Artikel-Schlagworte: „Jahressteuergesetz 2010“

Der vom Bundesfinanzministerium ausgearbeiteter Gesetzentwurf vom Jahressteuergesetz 2010 wurde im Mai diesen Jahres vom Bundeskabinett beschlossen. Die insgesamt 29 Artikel sind thematisch oder auch nur teilweise mit den Einzelmaßnahmen verbunden. Sie betreffen unter anderem Änderungen in der Einkommens- und Umsatzsteuer sowie die geförderten Altersvorsorgeleistungen.


Änderungen bei Einkommensteuer

Eine Änderung betrifft die Veräußerungsgeschäfte, die nun bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nach einem Jahr nach der Anschaffung nicht der Steuerbarkeit unterliegen. Zudem wird der Verlust aus Grundstücksverkäufen oder Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern im privaten Bereich nicht mehr als Altverlust angerechnet und somit  kann dieser nicht mehr mit dem Gewinn aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Außerdem können nun steuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Verdienst, der unter der Steuerbelastungsgrenze liegt, von der Einkommensteuererklärung befreit werden. Das gilt bereits auch für das Jahr 2009. Künftig werden ebenfalls bestimmte öffentliche Förderungsmaßnahmen von der Steuerermäßigung ausgeschlossen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

Änderungen bei Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2010 gelten nun auch neue Regelungen zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Betroffen sind lediglich Leistungen und nicht die Lieferung von Gegenständen. Jedoch wird ab Januar bei der Erbringung einer Leistungen als Unternehmer zwischen Abgabe an andere Unternehmen und Privatpersonen unterschieden. So gilt der Ort  der Betriebsstätte des Empfängers, wenn das auszuführende Unternehmen die sonstige Leistung, die keine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt, an ein anderes Unternehmen ausführt. Anders ist es bei Erbringung einer Leistung an Privatpersonen. Dann gilt grundsätzlich der Ort an dem die Abgabe erfolgt ist. Liegt der Ort dann im Ausland, wird dort die Umsatzsteuer verlangt.  Ein ausländisches Unternehmen wird nur anerkannt, wenn es in Deutschland keinen Wohnsitz, Zweigstelle oder Betriebstätte besitzt.

Außerdem wird dem neuem Jahressteuergesetz 2010 das so genannte Seeling Modell auf EU-Ebene abgeschafft. Dies ermöglichte, dass ein teil privat teils betriebliches Gebäude im vollen Umfang dem Vorsteuerabzug unterlegen war. Dabei musste die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent betragen und das komplette Gebäude wurde dem Unternehmensvermögen zu geordnet. Allerdings war das Modell mit ausfallenden Steuerausfällen beim Finanzamt verbunden und aus diesem Grund beschloss die Europäische Union die Abschaffung des Seeling Modells. So ist es nur noch möglich anteilig den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes mit dem Vorsteuerzug geltend zu machen. Bis zum 01.01.2011 soll das Gesetz umgesetzt werden.

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