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Von fehlenden Quittungen und Belegen bis hin zum Einspruch gegen den Steuerbescheid
In Zeiten von Wirtschaftskrisen und hoher Arbeitslosigkeit kommt auch das Thema Steuern sparen immer wieder zur Sprache. Das Geld ist knapp und viele deutsche Haushalte versuchen zu reduzieren, wo es nur geht. Auch die jährliche Steuererklärung wird immer mehr dazu herangezogen, so viele Posten wie nur möglich anzusetzen, damit sich das zu versteuernde Einkommen senkt und die Rückzahlung von möglicherweise zu viel gezahlten Steuern ein willkommener Zuwachs im eigenen Geldbeutel sein wird.
Die Umsetzung von Steuerspartipps bringt oftmals bares Geld
Schaut man sich die allgemeinen Steuertipps an, so finden sich in der Regel viele Tipps und Tricks, die das zu versteuernde Einkommen häufig drastisch senken und somit Steuern sparen. Diese Steuerspartipps reichen von beispielsweise dem Umgang mit verlorenen Quittungen bis hin zu den eindeutig auszustellenden Rechnungen. Bei diesen Steuertipps lassen sich so mit einfachen Mitteln, und ohne großen Aufwand jede Menge Steuern sparen, ohne dass der Nutzer hier ein explizites Steuerberater-Wissen innehaben muss.
Auch 2010 gab es wieder neue Steueränderungen, die vor allem Arbeitnehmern und Selbständigen zu Gute kommen können. Bestes Beispiel sind die neuen Absetzmöglichkeiten bei Beträgen von Kranken- sowie Pflegeversicherung. Möglich macht es das Bürgerentlastungsgesetz, dass im Juni 2009 vom Bundestag beschlossen wurde und bereits seit dem 01. Januar 2010 gültig ist. Die neue Gesetzgebung beruht auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Februar 2008, der festlegte, dass die bisherigen Steuerabsetzungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Denn vor der neuen Gesetzgebung war es so geregelt, dass Angestellte, Rentner, Beamte und mitversicherte Ehepartner ohne berufliches Verhältnis einen Beitrag von bis zu 1.500 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen konnten. Bei Selbständigen belief sich die Höhe auf 2.400 Euro. Ab 2010 jedoch gelten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die zur Grundversorgung dienen, als Sonderausgaben voll absetzbar. Allerdings zählt mit der neu in Kraft getretenen Regelung nun nicht mehr die Arbeitslosen- sowie Haftpflichtversicherung dazu. Jedoch wurde zum Schutz von Geringverdienern eine Ausnahme in die Gesetzgebung integriert. So kann die beispielsweise die Haftpflichtassekuranz als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn die Kosten für Kranken- und Pflegesicherung bei Arbeitnehmer die Höchstgrenze von 1.900 Euro und bei Selbstständigen von 2.400 Euro nicht überschreitet.





