Artikel-Schlagworte: „Einkommensteuererklärung“
Exakte Berechnung der Fahrt zum Arbeitsplatz ist Pflicht
Einmal im Jahr hat fast jeder Arbeitnehmer oder auch Pensionär seine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, da die Finanzämter hiermit alle zu wenig gezahlten Steuerleistungen nachfordern können. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar, d. h., dass zuständige Finanzamt wird die zu viel gezahlte Steuern zurückzahlen.
Einkommensteuererklärung – Rückzahlung oder Nachforderung?
Um die Einkommensteuer ermitteln zu können, ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt. Da die meisten Arbeitnehmer bereits aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Lohnsteuer zahlen, ist es hier möglich, dass einzelne Werbungskosten oder auch die Fahrten zur Arbeitsstätte so viele Kosten verursachen, dass hier eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. Sprichwörtlich „gute Karten“ hat hier zum Beispiel, wer einen langen Weg zur Arbeitsstätte nachweisen kann, denn hier kann die sogenannte Entfernungspauschale zum Tragen kommen, die die Steuerlast in der Regel erheblich schmälern wird.
Darf das Finanzamt rückwirkend zum Nachteil des Steuerpflichtigen entscheiden?
Jedes Jahr aufs Neue steht für die meisten Bürger Deutschlands die Erstellung der Einkommensteuererklärung an. Da gerade zu Anfang des Jahres hier entsprechend auch die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern ausgegeben werden, setzen sich nun viele gleich an die Arbeit, um die eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzufordern.
Andere Steuerzahler hingegen, die mit einer Nachforderung rechnen, warten bis Ende Mai mit der Abgabe der Steuererklärung oder haben sogar noch länger Zeit mit der Erstellung, wenn die Steuererklärung beispielsweise nachweislich von einem Steuerberater bearbeitet wird. Irgendwann lässt es sich jedoch nicht mehr aufschieben und man muss sich hinsetzen und die Steuererklärung Punkt für Punkt durchgehen. Je nach ausgeübter Tätigkeit oder Besteuerungsart sind hier sogar gleich mehrere Steuererklärungen fällig.
Eine Einkommensteuererklärung zu erstellen ist jedoch nicht immer so leicht, dass man diese schnell mal zwischendurch erledigt hätte. Es müssen alle Unterlagen bereitgelegt werden, Kontoauszüge verglichen und auch die Versicherungspapiere zur Hand genommen werden. Und dann sollten bestenfalls alle Positionen ordnungsgemäß in die Steuerbögen eingetragen werden.
Ehepaare sollten sich auf eine saftige Rückforderung einstellen
Die Wahl der Steuerklasse ergibt sich in der Regel aus dem Familienstand und auch aus der oder den Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer ausübt. Die Steuerklasse ist auf der Lohnsteuerkarte vermerkt und dient maßgeblich dazu, die jährliche Einkommensteuer zu berechnen. Bei Angestellten und Arbeitern wird die Lohnsteuer schon vom Lohn oder dem Gehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Am Jahresende muss dann mit der Einkommensteuererklärung nur noch festgestellt werden, ob im abgeschlossenen Jahr zu viel oder zu wenig Steuern gezahlt wurden. Entsprechend fordert die Finanzbehörde Steuern nach oder erstattet diese.
Nachzahlungen für Ehepartner mit Steuerklasse III und V
Ehegatten, die unterschiedlich viel verdienen und aus diesem Grund die Steuerklassen III und V gewählt haben, müssen unter Umständen mit saftigen Steuernachzahlungen für das Jahr 2010 rechen. Dies teilte kürzlich der Lohnsteuerhilfeverband in Berlin (Neue Vereinigte Lohnsteuerhilfe – NLV) mit.
Aufgrund vieler gesetzlichen Änderungen und Neuerungen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei vielen anderen sogenannten Vorsorgebeiträgen komme es verstärkt zu Nachforderungen von Seiten der zuständigen Finanzbehörden, so ein Sprecher der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.
In vielen Berufszweigen ist es notwendig, spezielle Arbeitskleidung zu tragen. Zum einen soll hierdurch ein einheitliches Bekleidungsbild abgegeben werden, zum anderen dient sie als Schutz für die persönliche Kleidung. Typisch sind hierbei zum Beispiel der sogenannte „Blaumann“, die Labor- und Arztkittel, Schürzen und auch Westen.
Wer nun in einem Beruf arbeitet, in dem die Berufsbekleidung Pflicht ist (z. B. als Arzt, Anwalt, Krankenschwester, Handwerker, Richter, Maler, Kellner oder Postbeamter), der kann sowohl die Anschaffungskosten wie auch die Reinigung dieser Kleidungsstücke von der Steuer absetzen (Taxman 2011 hilft bei der Steuererklärung). In der jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung ist dies unter der Rubrik Webungskosten zu notieren (§ 9 EStG). Dies gilt jedoch nur, sofern der Arbeitgeber die Arbeitskleidung nicht selbst zur Verfügung stellt und es diesbezüglich keinen betriebsinternen Waschdienst gibt. Auch die hier oftmals gezahlten steuerfreien Zuschüsse (§ 3 / 31 EStG) für die Beschaffung der Arbeitskleidung dürfen in diesem Fall nicht steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel greift hier der Paragraph zur Überlassung von typischer Berufsbekleidung, welcher der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder gar unentgeltlich überlässt. Ebenfalls als steuerfrei zu betrachten sind Barablösungen vertraglicher Ansprüche auf die Gestellung von berufstypischer Arbeitsbekleidung, selbst wenn diese betrieblich angeordnet wurde. Lediglich ein Übersteigen der üblichen finanziellen Aufwendungen von Seiten des Arbeitnehmers führt dazu, die Arbeitsbekleidung doch noch steuerlich geltend zu machen.
Jeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.
Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.





