Artikel-Schlagworte: „Werbungskosten“

Werden Mieteinnahmen erzielt müssen diese als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert werden. Aber gleichzeitig sind gewisse Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.

Zunächst jedoch wird ermittelt woher die Mieteinnahmen stammen. Das kann unter anderem aus der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung in der selbst genutzten Immobilie, eines Ferienobjektes, aus einer Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds oder aber auch aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstückes sein. Zu den Mieteinnahmen gehören dann auch der Mietzins und die Vorauszahlungen für Nebenkosten. Für die Berechnung der Einkommensteuererklärung werden zuerst einmal die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Werbungskosten gestellt. Das bedeutet die entstandenen Werbungskosten werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Entsteht ein Plus müssen Steuern gezahlt werden, ergibt sich jedoch ein Minus kann der negative Saldo von den positiven Einkünften abgezogen werden. Allerdings ist es so, dass, sofern das Eigentum zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen gehört, die Mieteineinnahmen zu den Einkünften aus der selbständigen beziehungsweise Gewerbetreibenden Tätigkeit angerechnet wird.

Zu den Werbungskosten, welche von der Steuer absetzbar sind, gehören beispielsweise der Erhaltungsaufwand, Abbruchkosten, Notarkosten, Grundsteuer, Fahrtkosten und der Energieausweis. Wer jedoch nur vorübergehend vermietet und die Jahresfreigrenze von 520,00 Euro nicht überschreitet, muss die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung nicht beim Finanzamt abgeben. Dann sind aber auch die Werbungskosten nicht von der Steuer absetzbar.

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Aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht hervor, dass Kosten, die für ein Erststudium anfallen, als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Wer jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2009 anfertigt, kann von einem Urteil des BFH profitieren. Dieses Urteil besagt, dass die Kosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2009 geltend gemacht werden können, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung werden damit ab jetzt steuerlich genauso behandelt wie die Kosten eines Zweitstudiums. Bislang konnten die Kosten für das Erststudium ausschließlich als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Dies hatte den Nachteil, dass die anrechenbare Summe auf maximal 4000 Euro begrenzt war. Darüber hinaus war der Sonderausgabenabzug auf den aktuellen Veranlagungszeitraum begrenzt.

Auch Personen, die im aktuellen Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe Einkünfte erzielt haben, können von der neuen Regelung profitieren. Werbungskosten, die nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen nämlich im Rahmen eines Verlustvortrages in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum übernommen werden.

Studienkosten, die vom Finanzamt anerkannt werden, sind beispielsweise Studiengebühren, Semesterbeiträge, Kosten für Arbeitsmaterialien, doppelte Haushaltführung sowie Zinsen für einen Studienkredit.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster Az.: 11 K 4489/09 F).

Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

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