Artikel-Schlagworte: „Werbungskosten“

Kilometergeldpauschale

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Die Kilometergeldpauschale sorgt aktuell wieder für Unmut unter der Bevölkerung, denn kürzlich wurde bekannt, dass Landesbedienstete oftmals mehr Geld für Reisekosten von der Steuer absetzen können als andere Arbeitnehmer. Für Fahrten mit dem eigenen PKW darf ein Landesbediensteter so in einigen Bundesländern pauschal ganze 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend machen, während alle anderen Steuerzahler hier nur 0,30 Euro absetzen dürfen. Diese Ungleichbehandlung beschäftigte nun auch die zuständigen Gerichte, denn es galt zu prüfen, ob diese Sonderbehandlung nicht gar verfassungswidrig ist.

Finanzgericht Baden-Württemberg urteilt zur Kilometergeldpauschale

Laut Urteil der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg handelt es sich bei dieser Ungleichbehandlung jedoch nicht um ein verfassungswidriges Verhalten ( siehe Urteil 10 K 1768/10). Das Gericht führt seine Entscheidung dahin gehend aus, dass hier explizit nur dann von einer Ungleichbehandlung ausgegangen werden kann, wenn wesentlich Gleiches nicht gleich, bzw. Ungleiches in der Ausführung nach gleichbehandelt wird. Hierfür muss jedoch immer auch ein sachlicher Grund vorliegen.

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Bundesregierung rechnet mit hohen Steuerausfällen und stoppt die Absetzbarkeit

Aufgrund der zu erwartenden hohen Steuerausfälle hat der Bundestag seine erst kürzlich durch den Bundestag genehmigten Urteile (BFH Urteil vom 28. Juli 2011 / V I R 7/10 und V I R 38/10) zur Absetzbarkeit von Studiengebühren wieder gestoppt. Die fiskalischen Auswirkungen dieser Absetzbarkeit der Kosten für das Erststudium seien extrem zu umfangreich, sodass diese Änderung große Löcher in die Bundeshaushaltskassen reißen würde.

Studiengebühren dürfen nicht mehr als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden

Es hat sehr vielversprechend angefangen und bei vielen Studenten war ein Aufatmen zu vernehmen. Doch die Bundesregierung hat quasi die Notbremse gezogen, noch bevor es so richtig losging. Ausschlaggebend für diesen Entscheid sei die Tatsache, dass hier bezüglich der Absetzbarkeit nicht immer nur die Kosten angesetzt würden, die ein sogenanntes Erststudium beträfen. Ein Studium müsse explizit hinreichend und ebenfalls konkret durch die jeweilige berufliche Folgetätigkeit veranlasst sein. Ein sogenanntes Selbstfindungsstudium, was von vielen absolviert wird, falle jedoch nicht in diese zuvor genannte Kategorie.

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Von fehlenden Quittungen und Belegen bis hin zum Einspruch gegen den Steuerbescheid

In Zeiten von Wirtschaftskrisen und hoher Arbeitslosigkeit kommt auch das Thema Steuern sparen immer wieder zur Sprache. Das Geld ist knapp und viele deutsche Haushalte versuchen zu reduzieren, wo es nur geht. Auch die jährliche Steuererklärung wird immer mehr dazu herangezogen, so viele Posten wie nur möglich anzusetzen, damit sich das zu versteuernde Einkommen senkt und die Rückzahlung von möglicherweise zu viel gezahlten Steuern ein willkommener Zuwachs im eigenen Geldbeutel sein wird.

Die Umsetzung von Steuerspartipps bringt oftmals bares Geld

Schaut man sich die allgemeinen Steuertipps an, so finden sich in der Regel viele Tipps und Tricks, die das zu versteuernde Einkommen häufig drastisch senken und somit Steuern sparen. Diese Steuerspartipps reichen von beispielsweise dem Umgang mit verlorenen Quittungen bis hin zu den eindeutig auszustellenden Rechnungen. Bei diesen Steuertipps lassen sich so mit einfachen Mitteln, und ohne großen Aufwand jede Menge Steuern sparen, ohne dass der Nutzer hier ein explizites Steuerberater-Wissen innehaben muss.

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Laut Finanzverwaltung dürfen die Kosten nun aufgeteilt werden

Dienstreise - Reisekosten

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Wer häufig auf Dienst- oder Geschäftsreise ist, der spielt in der Regel auch mit dem Gedanken, an diese Reise ein paar Urlaubstage anzuhängen. Bis vor Kurzem konnte dies jedoch noch verheerende Folgen haben, denn die zuständigen Finanzbehörden cancelten nicht selten dann die gesamten Reisekosten für die Dienstreise. Als Grund hierfür galt das sogenannte Abzugsverbot für private Kosten. Eine Aufteilung zwischen geschäftlichen und privaten Kosten war nicht möglich, wenn nicht zweifelsfrei belegbar war, dass die Aufwendungen für die Geschäftsreise eine übergeordnete Bedeutung hatten und hier nicht das private Vergnügen im Vordergrund gestanden habe. Eine Aufteilung der Kosten war nur dann erlaubt, wenn mittels expliziter Unterlagen und Belege objektive Merkmale eine leichte Trennung der Aufwendungen ermöglichte und wenn diese Aufwendungen in ihrem Nutzungsanteil eindeutig geschäftlich veranlasst waren.

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Die Vorschriften für betriebliche Abschreibungen wurden wieder einmal geändert. Das sogenannte Wachstumsbeschleugigungsgesetz und dessen neue Richtlinien, sorgen nun erneut dafür, dass die Unternehmen hier explizit umdenken und sich auf die aktuellen Gesetzesvorlagen einstellen müssen. Ob sich durch diese Neuerungen Vor- oder Nachteile für den Betrieb ergeben, lässt sich nur im Einzelfall klären. Das Prinzip der Abschreibung, richtigerweise Absetzung für Abnutzung (kurz = AfA genannt), ist jedoch einfach und auch weiterhin in der Regel problemlos anwendbar.

Abschreibung für Abnutzung bei Selbstständigkeit

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, monatlich ihren Beitrag zur Einkommensteuer zu leisten. Bemessungsgrundlage ist hierfür das Bruttogehalt, von dem die zu leistende Einkommensteuer direkt auch abgezogen wird. Am Jahresende ist dann die Erstellung des Einkommensteuernachweises Pflicht, bei dem dann eventuelle weitere Einkünfte oder auch Sonderausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten gegen die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer gegengerechnet wird. Waren die erbrachten Leistungen höher als gefordert, so erhält der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich. Gab es jedoch beispielsweise noch weitere Einkünfte, so muss hier nachversteuert werden, d. h., es ist noch Einkommensteuer nachzuzahlen.

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