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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Erbrecht</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Steuertipps: Schenkung, Schenkungssteuer und Freibetr&#228;ge</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 09:46:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schenkungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Freibetrag Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungssteuer 2010]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibetr&#228;ge Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und nat&#252;rlich auch organisatorischen &#196;rger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung hei&#223;t, bekommt man als Steuerb&#252;rger, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibetr&#228;ge</h2>
<p>Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und nat&#252;rlich auch organisatorischen &#196;rger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung hei&#223;t, bekommt man als Steuerb&#252;rger, wenn man ein Haus oder Geld verschenkt, in Deutschland im Gegenzug nat&#252;rlich nichts geschenkt sondern muss <strong>Schenkungssteuer </strong>bezahlen. Dank der so genannten Schenkungssteuerpflicht – also der steuergesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der <strong>Schenkungssteuer </strong>– kommt um die Abf&#252;hrung der <em>Schenkungssteuer </em>an das jeweils zust&#228;ndige Finanzamt auch keiner herum. Sinnvollerweise und damit auch f&#252;r BGB-Laien einigerma&#223;en &#252;bersichtlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zur <em>Schenkungssteuer </em>im gleichen Gesetzestext wie die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer, n&#228;mlich im Erbschaftsteuer- und <span style="text-decoration: underline;">Schenkungssteuer-Gesetz (ErbStG)</span>. Die f&#252;r den gew&#246;hnlichen Steuerb&#252;rger interessantesten Passagen finden sich dabei vor allem in den Textabschnitten § 13, § 13a, § 13b und § 13c, § 16 sowie § 19 ErbStG. Die vier erst genannten behandeln dabei in aller Ausf&#252;hrlichkeit die sowohl f&#252;r Privatleute als f&#252;r Unternehmer sehr interessanten Themen „Steuerbefreiungen“ und „Steuerbefreiungen f&#252;r Betriebsverm&#246;gen“. In § 16 ErbStG wendet sich der Gesetzgeber der erfreulichen Thematik „Freibetr&#228;ge“ zu, um dann in § 19 ErbStG quasi zur Sache zu kommen: Dort finden sich alle aktuellen Informationen zu den Steuers&#228;tzen der <strong>Schenkungssteuer </strong>und der Erbschaftssteuer.</p>
<p><span id="more-410"></span></p>
<h2>Schenkungssteuer in Deutschland – was genau wird bei Schenkungen eigentlich besteuert?</h2>
<p>Besteuert wird laut Gesetz der Zuwachs an Verm&#246;gen bei der Person, die von einer Schenkung finanziell oder materiell profitiert. Der Gesetzgeber spricht in § 1 ErbStG in diesem Zusammenhang von den „Schenkungen unter Lebenden“ und ordnet die Verantwortung f&#252;r die Zahlung der <strong>Schenkungssteuer </strong>dem Beschenkten – oder der Beschenkten – zu. Jeder Verm&#246;genszuwachs, der die gesetzlichen Freibetr&#228;ge &#252;berschreitet, unterliegt in der Folge dann der <strong>Schenkungssteuer</strong>. Wie sich diese Freibetr&#228;ge in der Praxis bemessen? Ganz einfach, der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem ist hier entscheidend. Je n&#228;her diese beiden verwandt sind, desto h&#246;her sind auch die Freibetr&#228;ge. Diese Freibetr&#228;ge wurden in der Vergangenheit immer wieder angepasst, zuletzt zum 1. Januar des Jahres 2009. Auch bei den Steuers&#228;tzen der <em>Schenkungssteuer </em>war und ist Bewegung, die letzte Aktualisierung der <span style="text-decoration: underline;">Schenkungssteuer-Steuers&#228;tze</span> datiert erst aus dem Jahre 2010, und zwar ebenfalls vom Stichtag 1. Januar. Einige Beispiele zu den Bereichen Freibetrag/Freibetr&#228;ge und Steuersatz der <em>Schenkungssteuer </em>in Zahlen:</p>
<h2>Schenkungen unter Verwandten und Nichtverwandten: Steuers&#228;tze und Freibetr&#228;ge bei der Schenkungssteuer</h2>
<p>F&#252;r Schenkungen unter Ehegatten, eingetragenen Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gilt ein Freibetrag von 500.000 €, erst dar&#252;ber greift ein Steuersatz bei der <em>Schenkungssteuer </em>im Bereich von 7-30 Prozent. Vergleichbar ist die Situation bei der Schenkung an die eigenen Kinder. Hier gilt ein Freibetrag von 400.000 € pro Kind, erst danach f&#228;llt ein Schenkungssteuer-Satz in H&#246;he zwischen 7 und 30 Prozent an. Auch beschenkte Enkel und Enkelinnen kommen „noch gut davon“: In einem solchen Fall gilt ein Freibetrag von 200.000 € und ebenfalls ein Steuersatz im Bereich zwischen 7% und 30%. Richtig „teuer“ wird es erst bei Nichten, Neffen, Geschwistern und nichtverwandten Personen. Hier sind die Freibetr&#228;ge mit 20.000 € geradezu mickrig und auch die bei der &#220;berschreitung des Freibetrags geltenden Steuers&#228;tze der Schenkungssteuer fallen deutlich h&#246;her aus. Zwischen 15 % und 43 % werden bei den erw&#228;hnten entfernten Verwandten f&#228;llig, bei den gar nicht blutsverwandten Personen sind es dann sogar zwischen 30 und 50 Prozent!</p>
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		<title>Erbschaftssteuer: Geben mit warmen oder mit kalten H&#228;nden?</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erb- und Verjährungsrechtes]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Herausgeber: Presseverbund der neuen L&#228;nder Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes in Kraft. &#196;nderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsanspr&#252;che sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Verm&#246;gen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen m&#246;chte. Pflichtteilsberechtigt sind die Abk&#246;mmlinge des Erblassers – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Herausgeber: Presseverbund der neuen L&#228;nder</p>
<p><strong>Zum 01.01.2010 trat das Gesetz zur Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes in Kraft. &#196;nderungen ergeben sich insbesondere beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsanspr&#252;che sind nicht nur im Todesfall, sondern auch dann zu bedenken, wenn man sein Verm&#246;gen bereits zu Lebzeiten (auf die nachfolgende Generation) verteilen m&#246;chte.</strong></p>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind die Abk&#246;mmlinge des Erblassers – gleich, ob ehelich oder nichtehelich geboren, sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner und ggf. seine Eltern. Letztere jedoch nur, falls keine Abk&#246;mmlinge vorhanden sind. Die Pflichtteilsberechtigten werden selbst dann am Nachlass beteiligt, wenn der Verstorbene sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat. Sie k&#246;nnen vom Erben allerdings nicht die Herausgabe bestimmter Verm&#246;gensgegenst&#228;nde verlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist vielmehr nur auf Geldzahlung gerichtet. Wertm&#228;&#223;ig ist er auf die H&#228;lfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten beschr&#228;nkt. Dazu folgendes Beispiel: </p>
<p>Verstirbt ein im gesetzlichen G&#252;terstand verheirateter Ehemann, der zwei Kinder hat, und haben sich die Ehegatten – klassisch – in einem sog. Berliner Testament zu Alleinerben eingesetzt, dann sind die beiden Kinder nach dem Tod ihres Vaters enterbt. Gleichg&#252;ltig ist, ob sie im Testament als sog. Schlusserben eingesetzt sind, also nach dem Tod des letzten Elternteils das verbleibende Verm&#246;gen erben sollen. Die Kinder haben aber gegen ihre Mutter als Alleinerbin einen Anspruch auf Zahlung ihres Pflichtteils. Dieser betr&#228;gt hier pro Kind 1/8 des Verm&#246;gens. </p>
<p>Dass der Pflichtteilsanspruch den Erben erhebliche Probleme bereiten kann, liegt auf der Hand: Denn oftmals steckt das gesamte Verm&#246;gen in dem gemeinsamen Familienheim, dass zumeist verkauft werden muss, um denjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt, „auszubezahlen“. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und sch&#252;tzt nunmehr jeden Erben vor „Notverk&#228;ufen“ durch gro&#223;z&#252;gigere Stundungsm&#246;glichkeiten. Eine geschickte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann jedoch ein solches Szenario ebenfalls vermeiden helfen: In Betracht kommen etwa sog. Pflichtteilsstrafklauseln. Unter Umst&#228;nden sind die Kinder aber auch bereit, gegen&#252;ber dem Erblasser auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. </p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p>Pflichtteilsanspr&#252;che bestehen aber nicht nur dann, wenn man enterbt worden ist, sondern auch dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten wertvolle Geschenke gemacht hat. Sollte etwa der im Beispielsfall genannte Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod seiner Tochter ein Grundst&#252;ck geschenkt haben, so hat das nicht bedachte Kind gegen den Erben einen sog. Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruch. Denn der Wert des Grundst&#252;cks wird dem Nachlass hinzugerechnet. Anders als fr&#252;her schmilzt jedoch der anzurechnende Wert nach jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel ab. F&#252;nf Jahre nach der Schenkung sind somit nur noch 50 % des Wertes des Grundst&#252;ckes zu ber&#252;cksichtigen. Nach zehn Jahren oder mehr ist die Schenkung insgesamt „pflichtteilsfrei“. </p>
<p>Diese Regelung gilt allerdings nicht f&#252;r Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Frist erst mit dem Tag der Aufl&#246;sung der Ehe (durch Tod oder Scheidung). Sie sehen: Insbesondere wenn es um die Vermeidung hoher Pflichtteilsanspr&#252;che geht, kann es sich lohnen, mit warmen statt mit kalten H&#228;nden zu geben. Zur Vermeidung von Erg&#228;nzungsanspr&#252;chen bietet sich weiter ein sog. beschr&#228;nkter Pflichtteilsverzichtsvertrag an. </p>
<p>Die Notarkammern der neuen Bundesl&#228;nder empfehlen: </p>
<p>Der Gesetzgeber hat durch die Reform des Erb- und Verj&#228;hrungsrechtes die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit gest&#228;rkt, damit jeder sein Verm&#246;gen nach seinen eigenen Vorstellungen verteilen kann. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den W&#252;nschen des Erblassers. Hier empfiehlt sich ein (notarielles) Testament oder ein Erbvertrag. In bestimmten F&#228;llen kann es vorteilhaft sein, bereits zu Lebzeiten Verm&#246;gensgegenst&#228;nde zu &#252;bertragen. Der Notar ber&#228;t Sie &#252;ber die verschiedenen Modelle und erarbeitet Vorschl&#228;ge. Er hilft Ihnen, Ihren Willen in klare und verbindliche Regelungen zu formulieren und bringt ihn durch die notarielle Beurkundung in eine beweissichere Form. Wer daher sein Verm&#246;gen optimal verteilen m&#246;chte, sollte sich umfassend und kompetent &#252;ber die neu geschaffenen M&#246;glichkeiten bei einem Notar seiner Wahl beraten lassen. </p>
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