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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Erbe</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Erbschaftssteuer: Geben mit warmen oder mit kalten H&#228;nden?</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erb- und Verjährungsrechtes]]></category>
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		<description><![CDATA[Herausgeber: Presseverbund der neuen L&#228;nder Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes in Kraft. &#196;nderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsanspr&#252;che sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Verm&#246;gen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen m&#246;chte. Pflichtteilsberechtigt sind die Abk&#246;mmlinge des Erblassers – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herausgeber: Presseverbund der neuen L&#228;nder</p>
<p><strong>Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes in Kraft. &#196;nderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsanspr&#252;che sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Verm&#246;gen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen m&#246;chte.</strong></p>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind die Abk&#246;mmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abk&#246;mmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie k&#246;nnen vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Verm&#246;gensgegenst&#228;nde verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertm&#228;&#223;ig ist er auf die H&#228;lfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschr&#228;nkt. Dazu folgendes Beispiel: </p>
<p>Verstirbt ein im gesetzlichen G&#252;terstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichg&#252;ltig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Verm&#246;gen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser betr&#228;gt hier pro Kind 1/8 des Verm&#246;gens. </p>
<p>Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Verm&#246;gen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und sch&#252;tzt nunmehr jeden Erben vor „Notverk&#228;ufen“ durch gro&#223;z&#252;gigere Stundungsm&#246;glichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umst&#228;nden sind die Kinder aber auch bereit, gegen&#252;ber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. </p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p>Pflichtteilsanspr&#252;che bestehen aber nicht nur dann, wenn man enterbt worden ist, sondern auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten wertvolle Geschenke gemacht hat. Sollte etwa der im Beispielsfall genannte Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod seiner Tochter ein Grundst&#252;ck geschenkt haben, so hat das nicht bedachte Kind gegen den Erben einen sog. Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruch. Denn der Wert des Grundst&#252;cks wird dem Nachlass hinzugerechnet. Anders als fr&#252;her schmilzt jedoch der anzurechnende Wert nach jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel ab. F&#252;nf Jahre nach der Schenkung sind somit nur noch 50 % des Wertes des Grundst&#252;ckes zu ber&#252;cksichtigen. Nach zehn Jahren oder mehr ist die Schenkung insgesamt „pflichtteilsfrei“. </p>
<p>Diese Regelung gilt allerdings nicht f&#252;r Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Frist erst mit dem Tag der Aufl&#246;sung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Sie sehen: Insbesondere wenn es um die Vermeidung hoher Pflichtteilsanspr&#252;che geht, kann es sich lohnen, mit warmen statt mit kalten H&#228;nden zu geben. Zur Vermeidung von Erg&#228;nzungsanspr&#252;chen bietet sich weiter ein sog. beschr&#228;nkter Pflichtteilsverzichtsvertrag an. </p>
<p>Die Notarkammern der neuen Bundesl&#228;nder empfehlen: </p>
<p>Der Gesetzgeber hat durch die Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit gest&#228;rkt, damit jeder sein Verm&#246;gen nach seinen eigenen Vorstellungen verteilen kann. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den W&#252;nschen des Erblassers. Hier empfiehlt sich ein (notarielles) Testament oder ein Erbvertrag. In bestimmten F&#228;llen kann es vorteilhaft sein, bereits zu Lebzeiten Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu &#252;bertragen. Der Notar ber&#228;t Sie &#252;ber die verschiedenen Modelle und erarbeitet Vorschl&#228;ge. Er hilft Ihnen, Ihren Willen in klare und verbindliche Regelungen zu formulieren und bringt ihn durch die notarielle Beurkundung in eine beweissichere Form. Wer daher sein Verm&#246;gen optimal verteilen m&#246;chte, sollte sich umfassend und kompetent &#252;ber die neu geschaffenen M&#246;glichkeiten bei einem Notar seiner Wahl beraten lassen. </p>
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