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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Sonderausgabenabzug</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Neues Musterverfahren &#8211; Steuerliche Behandlung von Aufwendungen f&#252;r ein Erststudium</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 16:39:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuer sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterst&#252;tzt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht M&#252;nster. Hier soll die Frage gekl&#228;rt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG M&#252;nster Az.: 11 K 4489/09 F). Die Kl&#228;gerin hatte ein duales Studium [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterst&#252;tzt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht M&#252;nster. Hier soll die Frage gekl&#228;rt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG M&#252;nster Az.: 11 K 4489/09 F).</strong></p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen f&#252;r das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben ber&#252;cksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und k&#246;nnen auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. W&#228;hrend des Studiums hatte die Kl&#228;gerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.</p>
<p><span id="more-64"></span></p>
<p>Der BdSt hatte bereits im vergangenen Jahr zwei Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten unterst&#252;tzt. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Az.: VI R 14/07) hat der Bundesfinanzhof dem BdSt Recht gegeben und festgestellt, dass die Kosten f&#252;r ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind. Zudem hatte der BdSt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung f&#252;r Aufwendungen eines typischen Erststudiums unterst&#252;tzt (FG Niedersachsen Az.: 1K 405/05). Aufgrund des Sachverhaltes konnte dieses Verfahren jedoch nicht zur Kl&#228;rung der Rechtsfrage beitragen. Daher unterst&#252;tzt der BdSt nun erneut ein Klageverfahren.</p>
<p>Steuerzahler, die eine Einkommensteuererkl&#228;rung abgeben m&#252;ssen oder wollen, sollten daher die Kosten f&#252;r das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. Zun&#228;chst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in H&#246;he von 4.000 Euro als Sonderausgaben ber&#252;cksichtigen. Steuerzahler, die h&#246;here Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller H&#246;he auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegr&#252;ndung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim FG M&#252;nster verwiesen werden.</p>
<p>F&#252;r einige Studenten k&#246;nnte aber auch die Devise „Abwarten und Tee“ trinken lohnen. Wer keine Steuererkl&#228;rung abgeben muss, weil er zum Beispiel garkeine eigenen Einnahmen erzielt, kann seine Steuererkl&#228;rung f&#252;r die Studienjahre auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr abgeben und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Vielleicht ist bis dahin die Rechtsfrage gekl&#228;rt. </p>
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