekosten von der Steuer absetzen können als andere Arbeitnehmer. Für Fahrten mit dem eigenen PKW darf ein Landesbediensteter so in einigen Bundesländern pauschal ganze 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen, während alle anderen Steuerzahler hier nur 0,30 Euro absetzen dürfen. Diese Ungleichbehandlung beschäftigte nun auch die zuständigen Gerichte, denn es galt zu prüfen, ob diese Sonderbehandlung nicht gar verfassungswidrig ist.

Finanzgericht Baden-Württemberg urteilt zur Kilometergeldpauschale

Laut Urteil der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dieser Ungleichbehandlung jedoch nicht um ein verfassungswidriges Verhalten ( siehe Urteil 10 K 1768/10). Das Gericht führt seine Entscheidung dahin gehend aus, dass hier explizit nur dann von einer Ungleichbehandlung ausgegangen werden kann, wenn wesentlich Gleiches nicht gleich, bzw. Ungleiches in der Ausführung nach gleichbehandelt wird. Hierfür muss jedoch immer auch ein sachlicher Grund vorliegen.

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Entwicklung der Lebenskosten muss sich auch bei der Reisekostenpauschale bemerkbar machen!?

Arbeitnehmer, die für ihre Firma viel unterwegs sind, sei es aufgrund von immer wiederkehrenden Montageeinsätzen oder auch Dienstreisen zu Kunden, haben die Möglichkeit, die Reisekosten steuerlich geltend zu machen. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrten mit dem eigenen PKW ausgeführt wurden und der Arbeitnehmer hier entsprechende Kosten vorgestreckt hat. Aber nicht nur Angestellte oder Arbeiter profitieren von dieser steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Reisekosten, auch Selbstständige können diese Aufwendungen, die im Rahmen einer dienstlichen Reise angefallen sind, von der Steuer absetzen.

Reisekosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden

Wer die jährliche Steuererklärung noch vor sich hat, der sollte hier explizit auch die Reisekosten mit angeben. Reisekosten sind bei Selbstständigen Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Gewinn schmälern und dem zu Folge oftmals für große steuerliche Entlastung sorgen. Aber auch Angestellte und Arbeiter, welche für ihr Unternehmen im Außendienst tätig waren, haben ebenfalls die Möglichkeit die Aufwendungen für die jährlichen Reisekosten von der Steuer abzuziehen. In diesem Fall sind die Reisekosten als Werbungskosten zu sehen, die unter entsprechender Position auf der Steuererklärung eingetragen werden kann.

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