Artikel-Schlagworte: „Sonderausgaben“

Bundesregierung rechnet mit hohen Steuerausfällen und stoppt die Absetzbarkeit

Aufgrund der zu erwartenden hohen Steuerausfälle hat der Bundestag seine erst kürzlich durch den Bundestag genehmigten Urteile (BFH Urteil vom 28. Juli 2011 / V I R 7/10 und V I R 38/10) zur Absetzbarkeit von Studiengebühren wieder gestoppt. Die fiskalischen Auswirkungen dieser Absetzbarkeit der Kosten für das Erststudium seien extrem zu umfangreich, sodass diese Änderung große Löcher in die Bundeshaushaltskassen reißen würde.

Studiengebühren dürfen nicht mehr als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden

Es hat sehr vielversprechend angefangen und bei vielen Studenten war ein Aufatmen zu vernehmen. Doch die Bundesregierung hat quasi die Notbremse gezogen, noch bevor es so richtig losging. Ausschlaggebend für diesen Entscheid sei die Tatsache, dass hier bezüglich der Absetzbarkeit nicht immer nur die Kosten angesetzt würden, die ein sogenanntes Erststudium beträfen. Ein Studium müsse explizit hinreichend und ebenfalls konkret durch die jeweilige berufliche Folgetätigkeit veranlasst sein. Ein sogenanntes Selbstfindungsstudium, was von vielen absolviert wird, falle jedoch nicht in diese zuvor genannte Kategorie.

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Die Vorschriften für betriebliche Abschreibungen wurden wieder einmal geändert. Das sogenannte Wachstumsbeschleugigungsgesetz und dessen neue Richtlinien, sorgen nun erneut dafür, dass die Unternehmen hier explizit umdenken und sich auf die aktuellen Gesetzesvorlagen einstellen müssen. Ob sich durch diese Neuerungen Vor- oder Nachteile für den Betrieb ergeben, lässt sich nur im Einzelfall klären. Das Prinzip der Abschreibung, richtigerweise Absetzung für Abnutzung (kurz = AfA genannt), ist jedoch einfach und auch weiterhin in der Regel problemlos anwendbar.

Abschreibung für Abnutzung bei Selbstständigkeit

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, monatlich ihren Beitrag zur Einkommensteuer zu leisten. Bemessungsgrundlage ist hierfür das Bruttogehalt, von dem die zu leistende Einkommensteuer direkt auch abgezogen wird. Am Jahresende ist dann die Erstellung des Einkommensteuernachweises Pflicht, bei dem dann eventuelle weitere Einkünfte oder auch Sonderausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten gegen die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer gegengerechnet wird. Waren die erbrachten Leistungen höher als gefordert, so erhält der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich. Gab es jedoch beispielsweise noch weitere Einkünfte, so muss hier nachversteuert werden, d. h., es ist noch Einkommensteuer nachzuzahlen.

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Kann ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer abgesetzt werden?

Wer sich beruflich weiterbilden und ein entsprechendes Studium absolvieren will, der stellt sich häufig die Frage, ob ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzbar ist. Vielfach scheitert eine Weiterbildung nämlich letztlich einfach an den Kosten.

Ist ein berufsbegleitendes Studium als Sonderausgabe zu sehen?

Laut Angabe des Bundesfinanzministeriums ist es möglich, für eine Ausbildung, ein Erststudium und auch für ein berufsbegleitendes Studium Kosten teilweise bis zu einer Höhe von 4.000 Euro als sogenannte Sonderausgabe oder als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Eine Einschränkung gibt es hier allerdings: Für die Deklaration als Sonderausgabe darf die Aus- oder Weiterbildung keinesfalls betrieblich angeordnet und im Zuge eines dienstlichen Verhältnisses nötig sein. Ist dies nicht der Fall, so ist es erlaubt, im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung maximal 4.000 Euro steuerlich geltend zu machen.

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Kosten, die für ein Erststudium anfallen, können jetzt in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Zuvor war nur ein Sonderausgabenabzug möglich. Diesen Beitrag weiterlesen »
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