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Banken sind dazu verpflichtet, alle Steuern direkt an die Finanzbehörden abzuführen

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Bereits seit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer 2009 muss auf sämtliche Kapitalerträge eine Steuer von 25 Prozent entrichtet werden. Diese Abgeltungssteuer hat zuzüglich des Solidaritätszuschlags und auch der anfallenden Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt gezahlt zu werden. Der Steuerzahler hat diese Steuer jedoch nicht selbst zur Zahlung anzuweisen, denn hierfür sind die bezogenen Banken und Kreditinstitute zuständig.
Die Abgeltungssteuer unterliegt der gleichen Erhebungsform wie die Einkommensteuer. Aufgrund der Tatsachen, dass die Steuer dort abgeführt wird, wo sie anfällt, nämlich bei den Banken, ist die Abgeltungssteuer auch als Quellensteuer zu bezeichnen. Sie wird stets anonym abgeführt und der hierfür zugrunde liegende Steuersatz ist der gleiche, wie der, der für die Einkommensteuer angesetzt wird. Die von den Banken abgeführten Steuern auf die Kapitalerträge sind spätestens mit deren Einbehaltung und Zahlung abgegolten, d. h., der Steuerzahler wird dann diesbezüglich nicht mehr steuerlich belangt. Liegt der persönliche Eingangssteuersatz höher als die o.a. 25 Prozent, so ergibt sich hier durch diese pauschale Abgeltung ein Steuervorteil.
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Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich wird er vielfach auch nur „Soli“ genannt, versteht sich als eine Ergänzungsabgabe zur jeweiligen Körperschaftssteuer, der Kapitalertragssteuer und auch der Einkommensteuer. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags untersteht alleine dem Bund und ist verankert im Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG). Das Solidaritätszuschlagsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, sondern versteht sich ausschließlich als so genannter Solidarpakt zwischen Bund und den einzelnen Ländern.
Der Solidaritätszuschlag selbst beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Körperschaftssteuer oder auch der Lohn- oder Einkommensteuer (siehe §4 SolzG Satz 1). Der Solidaritätszuschlag wird jedoch erst dann erhoben, wenn die monatlich zu zahlende Steuer in den Steuerklassen I, II, IV und VI insgesamt höher ist als 81 Euro und bei der Steuerklasse III höher ist als 162 Euro. Gemäß § 3 Absatz 3 des SolzG, lauten die Beiträge bei einkommensteuerpflichtigen Beträgen 972 Euro bei Einzelveranlagung sowie 1.944 Euro bei der Zusammenveranlagung.
Die Kapitalertragssteuer ist eine Art der Einkommenssteuer in Deutschland. Ihrer Art nach ist sie eine Quellensteuer, das heißt, dass sie dort, wo sie dem Grunde nach entsteht, einbehalten wird. In diesem Fall vom kontoführenden Institut, dass die Zinsen berechnet und auszahlt. Sie wird also direkt von den Kapitalerträgen abgezogen, sofern kein Freistellungauftrag zu berücksichtigen ist. Ein solcher Freistellungsauftrag kann vom Steuerpflichten in bestimmter Höhe an das Kreditinstitut erteilt werden, um zu verhindern, dass der automatische Steuerabzug getätigt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass eine natürliche Person die mit ihren Kapitalerträgen unterhalb von Freibeträgen liegt, diese nicht abgezogen bekommt. Liegt der Ertrag jedoch höher, wird die Einkommenssteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt. Einrichtungen und Änderungen solcher Freistellungsaufträge an die Bank oder ein anderes Kreditinstitut sind prinzipiell kostenlos. Die Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut ist für die Einbehaltung und Abführung sowie korrekte Berechnung dieser Steuer an das Finanzamt verantwortlich. Die Kapitalertragssteuer wird in der Regel bei der Einkommensteuerveranlagung als Einkommensteuervorauszahlung gewertet.
Doppelbelastung bei der Körperschaftssteuer
Grundsätzlich entsteht eine Doppelbesteuerung bei allen inländischen Steuersachverhalten, wenn die jeweilige Kapitalgesellschaft Gewinne macht und das Unternehmen selbst und die jeweiligen Anteilseigner in Deutschland ihren Sitz haben und hier auch steuerpflichtig sind. Aber auch wenn sich der Sachverhalt hingegen so darstellt, dass der Firmensitz im benachbarten Ausland liegt und die Anteilseigner im Inland ansässig sind, ist der Doppelbesteuerung von Körperschaftssteuer und Einkommensteuer nicht zu entgehen.
Exakte Berechnung der Fahrt zum Arbeitsplatz ist Pflicht
Einmal im Jahr hat fast jeder Arbeitnehmer oder auch Pensionär seine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, da die Finanzämter hiermit alle zu wenig gezahlten Steuerleistungen nachfordern können. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar, d. h., dass zuständige Finanzamt wird die zu viel gezahlte Steuern zurückzahlen.
Einkommensteuererklärung – Rückzahlung oder Nachforderung?
Um die Einkommensteuer ermitteln zu können, ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt. Da die meisten Arbeitnehmer bereits aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Lohnsteuer zahlen, ist es hier möglich, dass einzelne Werbungskosten oder auch die Fahrten zur Arbeitsstätte so viele Kosten verursachen, dass hier eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. Sprichwörtlich „gute Karten“ hat hier zum Beispiel, wer einen langen Weg zur Arbeitsstätte nachweisen kann, denn hier kann die sogenannte Entfernungspauschale zum Tragen kommen, die die Steuerlast in der Regel erheblich schmälern wird.





