Schenkungssteuer

Schenkungssteuer – Freibeträge bei der Schenkung nutzen

4. April 2011

Die meisten Menschen wissen es: Bekommt man etwas geschenkt, muss man hierauf meist gleich auch Steuern entrichten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Schenkungssteuer dann um eine Steuer, die für die freiwillige Zuwendung an einen Dritten besteuert werden muss. Die Schenkungssteuer richtet sich jedoch an der Summe des verschenkten Gutes und auch nach der Steuerklasse des beschenkten Dritten. Die diesbezüglichen Regeln einer Schenkung sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 15 ErbStG) verankert.

Freibeträge statt Schenkungssteuer

Ist die Freude an der Schenkung von beispielsweiser einer Immobilie auch noch so groß, spätestens, wenn das zuständige Finanzamt die Hände aufhält, kommt auch das Erwachen. In gesamten deutschen Bundesgebiet sind auf Schenkungen Steuern zu entrichten. Dies ist eine Bundes- und nicht Ländersache. Der Ärger über die eventuell zu zahlende Schenkungssteuer kann jedoch im Rahmen gehalten werden, wenn der Beschenkte alle entsprechenden Freibeträge für die Schenkung ausschöpft. Auch Verwandte, wie beispielsweise Eltern und Großeltern und auch Kinder und Enkel finden hier Berücksichtigung, wobei die Freibeträge hier ganz besonders hoch ausfallen können.

Unterschiedliche Steuerklassen auch für die Schenkungssteuer

Wie bei der Lohn- und Einkommenssteuer gibt es auch bei der Schenkungssteuer unterschiedliche Steuerklassen. Das Steuerrecht erlaubt hier die Unterteilung in drei unterschiedliche Klassen, für die bei der Einstufung das Verhältnis zwischen Schenkendem und zu Beschenkenden zu nehmen ist. So kommen in die erste Steuerklasse ausschließlich die Ehepartner und Kinder und auch die Enkel. In die Steuerklasse zwei gehören dann zum einen die Großeltern und zum anderen wiederum die Geschwister, die Stiefeltern und geschiedenen Ehepartner und auch die Schwiegerkinder. Der Steuerklasse drei zuzuordnen sind dann abschließend alle oben nicht genannten, d. h. alle übrigen Beschenkten.

Niedrige Steuerklasse bedeutet hoher Freibetrag bei der Schenkungssteuer

Je nachdem welcher Steuerklasse der Beschenkte zugeordnet wurde, gibt es hier deutliche finanzielle Unterschiede bei den Freibeträgen für die Schenkungssteuer. Grundsätzlich ist hier zu sagen, dass bei der niedrigsten Steuerklasse, die höchstmöglichen Steuerfreibeträge geltend gemacht werden können. Bei der Steuerklasse I kann beispielsweise ein Steuerfreibetrag in Höhe von 51.200 Euro angesetzt werden. Eine hohe Summe, die hier nicht von der Schenkungssteuer berührt ist. Aber auch bei der Steuerklasse I lohnt sich der Freibetrag noch. Hier darf der Beschenkte von 10.300 Euro steuerlich als Freibetrag geltend machen. Bei der Steuerklasse III sind es dann noch insgesamt 5.200 Euro, auf die keine Schenkungssteuer gezahlt werden muss.

Besonderer Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Ehegatten und Kinder

Einer besonderen Regelung in Bezug auf die Schenkungssteuer unterliegen Ehegatten und Kinder. Hier steht den beschenkten Ehegatten ein Freibetrag von maximal 307.000 Euro zur Verfügung. Bei den Kindern wäre der Freibetrag in diesem Fall 205.000 Euro.

Keine jährliche Nutzung des Freibetrags bei der Schenkungssteuer

Wer jedoch glaubt, jährlich einen Freibetrag für Schenkungen beanspruchen zu können, der irrt. Freibeträge für Schenkungen dürfen lediglich alle zehn Jahre steuerlich geltend gemacht werden. Des Weiteren sind sie auch auf Erbschaften, die in diesem Zeitraum zugeteilt werden, auf den Freibetrag mit anzurechnen

Sinn der Schenkungssteuer

Durch die Einführung der Schenkungssteuer sollte es von nun an unmöglich werden, dass mit dem Schenken zu Lebzeiten hier die Erbschaftsteuer umgangen werden konnte. Die Erbschaftsteuer fällt dann zwar nicht an, jedoch gleicht die Schenkungssteuer diese umgangene Steuer schnell wieder aus. Aus diesem Grund sind die Regelungen für die Erbschaftsteuer und auch die Schenkungssteuer in den § 13-15 des Erbschaftsteuerrechts zu finden.

Wer ein großes Vermögen hat, der sollte es nicht versäumen, sich eventuell schon zu Lebzeiten über die entsprechende Verteilung Gedanken zu machen. Natürlich freuen sich die Erben über einen finanziellen Nachlass; noch größer ist die Freude jedoch, wenn zu Lebzeiten geschenkt wird und der Beschenkte dann gleichzeitig auch den Freibetrag, der meist nicht unerheblich ist, nutzen kann.

 

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