Artikel-Schlagworte: „Einkommensteuererklärung“

Einkommensteuererklärung Anlage SJeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.

Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.

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Abgabefristen ESt 2008

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Grundsätzlich wird die Einkommensteuererklärung zum 31. Mai und mit Beantragung mittels eines Steuerberaters bis zum Ende des folgenden Jahres abgeben. Das heißt, dass die Steuerklärung für 2009 regulär bis zum 31.Mai 2009 beim Finanzamt eingereicht werden muss. Aber es gibt auch noch für die ESt Erklärung 2008 noch nicht verstrichene Abgabetermine, die Steuerzahler für sich nutzen können.

Beispielsweise der Antrag auf Einkommensveranlagung kann noch mit der ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn keine Erklärungspflicht besteht. Dann haben Steuerzahler die Möglichkeit diese noch bis zum 31. Dezember 2012 abzugeben. Denn auch wenn keine Erklärungspflicht besteht, kann es lohnenswert sein den Termin nicht verstreichen zu lassen, da eventuelle Steuerersparnisse ebenso möglich sind.

Vor allem gilt keine Erklärungspflicht , wenn man als Steuerzahler nicht ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder sich der Arbeitslohn innerhalb eines Jahres relevant veränderte. Weitere Gründe auch ohne Erklärungspflicht die Einkommenssteuerveranlagung einzureichen, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben, die eine hohe Belastungen ausmachen und nicht als Freibetrag eingetragen sind oder wenn sich die Steuerklasse zu Gunsten des Steuerzahlers ausgefallen ist. Ebenso die Kinderfreibeträge die sich positiv im Laufe des Jahres verändert haben sind Gründe, um den Termin bei der ESt Erklärung 2008 auch ohne Erklärungspflicht zu nutzen, um Steuern zu sparen.

Des weiteren ist die Einkommenssteuerveranlagung sinnvoll, wenn negativ bilanzierende Verdienste aus anderen Einkünften berücksichtigt werden sollen. Gleiches gilt auch für die Verlustabzüge der letzten Jahre. Außerdem sollte die ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn Ehepaare für das Jahr der Eheschließung eine gesonderte Veranlagung beantragen und wenn einbehaltende Kapitalertragsteuer zurückerstattet beziehungsweise angerechnet werden soll.

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Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kosten, die für ein Erststudium anfallen, als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Wer jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2009 anfertigt, kann von einem Urteil des BFH profitieren. Dieses Urteil besagt, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2009 geltend gemacht werden können, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden damit ab jetzt steuerlich genauso behandelt wie die Kosten eines Zweitstudiums. Bislang konnten die Kosten für das Erststudium ausschließlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Dies hatte den Nachteil, dass die anrechenbare Summe auf maximal 4000 Euro begrenzt war. Darüber hinaus war der Sonderausgabenabzug auf den aktuellen Veranlagungszeitraum begrenzt.

Auch Personen, die im aktuellen Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe Einkünfte erzielt haben, können von der neuen Regelung profitieren. Werbungskosten, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen nämlich im Rahmen eines Verlustvortrages in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum übernommen werden.

Studienkosten, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind beispielsweise Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Arbeitsmaterialien, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen für einen Studienkredit.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster Az.: 11 K 4489/09 F).

Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

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Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz (EStG) in den Paragrafen 10 und 10a geregelt.
Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die nicht unter die Werbungs- bzw. Betriebskosten fallen. Der Gesetzgeber teilt die Sonderausgaben in vier Bereiche ein:

  1. allgemeine Sonderausgaben
  2. Altersvorsorgeaufwendungen
  3. Andere Vorsorgeaufwendungen
  4. Sonstige Aufwendungen

Die allgemeinen Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählen im weitesten Sinne alle die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Familie und der beruflichen Bildung stehen. Insbesondere sind hier absetzungsfähig:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einer maximalen Höhe von € 13.805,00. Dieser Betrag erhöht sich ab 1.1.2010 un die Summe, die der Unterhaltspflichtige für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten aufwendet- Betreuungskosten für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben (zu zwei Dritteln)
  • Renten und dauernde Lasten, die sich aus einer besonderen Verpflichtung ergeben
  • Betreuungskosten für behinderte Kinder (zu zwei Dritteln)
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium (max. 4.000 € pro Jahr)
  • Schuldgeld für eine staatlich anerkannte, inländische Ersatzschule (bis 30%)

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