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Exakte Berechnung der Fahrt zum Arbeitsplatz ist Pflicht
Einmal im Jahr hat fast jeder Arbeitnehmer oder auch Pensionär seine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Dies ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, da die Finanzämter hiermit alle zu wenig gezahlten Steuerleistungen nachfordern können. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar, d. h., dass zuständige Finanzamt wird die zu viel gezahlte Steuern zurückzahlen.
Einkommensteuererklärung – Rückzahlung oder Nachforderung?
Um die Einkommensteuer ermitteln zu können, ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige sämtliche Einnahmen und Ausgaben im laufenden Jahr ordnungsgemäß an das Finanzamt übermittelt. Da die meisten Arbeitnehmer bereits aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Lohnsteuer zahlen, ist es hier möglich, dass einzelne Werbungskosten oder auch die Fahrten zur Arbeitsstätte so viele Kosten verursachen, dass hier eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist. Sprichwörtlich „gute Karten“ hat hier zum Beispiel, wer einen langen Weg zur Arbeitsstätte nachweisen kann, denn hier kann die sogenannte Entfernungspauschale zum Tragen kommen, die die Steuerlast in der Regel erheblich schmälern wird.
Ganz legale Steuertricks schnell erläutert
Jedes Jahr auf´s Neue stellen sich viele Steuerpflichtige die Frage: Was kann man alles von der Steuer absetzen? Wer hier nicht explizit über die jeweiligen Möglichkeiten informiert ist, der verschenkt unter Umständen viel Geld. Darum lohnt es sich, schon bevor mit der Einkommensteuererklärung begonnen wird, zu überprüfen, ob der eigene Haushalt Potenzial hergibt, welches von der Steuer abgesetzt werden kann.
Legale Steuertricks – Nichts verschenken, sondern von der Steuer absetzen
Wer dem Finanzamt kein Geld schenken will, der sollte sich genau überlegen, welche legalen Mittel erlaubt sind, um die eigene Einkommensteuerschuld zu minimieren. Nicht selten ist es so, dass aus Unwissenheit auf viele Hundert Euro verzichtet wird, die man –sofern man sie denn von der Steuer abgesetzt hätte- für andere Zwecke hätte nutzen können.
Was aber genau lässt sich denn von der Steuer absetzen?
In der heutigen Zeit ist es nichts außergewöhnliches mehr, dass Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren. Dauerhaft bedeutet das allerdings auch hohe Kosten. Vor allem Benzinkosten, Tickets für Bus und Bahn, aber auch Reparaturen sind verbunden mit einem hohen finanziellen Aufwand. Genau dafür schaffte der Gesetzgeber mit der Entfernungspauschale beziehungsweise umgangssprachlich Pendlerpauschale bereits früh einen Ausgleich, in dem Arbeitnehmer die Kilometer, welche zum Weg zur Arbeit und wieder in das eigene zu Hause anfallen, steuerlich absetzbar machte. Doch kaum eine andere steuerliche Erleichterung wurde in den letzten Jahren so heftig diskutiert, so sehr, dass sie eingeführt, abgeschafft und wieder eingeführt wurde.
Die heutige Form der Pendlerpauschale ist im Einkommenssteuergesetz verankert und ist seit 2009 wieder vom ersten Kilometer steuerlich absetzbar. Die Anfänge der Pauschale liegen bereits in den 1920ern und wurde mit der so genannten Reichsvereinheitlichung des Einkommensteuergesetzes umgesetzt. Doch schon vor diesem Zeitpunkt gab es Urteile, die eine Pendlerpauschale als sinnvoll erachtetet. So hieß es in einem Urteil des preußischen Oberwaltungsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit gelangt, auch kein Erwerb hat und entschied somit für die Entfernungspauschale. Aber trotz dessen waren sich Politiker einig, dass der Arbeitsweg ein ausschließlich privates Problem sei und jeder Arbeitnehmer frei über seinen Wohnsitz entscheiden könnte. 1920 sprach der Gesetzgeber dann doch den Steuerzahlern eine Vergünstigung zu, allerdings waren nur Fahrscheine aus öffentlichen Verkehrsmitteln steuerlich absetzbar. Nur wenn aus beruflichen Gründen ein Fahrzeug von Nöten war, gab es auch in geringen Umfang die Möglichkeit die Benzinkosten geltend zu machen.
Pendlerpauschale vs. Häusliches Arbeitszimmer: Die fundamentalen Unterschiede




