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	<title>www.steuer-sparen.info &#187; Studium</title>
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	<description>Leere Taschen und zu hohe Steuern - nicht mehr mit mir!</description>
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		<title>Unterhalt f&#252;r vollj&#228;hrige Kinder</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 09:09:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhaltsanspruch besteht auch f&#252;r studierende Kinder Wenn es um das Thema Unterhalt geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits vollj&#228;hrig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umst&#228;nden der Unterhalt zu zahlen ist. Nat&#252;rlich besteht ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Unterhaltsanspruch besteht auch f&#252;r studierende Kinder</h2>
<p>Wenn es um das Thema <strong>Unterhalt </strong>geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits vollj&#228;hrig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umst&#228;nden der <strong>Unterhalt zu zahlen ist</strong>. Nat&#252;rlich besteht ein <strong>Unterhaltsanspruch</strong>, wenn das Kind k&#246;rperlich und /oder geistig behindert ist; wenn es also nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbst&#228;tigkeit zu bestreiten. Aber auch Sch&#252;ler und Studenten haben <span style="text-decoration: underline;">Anspruch auf Unterhalt</span>, wenn sie bereits <span style="text-decoration: underline;">&#228;lter als 18 Jahre</span> sind.</p>
<p><span id="more-536"></span></p>
<h2>Auch vollj&#228;hrige Kinder haben Unterhaltsanspruch</h2>
<p>Einen <strong>Anspruch auf Unterhalt</strong> haben zun&#228;chst grunds&#228;tzlich alle die, die au&#223;erstande sind, sich finanziell selbst zu unterhalten. In der heutigen Zeit, in der die Schulausbildung in der Regel weit &#252;ber das 18. Lebensjahr hinausgeht, fallen hierunter vielfach auch vollj&#228;hrige Kinder, da es ihnen aufgrund einer langen Schulzeit und eines im Anschluss daran folgenden Studiums nicht m&#246;glich, ist finanzielle Eink&#252;nfte zu beziehen. Gem&#228;&#223; § 1601 BGB haben auch vollj&#228;hrige Kinder einen <strong>Anspruch auf Unterhalt</strong>, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Und weiter: Verwandte ersten Grades m&#252;ssen einander diesen Unterhalt gew&#228;hren.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r Sch&#252;ler</h2>
<p>Grunds&#228;tzlich haben <strong>alle Sch&#252;ler Anspruch auf Unterhalt</strong>. Der <em>Unterhalt </em>wird jedoch nicht nur dann f&#228;llig, wenn der Sch&#252;ler ein Gymnasium besucht und schon alleine aus diesem Grund meist &#252;ber das 18.Lebensjahr hinaus einen Schulbesuch t&#228;tigen muss, sondern auch dann, wenn ein Haupt- oder Realschulabschluss angestrebt wird. Obwohl hier die Schulpflicht in der Regel bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres endet, gibt es jedoch auch Sch&#252;ler, die diese Schulausbildung nicht in der Regelzeit schaffen. Sp&#228;tere Einschulungen oder auch sogenannte „Ehrenrunden“, dh. das Wiederholen einzelner Klassen, sorgen vielfach f&#252;r ein Beenden der Schulzeit erst nach Erreichen der Vollj&#228;hrigkeit. Der Anspruch auf Unterhalt verl&#228;ngert sich in diesem Fall. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kind beispielsweise ein Gymnasium besucht und es hier &#252;berfordert ist, sodass h&#228;ufige Wiederholungen der Klassen von N&#246;ten sind.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r Auszubildende und Lehrlinge</h2>
<p>Ist die Schulzeit beendet, beginnen die meisten Sch&#252;ler mit einer Berufsausbildung. Da auch hier selbst mit der Zahlung eines Ausbildungsgehaltes keine finanzielle Unabh&#228;ngigkeit erreicht werden kann, besteht auch weiterhin der<strong> Anspruch auf Unterhalt</strong>. Der Unterhalt wird in diesem Falle jedoch mit der Ausbildungsverg&#252;tung verrechnet. Grunds&#228;tzlich hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen, dass ein Unterhalt nur bei einer ersten Berufsausbildung gezahlt werden kann. Werden weitere berufliche Ausbildungen angeschlossen, so entf&#228;llt auch der Anspruch auf den Unterhalt. Eine Ausnahme besteht jedoch auch hier wieder – musste die Ausbildung abgebrochen werden, weil eventuell die F&#228;higkeiten des Auszubildenden doch nicht in diesem Berufszweig liegen, so wird bei einer anschlie&#223;enden neuen Ausbildung der Unterhalt erneut gezahlt.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r weitere schulische Ausbildungen nach der Lehre</h2>
<p>Nicht selten kommt es vor, dass nach bestandenem Abitur zun&#228;chst eine Ausbildung gemacht wird und erst im Anschluss daran das Studium beginnt. Die Rechtsprechung begr&#252;&#223;t dieses Vorgehen durchaus und bejaht in diesem Sinne auch den Anspruch auf Unterhalt. Allerdings muss hierbei erkennbar sein, dass sich das Studium inhaltlich dem Ausbildungsberuf angleicht. Wer zun&#228;chst eine Friseurlehre beginnt um dann anschlie&#223;end ein Medizinstudium beginnen will, der muss mit der Streichung des Unterhaltes rechnen.</p>
<h2>Unterhalt f&#252;r Studenten</h2>
<p>Auch Studenten sind vielfach noch nicht in der Lage, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Sofern die durchschnittliche Studiendauer nicht &#252;berschritten wird, haben sie dem zu Folge ebenfalls Anspruch auf die Zahlung von Unterhalt. Wie bei den Ausbildungsberufen haben auch Studenten die M&#246;glichkeit, das Studium zu wechseln, sofern es nicht den eigenen Neigungen entspricht. Eine Verl&#228;ngerung der Unterhaltszahlungen kann auch in diesem Fall gew&#228;hrt werden. Nach Beendigung des Studiums gilt eine Bewerbungsfrist von drei Monaten, in der sich um einen Arbeitsplatz bem&#252;ht werden muss. Ist diese Zeit verstrichen, endet auch der Anspruch auf Unterhalt.</p>
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		<title>Neues Musterverfahren &#8211; Steuerliche Behandlung von Aufwendungen f&#252;r ein Erststudium</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 16:39:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuer sparen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterst&#252;tzt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht M&#252;nster. Hier soll die Frage gekl&#228;rt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG M&#252;nster Az.: 11 K 4489/09 F). Die Kl&#228;gerin hatte ein duales Studium [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterst&#252;tzt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht M&#252;nster. Hier soll die Frage gekl&#228;rt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG M&#252;nster Az.: 11 K 4489/09 F).</strong></p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen f&#252;r das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben ber&#252;cksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und k&#246;nnen auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. W&#228;hrend des Studiums hatte die Kl&#228;gerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.</p>
<p><span id="more-64"></span></p>
<p>Der BdSt hatte bereits im vergangenen Jahr zwei Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten unterst&#252;tzt. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Az.: VI R 14/07) hat der Bundesfinanzhof dem BdSt Recht gegeben und festgestellt, dass die Kosten f&#252;r ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung Werbungskosten sind. Zudem hatte der BdSt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung f&#252;r Aufwendungen eines typischen Erststudiums unterst&#252;tzt (FG Niedersachsen Az.: 1K 405/05). Aufgrund des Sachverhaltes konnte dieses Verfahren jedoch nicht zur Kl&#228;rung der Rechtsfrage beitragen. Daher unterst&#252;tzt der BdSt nun erneut ein Klageverfahren.</p>
<p>Steuerzahler, die eine Einkommensteuererkl&#228;rung abgeben m&#252;ssen oder wollen, sollten daher die Kosten f&#252;r das Erststudium auf jeden Fall geltend machen. Zun&#228;chst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in H&#246;he von 4.000 Euro als Sonderausgaben ber&#252;cksichtigen. Steuerzahler, die h&#246;here Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller H&#246;he auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegr&#252;ndung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim FG M&#252;nster verwiesen werden.</p>
<p>F&#252;r einige Studenten k&#246;nnte aber auch die Devise „Abwarten und Tee“ trinken lohnen. Wer keine Steuererkl&#228;rung abgeben muss, weil er zum Beispiel garkeine eigenen Einnahmen erzielt, kann seine Steuererkl&#228;rung f&#252;r die Studienjahre auch noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr abgeben und dann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Vielleicht ist bis dahin die Rechtsfrage gekl&#228;rt. </p>
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