Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2009: Kosten für ein Studium nach der Berufsausbildung dürfen jetzt steuerlich geltend gemacht werden

Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kosten, die für ein Erststudium anfallen, als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Wer jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2009 anfertigt, kann von einem Urteil des BFH profitieren. Dieses Urteil besagt, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2009 geltend gemacht werden können, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden damit ab jetzt steuerlich genauso behandelt wie die Kosten eines Zweitstudiums. Bislang konnten die Kosten für das Erststudium ausschließlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Dies hatte den Nachteil, dass die anrechenbare Summe auf maximal 4000 Euro begrenzt war. Darüber hinaus war der Sonderausgabenabzug auf den aktuellen Veranlagungszeitraum begrenzt.

Auch Personen, die im aktuellen Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe Einkünfte erzielt haben, können von der neuen Regelung profitieren. Werbungskosten, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen nämlich im Rahmen eines Verlustvortrages in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum übernommen werden.

Studienkosten, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind beispielsweise Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Arbeitsmaterialien, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen für einen Studienkredit.

Neues Musterverfahren – Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster Az.: 11 K 4489/09 F).

Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

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Sonderausgaben – Welche Sonderausgaben kann ich geltend machen?

Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz (EStG) in den Paragrafen 10 und 10a geregelt.
Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die nicht unter die Werbungs- bzw. Betriebskosten fallen. Der Gesetzgeber teilt die Sonderausgaben in vier Bereiche ein:

  1. allgemeine Sonderausgaben
  2. Altersvorsorgeaufwendungen
  3. Andere Vorsorgeaufwendungen
  4. Sonstige Aufwendungen

Die allgemeinen Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählen im weitesten Sinne alle die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Familie und der beruflichen Bildung stehen. Insbesondere sind hier absetzungsfähig:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einer maximalen Höhe von € 13.805,00. Dieser Betrag erhöht sich ab 1.1.2010 un die Summe, die der Unterhaltspflichtige für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten aufwendet- Betreuungskosten für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben (zu zwei Dritteln)
  • Renten und dauernde Lasten, die sich aus einer besonderen Verpflichtung ergeben
  • Betreuungskosten für behinderte Kinder (zu zwei Dritteln)
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium (max. 4.000 € pro Jahr)
  • Schuldgeld für eine staatlich anerkannte, inländische Ersatzschule (bis 30%)

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