Artikel-Schlagworte: „Erbschaftssteuer“
Die meisten Menschen wissen es: Bekommt man etwas geschenkt, muss man hierauf meist gleich auch Steuern entrichten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Schenkungssteuer dann um eine Steuer, die für die freiwillige Zuwendung an einen Dritten besteuert werden muss. Die Schenkungssteuer richtet sich jedoch an der Summe des verschenkten Gutes und auch nach der Steuerklasse des beschenkten Dritten. Die diesbezüglichen Regeln einer Schenkung sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 15 ErbStG) verankert.
Freibeträge statt Schenkungssteuer
Ist die Freude an der Schenkung von beispielsweiser einer Immobilie auch noch so groß, spätestens, wenn das zuständige Finanzamt die Hände aufhält, kommt auch das Erwachen. In gesamten deutschen Bundesgebiet sind auf Schenkungen Steuern zu entrichten. Dies ist eine Bundes- und nicht Ländersache. Der Ärger über die eventuell zu zahlende Schenkungssteuer kann jedoch im Rahmen gehalten werden, wenn der Beschenkte alle entsprechenden Freibeträge für die Schenkung ausschöpft. Auch Verwandte, wie beispielsweise Eltern und Großeltern und auch Kinder und Enkel finden hier Berücksichtigung, wobei die Freibeträge hier ganz besonders hoch ausfallen können.
Als Themen immer aktuell: Schenkung, Schenkungssteuer und die gesetzlichen Freibeträge
Gar nicht so selten verursacht eine Schenkung, die eigentlich an sich ja eine recht erfreuliche Sache ist, beinahe so viel finanziellen und natürlich auch organisatorischen Ärger wie ihr „Verwandter“, das Erbe. Woran das liegt? Ganz einfach: Obwohl die „Schenkung“ Schenkung heißt, bekommt man als Steuerbürger, wenn man ein Haus oder Geld verschenkt, in Deutschland im Gegenzug natürlich nichts geschenkt sondern muss Schenkungssteuer bezahlen. Dank der so genannten Schenkungssteuerpflicht – also der steuergesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung der Schenkungssteuer – kommt um die Abführung der Schenkungssteuer an das jeweils zuständige Finanzamt auch keiner herum. Sinnvollerweise und damit auch für BGB-Laien einigermaßen übersichtlich finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Schenkungssteuer im gleichen Gesetzestext wie die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer, nämlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz (ErbStG). Die für den gewöhnlichen Steuerbürger interessantesten Passagen finden sich dabei vor allem in den Textabschnitten § 13, § 13a, § 13b und § 13c, § 16 sowie § 19 ErbStG. Die vier erst genannten behandeln dabei in aller Ausführlichkeit die sowohl für Privatleute als für Unternehmer sehr interessanten Themen „Steuerbefreiungen“ und „Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen“. In § 16 ErbStG wendet sich der Gesetzgeber der erfreulichen Thematik „Freibeträge“ zu, um dann in § 19 ErbStG quasi zur Sache zu kommen: Dort finden sich alle aktuellen Informationen zu den Steuersätzen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer.
Der Bundesrat hat heute dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt.
Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Mit der Zustimmung im Bundesrat bekennen sich auch die Länder zu einer Steuerpolitik, die durch zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte in unserer Gesellschaft stärkt und damit hilft, die tiefe Krise in der Bundesrepublik Deutschland zu bewältigen.
Zu den Maßnahmen gehören unter anderem gezielte Korrekturen im Bereich der Unternehmensteuer und der Erbschaftsteuer. Unternehmen wird es erleichtert, die unmittelbaren Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu verkraften und so ihre führende Position im internationalen Wettbewerb zu verteidigen.





