Artikel-Schlagworte: „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“
Werden Mieteinnahmen erzielt müssen diese als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert werden. Aber gleichzeitig sind gewisse Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.
Zunächst jedoch wird ermittelt woher die Mieteinnahmen stammen. Das kann unter anderem aus der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung in der selbst genutzten Immobilie, eines Ferienobjektes, aus einer Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds oder aber auch aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstückes sein. Zu den Mieteinnahmen gehören dann auch der Mietzins und die Vorauszahlungen für Nebenkosten. Für die Berechnung der Einkommensteuererklärung werden zuerst einmal die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Werbungskosten gestellt. Das bedeutet die entstandenen Werbungskosten werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Entsteht ein Plus müssen Steuern gezahlt werden, ergibt sich jedoch ein Minus kann der negative Saldo von den positiven Einkünften abgezogen werden. Allerdings ist es so, dass, sofern das Eigentum zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen gehört, die Mieteineinnahmen zu den Einkünften aus der selbständigen beziehungsweise Gewerbetreibenden Tätigkeit angerechnet wird.
Zu den Werbungskosten, welche von der Steuer absetzbar sind, gehören beispielsweise der Erhaltungsaufwand, Abbruchkosten, Notarkosten, Grundsteuer, Fahrtkosten und der Energieausweis. Wer jedoch nur vorübergehend vermietet und die Jahresfreigrenze von 520,00 Euro nicht überschreitet, muss die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung nicht beim Finanzamt abgeben. Dann sind aber auch die Werbungskosten nicht von der Steuer absetzbar.





