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Seit der Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahr 2006 fällt eine der größten Subventionen für Immobilienbesitzer weg. Doch es ist weiterhin möglich mit der eigenen Immobilie in Sachen Steuern zu sparen.

Steuern sparen mit vermieteten Immobilien

Vor allem wenn das Eigenheim nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird, besteht hohes Einsparpotenzial. Denn dann ist es möglich den Kaufpreis für das eigene, jedoch nicht selbst genutzte Gebäude steuerlich geltend zu machen. Vor allem für Personen mit einem hohen Steuersatz ist die Abschreibung des Kaufpreises lohnenswert, da sich dadurch dieser mindern lässt. Der Nebeneffekt ist hierbei natürlich auch die Altersvorsorge, die mit einer Immobilie aufgebaut werden kann. Allerdings gilt die Abschreibung nicht für das Grundstück, sondern lediglich für das Gebäude selbst. Bei der Berechnung legt das Finanzamt eine Steuerverringerung pauschal fest. So geht das Finanzamt zunächst von einem Gebäude, dass nach 1925 erbaut wurde aus und legt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren fest. Daraus ergibt sich dann ein Grundstückspreis von rund 150.000 Euro, der wiederum mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren dividiert wird und daraus ergibt sich dann eine Steuerersparnis von 3.000 Euro in Jahr. Hinzu kommt dann der 40 Prozent Steuersatz und am Ende ist das Ergebnis eine Steuerersparnis von 1.200 Euro. Allerdings sollten sich zukünftige Immobilienbesitzer, die vermieten möchten, zuerst einmal berechnen, ob es sich steuerlich lohnt, eine Gebäude alleine aufgrund der Steuerersparnis zu erwerben, da es erst ab einem gewissen hohen Steuersatz rentabel ist eine Immobilie alleine wegen der Steuerabschreibung
zu kaufen.

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Anträge müssen bis zum 31. März 2010 eingereicht werden

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen (teilweisen) Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2009 müssten noch bis zum 31. März gestellt werden. Zuständig seien die Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien werde erlassen, wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen oder die Immobilie vollkommen ertraglos sei. Im ersten Fall würden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Ferner dürfe der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setze ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.

Haus & Grund weist darauf hin, dass diese Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentiert werden sollten. In Betracht kämen beispielsweise Nachweise über Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder dem Internet sowie erteilte Makleraufträge. Angesicht der aktuellen Finanzlage der Kommunen sei damit zu rechnen, dass Gemeinden Erlassanträge gründlich prüften, bevor sie ihnen stattgäben.

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