Artikel-Schlagworte: „Lohn- und Gehaltsabrechnung“
Ein befristetes Arbeitsverhältnis bringt für Arbeitgeber mehr Flexibilität, vor allem bei Vertretungsbedarf. Dafür jedoch muss der Arbeitgeber einige gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllen, um den Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Denn eine Kündigung gibt es theoretisch nicht bei einer zeitlich begrenzten Anstellung. Denn nach dem vereinbarten Zeitpunkt läuft automatisch der Job aus und zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es klare Reglungen für Arbeitgeber. Allerdings ist eine Verlängerung für ein befristetes Arbeitsverhältnis durchaus möglich.
Damit ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis wirksam wird, muss ein sachlicher Grund vorliegen. Hier muss man allerdings bereits erwähnen, dass auch Ausnahmen im verankerten Gesetz vorhanden sind. Sachliche Gründe sind beispielsweise der betriebliche Bedarf, der nur vorübergehend besteht. Das kann unter anderem die Saisonarbeit sein und gerade da ist eine Verlängerung für ein befristetes Arbeitsverhältnis durchaus möglich, da es nach der Saison weiterhin Bedarf an Arbeitsleistung bestehen kann. Aber auch nach der Ausbildung werden ehemaligen Lehrlinge im Betrieb häufig eine zeitlich begrenzte Anstellung angeboten, um den Übergang einer Anschlussbeschäftigung zu erleichtern und somit vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Des Weiteren können Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis ausschreiben, wenn es sich um eine Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer handelt, beispielsweise bei Mutterschutz und ebenso, wenn sich es sich bei der Befristung um eine Probezeit handelt. Ebenfalls ist ein befristetes Arbeitsverhältnis möglich, wenn die Person des Arbeitsnehmers selbst die Gründe für eine zeitlich begrenzte Anstellung bietet. Außerdem liegt ein sachlicher Grund für eine befristete Anstellung vor, wenn der Arbeitnehmern aus Haushaltsmitteln seinen Verdienst erhält.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit Januar 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung steuerlich in voller Höhe absetzbar. Bei der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt der Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die einbehaltene Krankenversicherung zu 96% und den Arbeitnehmeranteil zur Pflegepflichtversicherung zu 100%.
Nicht so einfach ist es für Privatversicherte: Diese erhalten den umfassenden Abzug ihrer Versicherungsbeiträge nur, wenn sie dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der hervorgeht, welche Teil der insgesamt gezahlten Beiträge der “Basisversorgung” entspricht. Ohne eine solche Bescheinigung bleiben vom Lohn pauschal 12% steuerfrei, maximal jedoch 3.000 EUR in Steuerklasse III und 1.900 in allen anderen Steuerklassen.
Da diese Vorgehensweise nicht die exakte Berechnung aller abziehbaren Beiträge ermöglicht, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) dazu, dass Steuerzahler am Ende des Jahres stets ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Da können auch etwaige kassenindividuelle Zusatzbeiträge geltend gemacht oder Ungenauigkeiten beim Lohnsteuer korrigiert werden, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Dies wird oft zu einer stärkeren steuerlichen Entlastung führen, weil mehr Versicherungsbeiträge abgezogen werden können als zunächst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt wurden. Die ihnen zustehende steuerlichen Vorteile sollten Arbeitnehmer nicht verschenken.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen, welche fast 500.000 Mitglieder betreuen, Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Er wurde 1972 gegründet, ist Mitglied im NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und verfügt als einziger Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der freiwilligen Qualitätssicherung über mehr 1.200 zertifizierte Beratungsstellen nach DIN 77700.


