Artikel-Schlagworte: „Kfz-Kosten“

Die überwiegend betriebliche Nutzung von Pkws kann durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09). Die überwiegende betriebliche Nutzung wird erreicht, wenn mehr als 50 Prozent der Fahrten für Firma oder Kanzlei durchgeführt werden. Dann gehört der Wagen nicht nur zum notwendigen Betriebsvermögen von Unternehmer und Freiberufler, sondern die Privatfahrten lassen sich einfach über die sogenannte Listenpreis-Methode ermitteln.

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